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Jüdische Auswanderung · 1937-01-01 · Herbst 1937 · p. Seite 88

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1937. Bestand UB Ffm
Issue
Herbst 1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 88 (sequence 98)
Language
German
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seinem Ermessen den Antragsteller betreffende Mitteilungen beliebigen Ursprungs entgegennehmen. . 3. Das Amt kann die Ausstellung eines Erlaubnisscheins cor Einreise in die Union zum Zwecke der ständigen Niederlassung int Lande auf oben näher bezeichneten Antrag bin an einen Auslander, dessen Einwanderung es für erwünscht erachtet, genehmigen. Die Erteilung oder Versagung dieser Genehmigung steht völlig im Ermessendes Amts mit der Maßgabe, daß das Amt die Ausstellung des Erlaubnisscheins nicht erteilt, wenn nicht der Antragsteller a) einen guten Leumund hat, und b) anzunehmen ist, daß er sich den europäischen Einwohnern der Union schnell assimilieren wird und innerhalb . einer mäßigen Frist nach seiner Einreise in die' Union ein erwünschter Einwohner der Union werden wird, und c) nicht anzunehmen ist, daß er die Wohlfahrt der Union schädigt, und d) weder einer Beschäftigung nachgeht noch vermutlich einer solchen nachgehen wird, in welcher das Amt die Zahl der bereits in der Union darin tätigen Personen zur Befriedigung der Bedürfnisse der Einwohner der Union für hinreichend erachtet; oder - e) die Ehefrau oder ein K i n d im Alter unter einundzwanzig Jahren oder ein mittelloser oder alter Elternteil oder Großelternteil einer Person ist, die ihren ständigen rechtmäßigen Wohnsitz in der Union hat, und sowohl imstande ist wie es übernimmt, für seinen oder ihren Unterhalt aufzukommen. 4. Hat das Amt die Genehmigung zur Ausstellung des Erlaubnisscheines erteilt, so stellt der Vorsitzende oder eine andere von dem Amt hierfür ernannte Person den Erlaubnisschein ans. Die ' Form des Erlaubnisscheins wird durch Verordnung vorgeschrieben. 5. Auf den in Abs. 1 dieses Paragraphen näher bezeich- ' neten Antrag eines. Ausländers, dem auf Grund dieses Gesetzes oder eines anderen Rechts die Erlaubnis zur Einreise in die Union nun zeitweiligen Aufenthalt im Lahde erteilt worden, ist, kann das Amt die Ausstellung eines Erlaubnisscheins unter entsprechender Anwendung der - Bestimmungen des Abs. 3 oder 4 genehmigen, wie wenn er sich außerhalb des Gebiets der Union befinden würde. Nach Ausstellung dieses Erlaubnisscheins darf er ständigen Wohnsitz in der Union nehmen. 6. Wer, ein einzelnes Mitglied des Amts oder einen dienstlich mit Anträgen oder der Ausstellung von Erlaubnisscheinen auf Grand dieses Paragraphen befaßten Beamten su bestimmen sucht, die Genehmigung der Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu besorgen oder dafür zu stimmen oder zu empfehlen, macht sich einer strafbaren Handlang schuldig. § 5. 1. Ein Einwan<ierungsbeam ter kann einem Ansiander auf dessen Antrag, wenn die ist alle durch Verordnung Vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt hat einen zeitweiligen Erlaubnisschein zur Einreise SB die Union und zum vorübergehenden Aufenthalt im Lande für diejenigen Zwecke, während derjenigen Zeitdauer und anter denjenigen Bedingungen ausstellen, wie siein gleicher Weise vorgeschrieben und in dem Erlaubnisschein angegeben sind. 2. Stellt ein Einwanderungsbeamter einem.^MaUnder einen zeitweiligen Erlaubnisschein ans, so kann er einen gleichen Erlaubnisschein für dessen Ehefrau, für denen Kinder, im Altar 21 Jahren und für Ausländer, die Angestellte des srstnten Ausländers sind, ans »teilen, wenn die Ehefrau, das oder der Angestellte den anilgeneuiilan Anal ander begleiten. 3. Der Minister oder jede Person, auf die der Minister die ihm auf Grund diese* Absatzes in stehende Amtsgewalt aberhat, kann von Zeit zu Zeit die Zeitdauer, für welche WErki' genannt Kind o ein zeitweiliger Erlaubnisschein nach Abs. 1 ausgestellt ist, verlängern oder die Zwecke, für welche, oder die Bedingungen, unter welchen dieser ausgestellt worden äst, abändern, jedoch unter Anwendung der diese Zeitdauer, Zwecke oder Bedingungen vorschreibenden Verordnungen. y JI. ,-.4- Eine Person, für die ein solcher zeitweiliger Erlaubnisschein ausgestellt war, welche aber nach Ablauf der Zeitdauer (oder einer Verlängerung dieser Zeitdauer gemäß Absatz 3), für welche der Erlaubnisschein ausgestellt . war, in der Union bleibt oder einer Bedingung, unter welcher er ausgestellt war (oder einer gemäß Absatz S I '' f ■ V' ' * ■ 1 > V \ ' , .' * ,; '., ■ abgeänderten' Bedingung) zuwiderhandelt oder sie nicht erfülkt, macht sich einer strafbaren Handlung schuldig und kann gemäß dem Hauptgesetz als ein verbotener Einwanderer behandelt werden. § 6. 1. Der Inhaber eines, gemäß den Bestimmungen der §§4 oder 5 aasgestellten, Erlaubnisscheines ist nicht von den Bestimmungen des Hauptgesetzes (von 1913) oder einer auf Grand des Hauptgesetzes erlassenen Verordnung freigestellt. 2. Ein Aaslander, welcher zur See in den Hoheit« gewässern der Union ankommt und nicht Inhaber eines gemäß den Bestimmungen der §§4 oder 5 ausgestellten Erlaubnisscheins ist, kann als verbotener Einwanderer gemäß den Bestimmungen des § 13 des Hauptgesetzes behandelt werden, selbst wenn er ohne die Bestimmungen dieses .Absatzes kein verbotener Einwanderer auf Grund des Hauptgesetzes sein würde. ri 7. Wenn der Minister oder jede Person, auf die der Minister die ihm auf Grund dieses Paragraphen zustehende Amtsgewalt übertragen hat, sich davon überzeugt hat, daß ein Ausländer, der in die Union einzureisen wünscht, ein hervorragender Fremder ist, der nicht die Absicht hat, seinen ständigen Wohnsitz in der Union zu nehmen, so kann er diesem Ausländer, seiner Ehefrau, jedem Kinde dieses Ausländers und jedem bei diesem angestellten Ausländer die Einreist in die Union ohne den Besitz eines Erlaubnisscheins auf Grund dieses Gesetzes «der auf Grand des Hauptgesetze« erlauben. . _______,._ § 8. 1. Ist ein, Erlaubnisschein gemäß den Bestimmungen des § 4 auf einen Antrag hin aasgestellt worden, welcher unrichtige Angaben enthält, oder hat der Inhaber eines Erlaubnisscheins oder sein Vertreter unrichtige Angaben im Zusammenhang mit diesem Antrage gemacht oder befaßt sich der Inhaber innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit dem Tageder Ausstellung des Erlaubnisscheins, ohne Zustimmung des Ministers in der Union mit einer anderen Beschäftigung wie die in dem Antrage als seine Beschäftigung angegebene, so kann der Minister anordnen, daß an den Inhaber des Erlaubnisscheins eine'schriftliche Bekanntmachung gerichtet wird, mit welcher, die Erlaubnis zurückgenommen wird und in welcher ihm befohlen wird, die Union innerhalb eines in der Bekanntmachang angegebenen Zeitraums zu verlassen. Mit dem Ablauf dieses Zeitraums wird dieser Erlaubnisschein nichtig. '■ , . 2. Der Minister kann jederzeit anordnen, daß an den Inhaber eines gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs: 1 ausgestellten ' zeitweiligen Erlaubnisscheins eine schriftliche Bekanntmachung gerichtet wird, mit welcher die Erlaubnis zurückgenommen wird and in welcher diesem Inhaber befohlen wird, die Union innerhalb eines in der Bekanntmachung angegebenen Zeitraums zu ■verlassen. Mit dem Ablauf dieses Zeitraums wird dieser zeitweilige Erlaubnisschein nichtig. 3. Der Minister kann jederzeit anordnen, daß einem Ausländer, welchem die Einreise in die Union gemäß, den Bestimmungen des §7 erlaubt worden ist durch schriftliche'Bekanntmachung befohlen wird, die Union innerhalb eines in dieser Bekanntmachung angegebenen Zeitraums zu verlassen.../ : 4 Kommt eine Person, an die eine Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen dieser Paragraphen gerichtet worden ist, dieser nicht nach, so macht sie sieb einer ■ traf baren Handlang schuldig and kann auf Grand des Hauptgesetzes (von 1913) als ein verbotener Einwanderer behandelt werden. In §9 folgen Bestimmungen aber das Verbot der Namensänderung ohne Ermächtigung hierzu durch den Generalgouverneur. f 10. Wer einer aaoa disssm Gesetz strafbaren Handlung für schuldig erklärt wird, wird mit Geldstrafe bis an 100 Pfand oder mangels Zahlung der Geldstrafe mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. ' | 11. Der Ctasrahjonvernenr kann Vorordnungen erdie im Eisklsng mit den Bestimmungen dieses Gestehen and bestimmen: a) jede Sache, welch» nach diesem Gesetz durch Vwdaamg haslliiiiat werden kann; b) Gebähren, für die AossieUung jeder Urkunde, die nie* Gesetz oder einer auf Grund dieses Paragraphen Verordnung aufgestellt werden kann. " t

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