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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1919-05-01 · 2 (5.1919) · p. Seite 247

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
10 (1919)
Issue
2 (5.1919)
Date
1919-05-01
Page
Seite 247 (sequence 223)
Language
German
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247 und was m einer Gemeinde nicht geleistet wird. Es ist darum Pflicht, daß wir für ein demokratisches Wahlrecht der Jugend innerhalb der Gemeinde eintreten- Es ist selbstverständlich, daß unsere Jugend in demselben Alter, in dem sie politisch mündig wird, auch für das Gemeindeleben das Mündigkeitsalter, das Wahlrecht empfängt. Mit dem zwanzigsten Jahre ist ein jeder junge Deutsche und eine jede junge Deutsche imstande, sich im Staate politisch durch Stimmabgabe zu betätigen. (Zuruf: Leiderl) Dieselbe Freiheit muß unseren jungen Juden auch gewährt und bewilligt werden inbezug auf die Betätigung innerhalb der Gemeinde. Es ist wertvoll, daß jimges Leben und junges Blut unseren Gemeinden zugeführt wird. Nehmen Sie darum, meine Freunde — ich will auf alle die Einzelheiten nicht eingehen, die Zeit ist zu weit vorgeschritten — kurzerhand die Resolution, die ich Ihnen vorgeschlagen habe — ' sie liegt Ämen allen vor — an, und bekunden Sie damit hier in diesem Augenblick noch vor dem Auseinandergehen den festen Willen unserer jungen Juden, im Leben ihrer Gemeinde einen ernsten /untiefgehenden Einfluß zu gewinnen. (Lebhafter Beifall.) Lchrer Steinhardt-Magdeburg: Meine Damen und Herren, ich unterschreibe alles, was Herr Landesrabbiner Dr. Rieger zur Sache gesagt hat. Nur mit den vorliegenden Thesen kann ich mich nicht ohne weiteres einverstanden erklären. These 3b lautet: „Die Interessengemeinschaft zwischen Gemeinde und Jugendverein soll dadurch gefördert werden, daß ein Mitglied des Gemeindevorstandes als beratendes Vorstandsmitglied in die Leitung des Jugendvereins eintritt." (Sehr richtig!) Ich habe dagegen sehr große Bedenken.^Jch kann mir sehr wohl denken, meine Damen und Herren, daß der Vorstand ein Mitglied in $ett Jugendvereinsvorstand entsendet, das nicht den nötigen Takt besitzt und den Verein in einer Weise zu bevormunden und zu beeinflussen sucht, daß daraus große Mißhelligkeiten entstehen. Wenn Vorstandsmitglieder der Gemeinde vorhanden sind, die sich für ein solches Amt eignen, so möge man es der Jugend überlassen, ein solches Mitglied des Gemeindevorstandes in den Jugend- - Vereinsvorstand hineinzuwählen. (Sehr richtig!) Aber nicht eo ipso soll der Gemeindevorstand im Vorstand des Jugendvereins vertreten lein. Ich möchte bitten, dessen Satz zu streichen. Ebenso möchte ich bitten, den Absatz e zu streichen.: „Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß ein harmonisches Verhältnis zwischen dem Jugendverein und dem Rabbiner bezw. Lehrer besteht und daß beide Faktoren in gegenseitiger Förderung zu einander sich befinden." Für das harmonische Verhältnis bin ich ganz gewiß. Aber dieses harmonische Verhältnis muß von dem Rabbiner oder dem Lehrer selbst herbeigeführt werden. (Sehr richtig!) Ich erwarte von jedem Rabbiner und Lehrer, daß er das nötige Interesse und den" nötigen Takt besitzt, um in geeigneter Weile im Jugendverein mitzuarbeiten: dann wird auch das harmonische Verhältnis vorhanden sein. Wenn eS aber durch den Gemeindevorstand oder durch die Gemeinde erst geschaffen werden soll, dann kann der Rabbiner und der Lehrer und

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