Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Volume
- 1905
- Issue
- 4 (19.4.1905)
- Date
- 1905-04-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Hilfsverein der Deutschen Juden. Grossloge für Deutschland VIII. U. 0. B. B. KORRESPONDENZBLATT des „Centraibureaus für jüdische Auswanderungsangelegenheiten". No. 4. Ausgegeben Berlin 19. April 1905. Der Durchzug außerdeutscher Auswanderer durch Preußen. Auf Grund der sogenannten Paupersgesetze (vergl. Korrespondenzblatt No. 2) verweigern die amerikanischen Einwanderungsbehörden mittellosen und erwerbsunfähigen Einwanderern die Landung und senden sie nach den Einschiffungshäfen zurück. Durch die im März 1891 und 1893 erfolgte Verschärfung dieser Gesetze fühlten sich die verschiedenen Staaten, in denen die hauptsächlichsten Einschiffungshäfen liegen, bedroht und trafen Maßregeln, um einer Belastung ihrer Armenpflege durch ausländische in Amerika zurückgewiesene Auswanderer vorzubeugen. In Holland geschah dies durch Ministerialerlasse vom 16. und 20. Juni 1893. In Preußen wurde der Durchzug fremdländischer Auswanderer namentlich durch den Erlaß vom 8. Oktober 1893 geregelt. Danach war russischen Zwisch endeckspassagieren der Übertritt auf preußisches Gebiet vollständig versagt, nur in einem Falle konnten sie die Grenzen überschreiten, wenn sie nämlich eine Gewährleistung des „Deutschen Zentralkomitees für die russischen Juden" (das sich inzwischen aufgelöst hat) dafür nachweisen konnten, daß sie kostenfrei ohne Aufenthalt in Deutschland nach Amerika und, falls sie dort zurückgewiesen werden sollten, in ihre Heimat zurückgeschafft werden. 1895 wurde die vollständige Grenzsperre zu gunsten der deutschen Schiffahrtsgesellschaften für deren Zwischendeckspassagiere geändert. Diese und auch die späteren Verordnungen sind jetzt zusammengefaßt in folgendem Ministerialerlaß: Vorschriften vom 26. Februar 1905, über den Verkehr außerdeutscher Auswanderer über die preußisch-russische Grenze. . . „Zur Regelung des Verkehrs außerdeutscher Auswanderer über die preußisch-russische Grenze wird hierdurch das Nachstehende angeordnet: Der Eintritt in das preußische Staatsgebiet ist nur dann zu gestatten, wenn die Auswanderer einen ordnungsmäßigen Paß, einen mit einer in Deutschland konzessionierten Schiffahrtsgesellschalt abgeschlossenen Passagevertrag zur Fahrt nach einem außerdeutschen Ausscniffungshafen, eine Eisenbahnfahrkarte bis zum Einschiffungshafen und ausreichende Barmittel besitzen, welche ihre Aufnahme an dem Reiseziele oder im Falle ihrer dortigen Zurückweisung die Rückbeförderung in die Heimat gewährleisten. Hierzu ist bei gesunden und nicht gebrechlichen Personen von mehr als 10 Jahren eine Summe von je 400 M., bei jüngeren Personen eine Summe von je 100 M. für erforderlich zu halten. Alle außerdeutschen Auswanderer, welche beim Uberschreitender preußisch-russischen Grenze diese Bedingungen nicht erfüllen, haben eine Kontrollstation zu passieren, wie solche zurzeit in Bajohren, Tilsit, Eydtkuhnen, Insterburg, Prostken, Illowo, Ottlotschin, Posen und Ostrowo bestehen. Die vorstehenden Bestimmungen treten unter Aufhebung aller entgegenstehenden früheren Anordnungen für alle außerdeutschen Auswanderer, welche die preußischrussische Grenze überschreiten, in Kraft ohne Unterschied, ob sie von inländischen oder ausländischen Schiffahrtsgesellschaften befördert werden." Für andere (nichtrussische) außerdeutsche Auswanderer gilt der Erlaß vom 20. September 1904, der da lautet: „Zur Regelung des Verkehrs außerdeutscher Auswanderer über die preußische Grenze wird hierdurch das Nachstehende angeordnet: Der Eintritt in das preußische Staatsgebiet ist nur dann zu gestatten, wenn die Auswanderer einen mit einer in Deutschland konzessionierten Schiffahrtsgesellschaft abgeschlossenen Passagevertrag zur Fahrt nach einem außerdeutschen Ausschiffungshafen, eine Eisenbahnfahrkarte bis zum Einschiffungshafen und ausreichende Barmittel besitzen, welche ihre Aufnahme an dem Reiseziele, oder im Falle ihrer dortigen Zurückweisung die Rückbeförderung in die Heimat gewährleisten. Hierzu ist wie bisher bei gesunden und nicht gebrechlichen Personen von mehr als 10 Jahren eine Summe von je 400 M., bei jüngeren Personen eine Summe von je 100 M. für erforderlich zu halten. Alle außerdeutschen Auswanderer, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, haben eine Registrierstation zu passieren, wie solche zurzeit in Myslowitz und Ratibor bestehen. (Anmerkung: jetzt auch in Leipzig (Sachsen) und Bingerbrück.) Die Einrichtung und der Betrieb dieser Registrierstationen richtet sich nach den hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen. Insoweit in anderen deutschen Bundesstaaten Registrierstationen nach denselben Grundsätzen eingerichtet sind, genügt das Passieren dieser Stationen auch für die Durchbeförderung durch das diesseitige Staatsgebiet. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Auswanderer, welche die russischpreußische Grenze und die dortigen Kontrollstationen passieren. Im übrigen treten diese Bestimmungen unter Aufhebung aller entgegenstehenden früheren Anordnungen für alle außerdeutschen Auswanderer in Kraft ohne Unterschied, ob diese von inländischen oder ausländischen Schifffahrtsgesellschaften befördert werden." Diese Ministerialerlasse haben vielfach eine falsche Deutung gefunden und starke Beunruhigung unter den jüdischen Auswanderern hervorgerufen. Wir wiederholen daher nochmals (mit einigen wenigen Änderungen) die Interpretation, die an der Spitze des vorigen Korrespondenzblattes stand: Für alle außerdeutschen Auswanderer, welche auf preußisches Gebiet übertreten wollen, um von deutschen Häfen Uber See zu gehen, haben die deutschen Schiffahrtsgesellschatten dem Staate gegenüber gewisse Haftungen zu übernehmen, die in dem oben angeführten Ministerialerlaß vom 3. April 1895 festgesetzt sincf. Zu diesem Zwecke haben der Norddeutsche Lloyd und die Hamburg-Amerika- Linie an den Grenzen und bei Berlin (Ruhleben) Kontroll¬ oder Registrierstationen errichtet. Alle fremden Auswanderer müssen, bevor sie zur Weiterfahrt zugelassen werden, diese Stationen aufsuchen. Russische Auswanderer werden in den Stationen (Kontrollstationen) gebadet, ihre Kleidung und ihr Gepäck wird einer Desinfektion unterzogen. Für Desinfektion usw. sind pro Kopf (einerlei ob Kinder oder Säuglinge), soweit