Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1938. Bestand UB Ffm
- Issue
- Juli 1938
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 3 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Vereinigten Stauten von Amerika L Einwanderangs-Bestimmungen A. Die gesetzliche Regelung der Einwanderung Nachstehend geben wir eine Zusammenfassung der wichtigeren Gesetzesbestimmungen, die für die Einwanderung nach den Vereinigten Staaten maßgebend sind. Doch muß nachdrucklich betont werden, daß die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen allein nicht immer ausreicht, um die zum Teil komplizierten Formalitäten, die zur Erlangung eines amerikanischen Einwanderungsvisums notwendig sind, richtig tu erfüllen. Es liegt deshalb im Interesse jedes Auswanderers, sich bei den Örtlich zuständigen Beratungsstellen des Hilfsvereins, die ihm auf Grund 'ihrer praktischen Erfahrungen gerne helfen, nach den wichtigsten Verhaltungsmaßregeln zu erkundigen. Die folgende Zusammenstellung hält sich zum großen Teil an, die Darstellung des Werkes ^Deutsche Paßvorschriften und Einreisebestimmungen des Auslands'', herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Stuttgart. 1. Hauptgruppen der Einreisenden Zw Einreise- bzw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. Samtliche Anträge auf Erteilung des Einreisevisums müssen schriftlich erfolgen; ein Freiumschlag ist beizufügen. Das amerikanische Einwanderungsgesetz sieht für die verschiedenen Auswanderungslander sogenannte Quoten vor, d.h. Höchstzahlen für die jährlich aus diesen Lindern zulassige Einwanderung nach den Vereinigten Staaten. Diese - Quoten sind für die einseinen Auswanderungslander sehr ungleich. Die Quote für Deutschland (einschließlich des frnheren Oesterreich) ist verhältnismäßig hoch - und betragt z. Z. über 27000; dagegen sind die Einwanderungsquoten für die süd- und osteuropäischen Linder, wie insbesondere Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn sehr gering. Infolgedessen haben Angehörige dieser Staaten sehr viel weniger .Aussicht, nach den Vereinigten Staaten einwandern zu, können als etwa die deutschen Staatsangehörigen. Das Quotenjahr beginnt jeweils am 1. Juli. Für das praktische Verständnis dieser Regelung ist jedoch zweierlei von Bedeutung: 1. Die Frage, welcher Quote ein Einwanderer zugerechnet wird, entscheidet sich eicht nach seiner gegenwärtigen Staatsangehörigkeit, sondern danach, zu welchem Staat sein Geburt sort gehört Daher fallt z.B. ein deutscher Staatsangehöriger, dar in der frnheren Provinz Posen geboren ist, nicht unter die deutsche, sondern unter die sehr viel niedrigere polnische Quote. Wandert eine Familie zusammen ans, deren Glieder nach diesen Bestimmungen unter Quoten verschiedener Lander fallen, so kann der Konsul nach seinem Ermessen die Ehefrau und die Kinder bebändern, als ob sie unter die Quote des Ehemannes fielen — wenn dies für die Emwanderungsmöglichkeit der Familie günstiger ist. (So kann, z. B. die „rumänische" Ehefrau eines „deutschen" Mannes der „deutschen" Quote zugerechnet werden, aber nicht umgekehrt.) 2. Nicht Jeder Einwanderer fallt überhaupt unter eine Einwanderungsquote. Vielmehr unterscheidet das amerikanische Einwanderungsgesetz drei Kategorien von Etat eisenden, almlich: s) Nicht Einwanderer (Neu Immigraats), b) Niebt-Quotea-Elawanderer (Noa-Quota-Immigrants), c) Qacrtsn Elawaederaf (Quote-lmndgraats). Für die drei genannten Kategorien gelten im einzelnen folgende Bestimmungen: A. Nicht-Einwanderer (Non-Immigrants) \ Als Nicht-Einwanderer im Sinne des amerikanischen Einwanderungsgesetzes von 1924 gelten vor allem: Ausländer, welche die Vereinigten Staaten vorübergehend als Touristen oder als Geschäfts- oder als Vergnügungsreisende besuchen; ferner solche Ausländer, welche durch die Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung durchreisen. AntragSf or mal i täten Für die Erteilung des Visums für Nicht-Einwanderer sind vorzulegen: «s* 1. Deutscher Reisepaß, welcher vom Einreisedatum ab mindestens noch zwei Monate gültig sein muß. 2. Zwei lose Lichtbilder. 3. Eine eidesstattliche Versicherung des amerika- - nischen Gastgebers, ■ — ■ a) daß der Beaochsreisende nur seitlich beschränkt die Vereinigten Staaten von Amerika besucht; b) daß der Gastgeber durch die Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung die Verantwortung für seinen Gast übernimmt und garantiert, daß derselbe die Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von 8 Monaten oder der von der Einwanderungabehorde festgesetzten Zeit verlassen wird. In welcher Form die Garantie gefordert wird, bestimmen die EinwanderungsbebOrden in den Vereinigten Staaten. In dar Praxis wird vielfach eine Kaution in Höhe von $ 500 eingefordert; c) daß er die Verantwortung übernimmt, Un Dringlichkeitsfalle für den Unterhalt seines Gastes, solange derselbe in den Vereinigten' Staaten verweilt, Sorge zn tragen. 4. Bei verheirateten Reisenden eine H ei rat sur ku jj de (einzelne amerikanische Konsulate — nicht das Konsulat Stuttgart — verlangen die Einwilligung des Gatten oder der Gattin in doppelter Ausfertigung mit beglaubigter Unterschrift, falls eine der beiden Personen allein reisen will). 5. Geburtsurkunde (wird nicht von allen gefordert; z. B. nicht von Breslau und Stattgart). Polizeiliches Führungszeugnis n doppelter Ausferüsulaten gefordert). gung über die letzten 5 Jahre (wird nicht von allen Kon- Bescheinigung des Wohnungsamtes bzw. der Polizeibehörde in doppelter Ausfertigung, daß der feste Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird 8. Die voll besahlto Hin- und Rückfahrkarte, die den Konsulaten als besonderer Ausweis für die Besuchsreise aflt. .« / . Nach Beibringung dieser Unterlagen wird das Visum vom zustandigen Konsulat erteilt, sofern die vorgelegten Papiere für gut und richtig befanden werden. Das Besuchsvisum berechtigt zur einmaligen Einreise innerhalb eines Jahres nach Ausstellung. Die Dauer des Aufenthalte wird von der Einwanderungsbehörde des Landungshafens festgesetzt; im allgemeinen wird eine Aufenthaltserlaubnis von 60 Tagen erteilt, jedoch ist eine Verlängerung möglieh. Personen, die auf der Warteliste für ein. Einwanderungsvisum stehen, erhalten in der Regel kein Besuch svisam. ' Konsularische Vertretungen: ■ Nicbteinwandersr-Visa werden von folgenden amerikanischen Konsulates erteilt: . Berlin W«, Bellevueetr. 8a, Generalkonsulat. Fcrnepr. 2198 01. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—18 Uhr. Bremen, Contrescarpe 66. Eingang Richtweg 32, Konsulat Fernspr. D 14613-14. Sprechzeit: 9-16, Sonnabends 9-18 Uhr. Breslau 5, Tauentzienplatz 3a> Konsulat. Fernspr. 58 0 67. Sprechzeit: 9-16, SonaeWds 9—13 Uhr. V*