Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand UB Ffm
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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sngQH :t •■ 6. Landungsgeld Jede in Amerika einwandernde, Aber 10 Jahre alte Person nichtamerikanischer Staatsangehörigkeit soll bei der Landung in den Vereinigten Staaten einen Barbetrag von mindestens 25 Dollar. Kinder von 1—10 Jahren die Hälfte, vorweisen können. Außerdem muß der Reisende, sofern er von New York bzw. Boston ins Innere des Landes weiterzureisen wünscht, auch denjenigen Geldbetrag besitzen, der zur Bestreitung seines Aufenthaltes im amerikanischen Landungshafen und zur Bezahlung der amerikanischen Eisenbahnfahrt von dort nach dem Endziele der Reise nötig ist. Auf diese Vorschriften über den Geldbesitz wird von den amerikanischen Behörden streng geachtet. Reisenden, die Ober diese Barmittel nicht verfugen, wird der Eintritt in die Vereinigten Staaten verweigert III. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck Gemäß Artikel 1798 des Zolltarife« sind vom Zoll befreit: Bekleidungsgegenstande, Gegenstände zum persönlichen Schmucke, Toiletteartikel und Ähnliche Gegenstande des persönlichen Gebrauchs von in den Vereinigten Staaten eintreffenden Personen; aber diese Befreiung soll sich nur auf solche Gegenstände erstrecken, die im Ausland wirklich deren Eigentum waren und sich bei oder vor ihrer Abreise aus dem Ausland in ihrem Besitze befanden und zur Bekleidung und zum Gebrauch solcher Personen notwendig und 'angemessen und dazu auch bestimmt sind, nicht aber auf Waren oder Artikel, die für andere Personen oder zum Verkaufe bestimmt sind. Juwelierwaren und derartige Artikel de« personlichen Schmuckes im Wert« von 300 Dollar ojder mehr, die von einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Person mitgebracht werden, sind, sofern sie innerhalb 3 Jahren nach deren Eintreffen in den Vereinigten Staaten verkauft werden, von ihr nach den zur Zeit des Verkaufs geltenden Zollsätzen zu verzollen. ", , Jeder Reisende Aber 18 Jahre darf 50 'Zigarren oder 300 Zigaretten oder -bis' za 3 Pfund Rauchtabak sollfrei einführen, wenn dieselben tatsächlich für eigenen Gebrauch bestimmt sind. — Eine .Flasche Parfüm „4711" kann 'je Person zollfrei eingeführt werden, andere deutsche Parfüms sind nicht zollfrei. Zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten besteht seit einigen Jahren eine Vereinbarung über die Zollabfertigung von Reisenden und ihrek vepicks an Bordvon deutschen und ■ amerikanischen Ueberseeachiffen. Hiernach darf die Zollabfertigung der Reisenden und ihre« Gepäcks schon.auf hoher See, wenn.die Schiffe in die Hoheitsgewässer einlaufen, vorgenommen werden. Auf solchen Schiffen gelten vom Beginn der Zollabfertigung an die gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Zollabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks im Hafen gelten wurden; die Zollbeamten dürfen alle zur Durchführung dieser Bestimmungendienenden amtlichen Handlungen im gleichen Umfang und mit den gleichen Folgen wie im Hafen selbst vornehmen. 2. Umzugsgut .' Für Umzugsgut besteht allgemein Zollfreiheit In dem Zolltarifgesetz der Vereinigten Staa- JfeA* USA-***«**»! (Tbi■■Willi hi HSndUjer ZouMMitdt mit Dr. Oatn SAul» In!Ne« York •) den Tausch taa*« Granditfek«, HjrpodMlna mmt Geschäft« «eg«n entsprechende Oblekte In USA, b) den Erwerb »old.ee USA Ob)ekie i DnkeaftndMBlfWi« «Heeder! <h! VVrmöffcnsverw altung (G.m.b.H. Mannheim, D X 1 u r jut «kae A4i m tl**m) -1iff* / _ >• ö ten von Amerika bestehen für die Zollbehandlung von Umzugsgut «folgende Bestimmungen; ' * . ■ Zollfrei werden, zugelassen: Bücher, Büchersammlungen, übliches und angemessene» Mobiliar und Ähnliche Haushaltungsgegenstände von Personen oder Familien aus fremden Lindern, wenn sie von diesen tatsächlich mindestens ein Jahr lang im Ausland gebraucht worden waren und nicht für andere Personen oder zum Verkaufe bestimmt sind..— Die zollfreie Einfuhr von Haushaltungsgegenständen ist auf Bacher, Bibliotheken, Möbel, Bilder, Teppiche, Tischgeschirr und andere gewöhnliche Haushaltungsmöbel beschränkt Automobile, Pferde, Wagen, Schlitten, Boote und ähnliche Gegenstände, sowie Weine und Verzehrungsgegenstände sind zollpflichtig. (Weitere zollfreie Waren vgL unter Reisegepäck, Abs. 1 [Bekieidangsgegenstände...] und Abs. 2 [Juwelierwaren]) Begleitpapiere: Der Zollbehörde in den Vereinigten Staaten -von Amerika muß der Nachweis erbracht werden, daß das Hausgerät ein Jahr im Auslande von dam Einführet' gebraucht worden ist Im allgemeinen genügt eine entsprechende Erklärung de« Einwanderers. Ds es im Ermessen der _ Zollbehörde liegt, hierüber gegebenenfalls weitere Beweismittel zu - fordern, durfte es ratsam sein, sich ein Verzeichnis der mitgeführten Gegenstände von der zuständigen deutschen Polizeibehörde beglaubigen zu lassen, in der gleichzeitig bestätigt wird, dsß die Sechen tatsächlich mindestens ein Jahr lang im Ausland von dem* Einwanderer gebraucht worden sind IV. Anhang: Bestimmungen Aber, die Einwanderung mit Arbeitskontrakt s» Auf Grund des „Gesetzes Aber ausländische Kontraktarbeit'' (Alien Contract Labor Law) vom Jahre 1885 wird die Visumausstellung für solche Einwanderer versagt, die vor der Einreise bereits im Besitze eines Arbeitskontraktes mit einem in Amerika ansässigen Arbeitgeber sind. Diese, uns zunächst seltsam erscheinende Bestimmung erklärt sich historisch. Seinerzeit wurde das genannte Gesetz erlassen, um die Anwerbung ostasiatischer Kulis, ihre Beförderung durch amerikanische Schiffe und ihre : an' Sklaverei grenzende Verwendung . bei Eisenbahnbauten zu verhindern. Später diente das Gesetz vor allen Dingen zur Abwehr des - Wettbewerbes billiger ausländischer Arbeitskräfte und such dem Schutze' dieser Kräfte selbst vor Lebervorteilung durch skrupellose Arbeitgeber. Die Einwanderungsgesetzgebung des1 Jahres ' 1917 hat das. Gesetz Aber ausländische Kontraktarbeiter in ihrem Artikel 3 verankert. Dabei gilt im Sinne dieses Gesetzes als, Vertrag nicht nur ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern die mündliche Zusicherung eines Arbeitgebers in den Vereinigten Staaten genügt bereits, um dem Antragsteller das Einwanderungsvisum oder das Betreten des Landes zu verweigern. Doch wurden die Angehörigen bestimmter Beruf e von dem Verbot der „Kontrakt-Arbeit", d. h. der Einwanderung ■ nach Annahme eines Arbeitavertrages, ausgenommen. Es sind dies: 1. Artisten. Vortragsredner, Schauspieler, SAngar, Musiker; Instrumentalmusiker jedoch nur, sofern sie sich durch besondere Fähigkeiten und Verdienste auszeichnen. Dem Kongreß liegen zur Zeit Gesetzentwarie vor, die nur ausländischen Schauspielern, Sängern . und Orchesterdirigenten von anerkanntem Ruf die Einwanderung mit.einem im voraus abgeschlossenen Vertrag gestatten wollen. 2. Geistliche-aller Konfessionen. 3. Professoren für Hochschulen und Seminare und, in Ausnahme!Allen, Angehörige eines anerkannten wissenschaftlichen Berufes (wie Chemiker, Aerzte, Zahnärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Apotheker usw.), die Graduierte einer anerkannten Hochschule sind und dies auch urkundlich nachweisen können. 4. Geschulte Krankenpflegerinnen, die ihren Ausbildungsgang durch Diplome und entsprechende Zeugnisse belegen können. 5. Haushaltsangestellte. Unter Hauahaltsangestellten sind aber nur solche Personen zu verstehen, denen tatsächlich die Führung eines Haushalts oder die vBeschäftigung in einem dar üblichen Haushaltszweige obliegt * Ii ' i