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Jüdisches Gemeindeblatt für die israelitischen Gemeinden in Württemberg · 1938-02-01 · 21 (1.2.1938) · p. Seite 190

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die israelitischen Gemeinden in Württemberg
Volume
14 (1937-1938)
Issue
21 (1.2.1938)
Date
1938-02-01
Page
Seite 190 (sequence 4)
Language
German
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190 Jüdisches Gemeindeblatt für die Israelitischen Gemeinden in Württemberg 1. 2. 38 XtV. Nr. 21 Israelitischer Oberrat. , Oemäll $ 39 des Gesetzes über die Kirchen von .3. 3. 1921 veröffentlichen wir nachstehend den von der Israelitischen Landesversammlun« am 19. Dezember 1937 gefällten Steuerbeschlull für die Landesumlagc 1937 38. Der Maßstab der l.andestimlage für dieses Rechnungsjahr ist mit Zustimmung des Herrn Finanzministers durch ErlaB des Herrn Kultministers muh 14. I. 1938 Nr. 99 genehmigt werden. Durch den gleichen ErlaB ist auch der BeschluB über die Landesumlage für das Rechnungsjahr 1937 mit Zustimmung des Herrn Finanzministers für vollziehbar erklärt worden. Dr. Gumbel. S t e ii e r b e s c h I ii B 1937 3s genehmigt und \oll/ichhar erklärt durch FrlaB des Herrn Kultministers vom 14. Januar 1*38 Nr. 99. I. Steuersatz. Zur Deckung des Abmangels im Haushaltplau der Isr. Zentralkasse für das Rechnungsjahr 19,17 38 wird eine l.andesumlage von 6..V erhoben a) aus der Reichseinkommensteuer für das Rechnungsjahr 1936, h) aus dem dreifachen Betrag der Vermögenssteuer nach dem Vermögensstand vom 1. 1. 1935. veranlagt auf L 4. 1936, wobei sämtliche Nachveranlagungen und Neuveranlagungen bis einschließlich 1. 1. 1937 zu berücksichtigen sind. II. Besteuerung der Nichtveranlagten. Diejenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen RM 8000.— nicht übersteigt und bei denen, insbesondere als Lohnempfänger, im Kalenderjahr 1936 Steuerabzüge von ihren Einkünften vorgenommen worden sind, (vergleiche S. 46 E.StG. vom 16. 10. 1934, Reichsgesetzbl. S. 1005 ff.), sind hinsichtlich ihres zur Orts- und Landesumlage steuerpflichtigen Einkommens von den Vorsteherämtern einzuschätzen und in Steuerklassen einzuteilen. Von den Nichtveranlagten mit einem Einkommen bis zu RM 8000.— werden erhoben in Klasse: ledig verh. mit 1 2 3 4 Kind. 1. Einkommen von RM 1000.- bis 1700.— 5. - 4.— 3.— —. - — .— -- .— II „ über RM. 1700. - bis 2100.- 6.- 5.- 4.— 3. 2.- III. „ über RM. 2100.— bis 2700.- 12.— 10 — 8.- «.- 4.- 2.— IV. 1 über RM 27i>0.— bis 3500. - 24.- 21.- 18.- 15.— 12. - 9.— V. H über RM. 3500. bis 4400.— 48.— 42.— 36.- 30.— 24.- 18.— VI. *t über RM. 4400.- bis 5400. 96.- 84.- 72.- 60.— 45- 30.- VII 9 übrr RM. 5400.— bis 6600.- 120.- 110.— 100.— 80.- 60.- 40.— VIII n über RM. 6600. - bis 8000. - 144 — 130.— 115.— 100 - S0. - 60.— 1. Es steht diesen Steuerpflichtigen jedoch frei, ihre Veranlagung zur Orts- und Landesumlage nach Maßgabe der von ihnen entrichteten Rcichseinkommensteuer einschlieBlich Lohn- und Kapitalertragsteuer zu verlangen. 2. Den Gemeinden ist es nicht gestattet. Nichtveranlagte über obigen Tarii hinaus etwa nach dem örtlichen Steuersatz zu besteuern. 3. Gemeinden, die jedoch weniger als 10' Ortsumlage erheben, können mit vorheriger Zustimmung des Oberrats in einzelnen Fällen oder generell an Stelle des obigen Tarifs die Lohnempfänger und die sonstigen-Niehtver- 1 anlagten nach den allgemeinen Steuersätzen heranziehen. 4. Die Hälfte des Aufkommens aus dieser Klassensteuer für Nichtveranlagte ist als Landesumlage an die Isr. Zentralkasse abzuführen. Die andere Hälfte bleibt der betreffenden Religionsgemeinde. 5. Steuerpflichtige, die nicht zur Reichseini\o in mens teuer, aber zur Vermögenssteuer veranlagt sind, haben auBer ihrer Schuldigkeit nach dem obigen Tarif noch die entsprechende Orts- und Landesumlage aus dem Vermögenssteuer-Soll zu entrichten. Israel. Gemeindevorsteheramt Groß-Stuttgart An die Mitglieder der Isr. Religionsgemeinde GroB-Stuttgart! W ir nehmen Veranlassung, den Gemeindemitgliedern folgendes zur Kenntnis und genauen Beachtung mitzuteilen: Einige unserer Gemeindemitglieder hatten nach ihrer Auswanderung Schwierigkeiten, weil sie die Gemeindesteuer und Landesumlage vor ihrer Auswanderung nicht vollständig bezahlt hatten. Gesetzlicher Bestimmung gemäß ist die Gemeindepflege verpflichtet, Förderungen gegen ausgewanderte Personen der Reichsbank anzubieten. Die Reichsbank bzw. die Devisenstelle verlangt dann, daß die Gemeindepilege die Forderungen einzieht und. sofern Sperrkonten im Inlande nicht vorhanden sind, die B .'Zahlung in Devisen durchsetzt. Die Devisenstelle hat erklärt, daß sie einen Verzicht der Gemeinde auf nichtbezahlte Steuerbeträge nur dann genehmigen w ird, wenn die Uneinbringlichkeit des Betrages durch Bescheinigung des Deutschen Konsulats erwiesen sei. Mit Rücksicht auf diese, die Auswanderer aus unserer Gemeinde unter Umständen treffenden Schwierigkeiten, machen wir auf das Folgende nachdrücklichst aufmerksam: 1. Die Steuerpflicht (Gemeindesteuer und Landesumlage) besteht für das ganze Jahr (I. April eines Jahres bis 31. März des nächsten Jahres), wenn der Steuerpflichtige am 1. April eines Jahres noch im Bezirk der Religionsgemeinde Groß- Stuttgart seinen Wohnsitz hatte. 2. Bis zur endgültigen Veranlagung zur Gemeindesteuer und Landesumlage für ein Rechnungsjahr sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar zu entrichten. Die endgültige Höhe der Steuerschuld ergibt sich aus dem Steuerbescheid. Sollte bis zur Auswanderung eines Gemeindemitglieds der Steuerbescheid noch nicht erlassen sein, so wird sich die Gemeindepilege um eine endgültige Feststellung der Steuerschuld bemühen und gegebenenfalls in sonst geeigneter Welse eine endgültige Feststellung desjenigen Betrags herbeiführen, welchen der Auswanderer noch an Gemeindesteuer und Landesumlage zu entrichten hat. 3. Im Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Vorauszahlungen und der endgültigen Steuerschuld sind Zuschläge in Höhe von 2' '< des rückständigen Betrags zu entrichten. 4. Es liegt im eigensten Interesse jeden Auswanderers, sich vor seiner Auswanderung durch Anfrage bei der Gemeindepflege die Gewißheit über die Höhe seiner restlichen Steuerschuld zu verschaffen und diesen Betrag vor der Auswanderung zu begleichen. gez.: L e v i. Der in der Sitzung des Vorsteheramtes vom 22. Dezember 1937 gefaßte Beschluß über die Gemeindesteuer 1937/38 ist nach Genehmigung durch den Oberrat durch Erlaß des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 17. Januar 1938 für vollziehbar erklärt worden. gez.: Levi. Steuerbeschluß für das Rechnungsjahr 1937/38. Zur Deckung des Abmangels im Rechnungsjahr 1937/38 wird eine Gemeindesteuer von 7'! erhoben a) aus der Reichseinkommensteuer für das Kalenderjahr 1936, b) aus dem zweifachen Betrag der Vermögenssteuer nach dem Vermögensstand v. I. 1. 1935 veranlagt auf 1. 4. 1936, wobei sämtliche Nachveranlagungen und Neuveranlagungen bis einschließlich 1. I. 1937 zu berücksichtigen sind. Die 9. Klasse an der Jüdischen Schule Stuttgart soll evtl. auch für KfiabQII weitergeführt werden. Etwaice Meldungen sind umgehend einzureichen beim Oberrat der Israel. Religionsgemeinschaft Württembergs Stuttgart-W. Könlgatraee 82 Auch IHR Kind zum Kinder-Turnen! 3 bli 6 Jahre — Jeden Dienstag 2.'0. Turnhalle _„Hakoah" > Landschulheim Herrlingen bei ULM/DONAU Grundschule Praktischer Jahrgang Höhere Schule Aufnahme zu Ostern noch für alle Klawen. Anfragen baldigst an das S. kr tan*. .

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