Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Siebenundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1911. (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 46)
- Language
- German
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— 45 — § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil, ein kinderloses Ehepaar l1/^ Teile, jedes Kind */4 Teil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fonds, den Verwendungsanteil des Jahres und den Reservefonds. — Der eiserne Fonds, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefonds ist der zur Bestreitung ausserordentlicher Unterstützungen in aussergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fonds, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § .36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine General- Versammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.