Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Volume
- 1924
- Issue
- Dezember (1924)
- Date
- 1924-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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i a D a k p t11 tj 2 u n g in den judischen Kolonien wiederum dazu . beitragen, eine größere Anzahl von Ein- »panderern, die. diese schwere Arbeiten auf sich nehmen, , ins Laad zu-bringen. Allerdings erfordern gerade'diese Arbeiten eine besondere Opferwifligke.it, da der Verdienst bei. dieser Beschäftigung" wie überall relativ gering* iit Für' kauf man rwsxhe Ii e rufe, sofern sie nicht mit aus- . reichendem Kapital verknüpft sind, um im industriellen Sinne produktive Arbeit zu schaffen, sind nach wie von die Mög> lichkeiten sehr .geringe." Man unterscheidet bei den Einwanderungskategorien nach__ wie vor: Kategörie^A) Touristen, B) Kapitalisten (mindestens Lstg. 500: —); C) Vertreter freier Berufe m^t.genüge^ den Geldmitteln; D) von Verwandten Angeforderte; E) aut •Gntnd einer, festen Beschäftigung Angeforderte bzw. auf - Grund, der Einreiseerlaubnis durch die zionistische .Organisation Eingewanderte; F) Personen,, die aus religiösen. Gründen nach Palästina fahren und, über 'genügende Geld-:* mittel verfügen; G) zurückkehrende Palästinenser. — ' In den Monaten Januar bis Oktober 1924 betrug die Zahl " der jüdischen Einwanderer nach Angabe des Palästinaamtes insgesamt 13351 Personen, die sich auf die einzelnen Monate« wie folgt verteilen: -Januar 330, Februar 424, März 566, Aprii-938, Mai* 906, Juni 1795, Juli 1772, August 2670, Sepr°temb|r 2750, Oktober 1200. Ergänzend sei noch bemerkt, daß die Einreisebewilli- " gungen, welche zur freien Verfügung der zionistischen Organisation für Handwerker und Landwirte herausgegeben . werden, jetzt stets halbjährlich, kn Früojähr und Herbst, ah die zionistische Organisation gelangen. Der L T. A. vom 29. Sept. 1924 entnehmen wir folgendes über eine neue V e r f ü gun g b e z ü gl i c h der. Einwanderung landwirtschaftlicher Arbeiter n>,c.h Palästina:---!" ■ ' * - . „Am 24. 9. ist |n Jerusalem ein neues Zirkular zur Regelung der Einwanderung veröffentlicht worden, laut welchem jüdisch.e Landwirte ihre Angehörigen nach Palästina einladen dürfen. Eingeschlossen in diese Verfügung sind jungeJ Verwandte männlichen Geschlechte von über 18 Jahren, die*sicli ' für die Landwirtschaft eignen und so zu der 'Produktivität . des Haushalts beitragen können. Solche Personen" dürfen auch - dann in Palästina einwandern, wenn im Lande andere Arbeitskräfte zu Geböte stellen. ".j, * ■ Die—Konzession bezieht "sich zunächst auf alle gewöhnlichen Siedlungen. Mit Bezug auf Siedlungen kooperativer ' 'Gruppen wird bestimmt daß zum mindesten'ein Verwandter ftrf jedes_v'arbeitende Mitglied eingeladen werden 4*rf/'„?■ Von. unterrichteter Seite wird uns bekräftigt, daß die betreffenden Bestimmungen vom' englischen Staatssekretär der Kolonien bestätigt und.der Palästinensischen Regierung zur . Inkraftsetzung übermittelt worden,seien. ' T Südafrika.; '; _____ *' } Aus Johannesburg, Südafrika, erhielten wir über die Handhabung der Einwanderung Bestimmungen der Südafrikanischen:. Uniondie folgende Zuschrift: South Africä Jetötsh Board of DepuHfs, Ifikannesburg. * '.*'.. Johannesburg, 6. 8..24.1' ^r', . Jjthr geehrte Herren! '/>•:, .• , Aus der Korrespondenz, die ich von. meiner Gesellschaft empfing, scheint hervorzugehen, daß im .Auslände der Eis-^. druck 'vorhanden ist, die Einwanderung nach'Südafrika sei jetzt völlig unbeschränkt. , . 1 . ■ ■ ' - —-7— 35 .„ Dieser Eindruck scheint veranlaßt' worden zu sein durch die Publikation der 'neuen Nachricht, daß die frühere Unionsregierung am t, Mai beschToU, die--Anwendung von Sektioit-4 (t) (a) des Immigraths Regulation Act auf europäische Einwanderer außer Kraft zu setzen. Diese besondere Sektion setzte den Minister des Innern in. den Stand, eigenmächtig europäische und andere Einwanderer Auszuschließen, und bei Berufung hatte die Appellatiorfsinstaju, die gemäß-dem Inimigrants-Act eingesetzt war, nur zu prüfen, ob der Minister den. Immigranten ausgeschlossen hätte, und nicht das Wesen des Faires. Meine Gesellschaff beh"aüTJtet*rfortgeserzi, daß dje Regierung nicht das Recüf hätte, diese Klausel anzuwenden, um . europäische E i ri w a n d e r e r auszuschließen, da eine Verpflichtung eingegangen wäre, diese nicht~auf Europäer anzuwenden, als dgs Gesetz im Jahre 1913 angenommen wurde. Wie angegeben, erklärte sich am 1. Mai die vorige Regierung ■damit einverstanden,' die Wirkung dieser Klausel auf 6 Monate aufzuheben,!-*oweit europäische Einwanderer in Betracht kämen. Die ^gegenwärtige Unionsregier'ung hat zugestimmt..an der dem Pirläment im Jahre 1913 gegenüber ein-* gegangenen Verpflichtung festzuhalten und ■» diese Klausel überhaupt nicht auf europäische Einwanderer anzuwenden.- Das Resultat ist jetzt, daß jeder europäische Einwanderer nach Lage.«eines Falles behandelt werden wird,1 Er wird d e n a n"3>e reu KI ause In de* Gesetzes^ u. genuged . ha-bem, d. h. er muß imstande sein, eine europäische'Spräche1 zu lesen üncl zu schreiben (j i d d"i s c h ist in dem Gesetz ats - europäische Sprache eingeschlossen^, von guter Gesundheit, gu^ . tera Charakter und entweder im Besitz von Mitteln sein oder den Beweis definitiver Anstellung erbringen körinen,- so daß er dem Staat nicht zur Last, faltea wird., lüit anderen Worten: . •Die Lage ist wiede» hergestellt^worden, wie sie, war, als das äsetz von in fi arige*omrhen wurde. . Der Einwanderer muß ch im Bes|t^ eines Passes, vom Herkunftslande sein. DieT _ Unionsregiening gibt keine Permits heraus, noch gibt sie > "irgendeine Garantie im voraus, daß einem Immigranten gestattet werden wird, das Land zu betreten. Von einer Regtenmgsinitteiluug sei angeführt:.„Die Zulassung aller Personen wird., bestimmt durch den Immigrant« Regulation Act No. 22 vom . Jahre 1913, und die Fähigkeit oder Nichtfähigkeit von Indi- ' viduen, seinen Bestimmtingen zugenügear-ist.eine Angelegenj hett, die gänzlich der Entscheidung der Einwanderungsbehörden an 'dem- Ausschiffungshafen unterliegt." . ■ Der Besitz' eines Affidavits von einem Verwandten oder _ einem Arbeitgeber-in Sudafrika, der sich-verpflichtet, ihm Be-' - schäftigung zu geben, jund die Art der Beschäftigung und die. , Bezahlung angibt, wird VewöhnTichv von den Einwanderung«- behördeu als definitiver Beweis für die Anstellung akzeptiert, •, und Immigranten, die nach Südafrika kommen wollen, sollten zusehen, daß sie kn Besitz solcher Affidavits sind, bevor sie ihre Reise antreten. ' . '. Meine Gesellschaft wird sich freuen, wenn. Sie .diese Information freundlichst in Ihrem gesch. Blatte aufnehmen wollen. i - gez. Percy Cowen, Sekretär. Der South Afri ein Je w i s h Board of Deput i e s macht uns ferner Mitteilung, daß jetzt die Auswandererfürsorge in Kapstadt , in seinem Auffrag ausgeübt wird von' Herrn L Karasqw, Fount-ain House 3, Roü-t, Street, P. O.-B. 1204, Telephone 1183. . Herr Karasow, an den sich die Auswanderer zweckmäßigerweise bei ihrer Ankunft in. Kapstadt wenden, findet sich'auf den dort ankömmenden Schiffen regelmäßig ein und steht den Einwanderern als Berater zur Verfügung. ' .■' ,>•. ■.-'■ >'-':*:■ ■ ■'.-. -. -V ■.-v'.' -:" ' '-.' *%®ei Amerika. Canada.' Vom 1. Mai 1923 bis ,30. April 1924 sind nach Canada 4407 Juden über östliche canadische Hafen eingewandert, utid zwar über Quebec. 1707, St John 558, Halifax 2142. Die Gesamteinwanderung betrug 158877 Personen, die jüdische ' Einwanderung betrug sonach £,77 X. Unter den jüdischen Einwanderern befanden sich 1087 Flüchtlinge, die-vom .1. 12/23^',, bis zum 6. 3. 24 in 6 Gruppen nach'Canada überführt worden waren. 3320 der Einwanderer fanden in neun Provinzen Canadäs Aufnahme, die meisten in Quebec, Ontario, Manitoba —' Die 1087 Flüchtlinge verteilten, sich auf acht Provinzen, die Hauptmassegleichfalls auf die . drei vor- . genannten Provinzen. ' - ■. Die Verteilung der Flüchtlinge über das canadlscBe~Läfl--- dergebiet erfolgte nach den folgenden Grandsätzen; Verwandte und nahe Freunde wurden möglichst zusammengehalten und : in demselben Ort untergebracht. Flüchtlinge, die Verwandte "der l'rvundc tn tranada hatten; wurden zu diesen dirigiert. ■ 'P<j?st)neli, die Verwandte oder Freunde in den Vereinigten Staaten.hatten, wurden nach canadisehen Landesteilen gesandt, defen nahe Entfernung von den Vereinigten Staaten ejne - leifthte Verbindung zwischen,beiden Parteien ermöglichte. *. Wir haben in den letzten Nnnimeni;nnser£s-v„Kofre s p'o nden z b l a 11 e s für 1 jüdische Auswa«- d e' r u n6g s a n g e l e g e n-h e i t e n" des näheren, ,-über die Fürsorge der I. C. A.'. füf' di-e russischen Flüchtlinge in Rumänien und ihre Aktion zur Beförderung derselben von dort nach Canada berichtet. Infolge irriger Informationen, die bezüglich der Zn- ' lassung der jüdischen Flüchtinge in Canada in der Presse er- - schienen sind, teilt die General-Direktioh der /..C'AV folgendes mit: > » ' * v ''-^ I« Oktober 1923 hat die canadische R*gietu 11 g; aus-humanitären Gründen und ausnahmsweise die Zulassung der jüdischen Flüchtlinge, die aus Rußland infolge der Pogrome geflüchtet sind, und deren'Aufenthalt in Rumänien provisorisch gestattet wunde, nach Canada unter_j}er^' ratronage und Verantwortlichkeit ffer J. C. A. bewilligt. \ ' Die Auswahl der nach Canada beförderten-Flüchtlinge'-»st. unter der Kontrolle eines von der Verwaltungsrentraje in Part« speziell delegierten Inspektors getroffen,,worden. Alle' IsraellA^ ten, die nach Canada expediert wurden, waren -wirk- £ liehe Flüchtlinge, die aus ihren Heimstaaten vertrieben und mittellos waren. , ' ' „ 1 , ' *. ' 1* _ — '!) —,