Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Neunundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1913. (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 48)
- Language
- German
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— 47 — § 11, Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise : der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil, ein kinderloses Ehepaar l1^ Teile, jedes Kind */4 Teil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteile auch den ent f allenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland -auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des §13 b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereins vermögen teilt sich in den eisernen Fonds, den Verwendungsanteil des Jahres und den Reservefonds. — Der eiserne Fonds, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufs- .gelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vormächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmuligen getroffen werden. — Den Ve r w e n d u n g s a n t e i 1 des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefonds ist der zur Bestreitung ausserordentlicher Unterstützungen in aussergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fonds, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach -einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier ^aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen - Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a, M. eine General- Versammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.