Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand UB Ffm
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 91)
- Language
- German
- Belongs to
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Einwan . . - --- -Bestimmungen der Vereinigten Staaten Da die Vereinigten Staaten unter den ZieUäudern der jüdischen Einigration aus Deutschland eine bedeutende Stellung einnehmen, liegt eine kurze Zusammenfassung der wichtigsien gesetzlichen Einwanderungsbestimmungen; im Interesse der jüdischen Oeffentlichkeit. Doch muß mit allem Nachdruck betont werden, daß die Kenntnis der Gesetzesbestimmungen allein nicht immer ausreicht, um die zum Teil komplizierten Formalitaten, die zur Erlangung eines amerikanischen Einwanderungs^Visums notwendig sind, richtig 2U erfüllen. Deshalb liegt es im unmittelbaren Interesse jedes Auswanderer«, sich bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen des Hilf4svereins, die ihm auf Grund ihrer praktischen Erfahrungen gern helfen werden, nach den wichtigsten Verhaltungsmaßregeln zu erkundigen. . Die, folgende Zusammenstellung hält sich im wesentlichen an die Darstellung des Werkes „,Deutsche Paßporschriften und Einreisebestimmungen des Auslands", herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer, Stuttgart, Juni 1986.! I. Hauptarten der Einreisenden A. Nichteinwanderer......... ...... 81 B. Nicht-Quoten-Einwanderer............... 82 C Quoten-Einwanderer............ . 82 ,11. Erfordernisse der Einwanderung - 1. Visumantrag ....... ...... 84 t Gebühren . ........., . 85 Z 3. Gültigkeitsdauer der Einwanderungsvisen..... 85 - 4. Zulassung in den Vereinigten Staaten 85 5. Kopfsteuer 85 6. Landungsgeld.................. 86 III. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck ....... ........... 86 2. Umzugsgut .-r7~r. ,................ 86 IV. Anhang: Bestimmungen Uber die Einwanderung mit Arbeitskontrakt ... .V. ..... >> . . . 86 ■"" '-' l'.'.'iA- » '( ' ' ' ■ ■ . ' ' , J-> ' ' *'■ L Hauptart e n der Einreisenden Zar Einreise bzw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. SSmtlicbe Antrage auf Erteilung des Einreisevisums müssen schriftlich erfolgen. Dem Schreiben Ist ein Freiumschlag beizufügen. ' . \ Das amerikanische Einwanderungsgesetz unterscheidet: V. Nichteinwanderer (Non-Immigrants); - B. Nicht-Quoten-Einwanderer (Non-Quota-Immigrants); C. Quoten-Einwanderer (Quota-Immigrants). ' / A. Nichteinwanderer (Non-Immigrants) Als Nichteinwanderer im Sinne des amerikanischen Einwanderungsgesetzes von 1924 gelten: 1. Regierungsbeamte nebst Familienangehörigen, Gefolge, Dienerschaft und Angestellten; . 2. Ausländer, welche die Vereinigtet^ «Staaten vorübergehend als Touristen oder als Geschäfts- oder Vergnügungsreisende besuchen; , 3. Ausländer bei einer Durchreise durch die Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung; 4. in den Vereinigten Staaten gesetzlich zugelassene Auslander bei Reisen von einem Teil der Vereinigten Staaten nach einem anderen durch angrenzende, fremde Gebietsteile; 5. ausländische bona-fide - S c e 1 e u t e, die als solche auf einem Schiffe dienen und während des Liegens desselben in einem amerikanischen Hafen vorübergehend in ihrer Eigenschaft als Seemann die Vereinigten Staaten zu betreten wünschen; 6. zum Eintritt in die Vereinigten Staaten berechtigte Ausländer, die nach Maßgabe der Bestimmungen eines Handels* und Schiffahrt» Vertrages Handel /treib eh wollen. Zu vorstehender Bestimmung hat da« amerikanische Arbeitsminis tari um {Labor Department) folgend« Erläuterungen veröffentlicht: , „Die Bezeichnung „HandelsreUender-SUtuj." (tradVa Status) bedeutet, da* «in Handelsreisender gemäß Unterabschnitt « der Sektion I de« «merilJhischen EinwanderungageaeUes voa 1924 zugelassen werden kann und als Ausländer berechtigt ist. in die Vereinigte» Staaten einzureisen und daselbst zu verbleiben, and zwar zu dem ausschließlichen Zweck, zwischen den Vereinigten Staaten und dem fremden Staate, dessen Staatsangehöriger er ist, gemäß den Bestimmungen eine« Handels¬ und Schiffahrtsvertrags Handel zu treiben. Die Ehefrau und die unverheirateten Kinder unter 21 Jahren eine« solchen Handelsreisenden, die ihn begleiten oder die ihm nachträglich folgen, haben dieselben Vergünstigungen. Ein Auslander, der den Statu« eines Handelsreisenden hat, »oll auf unbeschränkte Zeit zugelassen werden; farner behalt ein Auslander, der als unverheiratetes minderjähriges Kind eine« Handelsreisenden zugelassen wurde, diesen besonderen Status solange, wie «ein Vater bzw. die Mutter ihn behält Falls die Einwanderungsbehörden etwaige Bedenken hinsichtlich des „trader's Status" des Einreisenden haben, können sie einen Bond Ober 506 Doli, verlangen. In diesem Falle wird es in der Regel für erforderlich gehalten,' daß der unter Sektion 3 (6) Zugelassene in gewissen Zeitabständen ein Schreiben an die Einwanderungsbehörde richtet, in welchem er erklärt daß er zwecks Erledigung seiner geschäftlichen Angelegenheiten noch weitere Zeit in' den Vereinigten Staaten zu tun hat". Unter Sektion 3 (6) fallen beispielsweise ^Personen, die «ich für ein deutsches Unternehmen (Schiffahrtsgesellschaften usw.) niederlassen wollen, worüber sie «ich bei Beantragung .des Visums ausweisen müssen. ' . ■ ■ ' Antragsformalitäten Für die Erteilung des Visums sind vorzulegen: 1. Deutscher Reisepaß; 2. zwei lose Lichtbilder; , 3. eine eidesstattliche Versicherung de« amerikanischen Gastgebers, a) daß der Besuchsreisende nur zeitlich beschränkt die Vereinigten Staaten von Amerika besucht; b) daß der Gastgeber durch die Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung die Verantwortung für «einen Gast übernimmt und garantiert, daß derselbe die Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von 6 Monaten oder der von der Einwanderungsbehörde festgesetzten Zeit verlassen wird; in welcher Form die Garantie gefordert ■ wird, bestimmen die Einwanderungsbehörden in den Vereinigten Staaten. In der Praxis wird vielfach eine Kaution ia Hohe von 500 Dollars eingefordert; c) daß er die Verantwortung übernimmt, im Dringlichkeitsfalle für den Unterhalt «eines Gastes, solange derselbe in den Vereinigten Staaten verweilt, Sorge zu tragen; 4. bei verheirateten Reisenden eine Heiratsurkunde (einzelne amerikanische Konsulate [Konsulat Stuttgart nicht] verlangen die Einwilligung des Gatten oder der Gattin in doppelter - Auafertigung mit beglaubigter Unterschrift, falls eine der beiden Personen allein reisen will); 5. Geburtsurkunde (wird nicht von allen Konsulaten gefordert, z. B. nicht voa Breslau und Stuttgart); 6. Polizeiliches Führungszeugnis in doppelter Ausfertigung Aber die letzten 5 Jahr« (wird nicht von allen Konsulaten gefordert); » 7. Beseheinigung des Wohnungsamt« bzw. der Polizeibehörde in doppelter Ausfertigung, daß dar feste Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird; •. die voll bezahlte Hin- und Rückfahrkarte, die den Konsulate« «1« besonderer Ausweis für die Besuch »reise gilt; ,' &