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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1933-01-01 · X. Jahrgang Nr. 8 · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
X (1933-1934)
Issue
X. Jahrgang Nr. 8
Date
1933-01-01
Page
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Volt Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsdi, Lim. 1 ne in (len letzten Monaten ergangenen Auslümcgesetze gegen die Juden wirken sich u. u. besonders in der Berufswahl und im Schulwesen aus. ln unserem engeren lleimatluud U ürttemberg bildete sdion vor mehr als einem Jahrhundert diese Materie wie überhaupt die frage dei staatsbürgerlichen Stellung der 8400 damals im Land ansässigen Juden den Gegenstand langjähriger gesetzgeberischer Erwägungen, bis sie in dem „Gesetz in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen“ vom 23. April 1828 ihren Niederschlag fand. Die '0 Druckseiten umfassenden amtlichen ..Motive“ ler Regierung, in denen sie ihre Emanzipationsbcstrebungen unter gleichzeitiger Widerlegung iller Einwunde sehr eingehend begründete, sind ainh heute noch in ihrem ganzen Umfang hochinteressant: im Folgenden sei aber nur die Regelung der erwähnten beiden Bpezialfragen im Gesetz und den Motiven dargestellt. Seine erste „Abteilung" handelt „von den bürgerlichen Verhältnissen der Israeliten"; die ..Allgemeinen Bestimmungen“ des ersten „Titels" regeln das „Allgemeine Rechtsverhältnis“: „Die im Königreich einheimischen Israeliten genielicn, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz eine Ausnahme begründet, die Rechte der württembergtschen Untertanen. Sie sind allen bürgerlichen Gesetzen unterworfen und haben alle Pflichten und Leistungen der übrigen Untertanen zu erfüllen.“ Damit war im Prinzip die staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Juden anerkannt. Die „Motive“ werfen nun die Frage auf, ob von diesem Prinzip Ausnahmen zu treffen seien und ob es gewisse Rechte gebe, „in Beziehung auf welche der Jude durch seine Religion gehindert ist. die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen“. Dies müsse „allerdings bejaht werden und es gehören unter diese Rechte alle diejenigen, welche dem Juden Pflichten auferlegen, durch welche seine Tätigkeit auch au Sabbath- und feie nagen in Anspruch genommen wird. Solche Rechte kann der Jude, der an die Heiligkeit seiner Sabbath- und Feiertage glaubt, aus freiem Vntrieb nicht übernehmen, und darum ist er unfähig zur Bekleidung öffentlicher Aemter. Der Staat kann nicht zugeben, duß der Mann des öffentlichen Dienstes seine eigenen Feiertage Imbc und daher an Tagen, au welchen die ganze christliche Staatsgenossenschaft in Tätigkeit ist »ml des öffentlichen Dienstes bedarf, die öffentlichen Geschäfte einstelle. Da aber der Jude hiernach nur. insofern er sich selbst ausschliellt. zu öffentlichen Aemtern unfähig ist. und da ohnehin. solange der Jude der Gesellschaft nicht bess r verwandt ist. die Regierung selbst es als a\ime beobachten wird, keine Juden in öffeutichen Aemtern einzustellen, so erscheint kein /»reichender Grund vorhanden zu sein, seine l »fuhigkeit in dem Gesetz auszudrücken. Es würde dies nur einerseits ohne Not eine Gehässigkeit auf den Juden werfen und anderer- -oits die Regierung hindern, dereinst, wenn sich einzelne tüchtig gebildete Juden finden sollten, die für gewisse Stellen ohne allen Nachteil ver¬ GtttttOOrt, 16. Still 1933 wendet werden könnten, diese in ihre Dienste zu nehmen und so den Uebergung zu W eiteren, vorzubereiten.“ Die „Motive“ verneinen dann die von ihnen aufgeworfene zweite Frage, ob Gründe vorhanden seien, „den Juden alle weiteren Redtte noch länger vorzuenthalten.“ „Der Jude mag Bauer, Ilundwerksmaun. Advokat oder praktischer Arzt sein, so ist niemand an ihn gebunden (— darauf angewiesen, gerade ihn aufzusucheu). Zudem erhalten die Eigenheiten des Juden wie der herrschende Widerwille gegen ihn nur in seiner Absonderung und durdt seine Ausschliefluug von gewissen Rechten ihre Nahrung, und sie müssen desto mehr verdrängt werden, je mehr der Jude durch Aufhebung der bisherigen gesetzlichen Unterscheidung Sich mit der Gesellschaft verschmelzen und aussöhnen kann.“ Aus solchen Erwägungen regelt der »...Titel“ des Gesetzes die „Bestimmungen in Beziehung auf die Wühl des Berufes und die Trcibung von Gewerben" und gewährt in Art.22 das ..Recht der freien Ausbildung“ und in Art. 23 den „Betrieb wissenschaftlicher Erwerbszweige“. „Der Israelite ist gleich dem christlichen Stuatsgcnosscn berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im ln- und Ausland auszubilden, insbesondere auch den Künsten und Wissenschaften sich zu widmen und zur Erlernung derselben die Lundesanstalten zu benützen ... Ein wissenschaftlicher Erwerb, z. B. durch die Advokatur, durdt die Heil- und Wundarzneikuude. Geburtshilfe. Pharmazie etc. ist dem Israeliten auf gleiche Weise wie dem christlichen Stuatsgcnossen gestattet.“ Die 2. „Abteilung“ handelt „von dem Schulwesen der Israeliten“. Die Art. 42 und 43 regeln die „Pflicht des Schulbesuchs“ und des „Besuchs der allgemeinen Ortsschule“. „Die israelitischen Eltern und Pfleger sind bei Strafe verbunden, ihre Kinder und Pfleglinge beider Geschlechter vom zurückgelegten t>. bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahr in öffentlichen Schulen unterrichten zu lassen. ..." „In Orten, in welchen keine isr. Elementarschule bestellt, sind die isr. Kinder zum Besuch der allgemeinen Ortsschulen gleich den Kindern der übrigen Einwohner und zur Teilnahme am gesamten Unterricht mit Ausnahme der Religionslehre anzuhalten Die Israeliten sind in diesem Fall in Hinsicht auf die Leistungen an Schulgeld, Schulhausbaukosten etc. den übrigen Ortseinwohnern gleich zu behandeln.“ Daneben erhalten die Juden die Berechtigung, also nicht die Verpflichtung, besondere öffentliche Elementarschulen für ihre Kinder zu errichten, die in ihrer ganzen Anlage und Einrichtung wie die christlichen Seit ulen unter Aufsicht der Regierung zu stellen sind. „Solange aber keine solche (eigenen israelitischen! Schulen bestehen, solange möchte es heiligste Pflicht für den Staat sein, die Kinder der Juden zum Besuch der christlichen Ortsschulen und zur Teilnahme an allen Lehrgegenständen mit Ausnahme des besonderen Religionsunterrichts unzuhulten“. wie es wörtlich in den Motiven IteiBt. Bei Einbringung des „Entwurfs“ zu diesem Gesetz war die Regierung von der Absicht geleitet. „die öffentlichen Verhältnisse der Israelitischen Glaubensgenossen int Königreich durd, eine zeitgemäße Gesetzgebung mit der allgemeinen Wohlfahrt in Uebereinstimmung zu bringen und die Ausbildung und Befähigung dieser Staatsangehörigen zum Genüsse der bürgerlichen Rechte gegen Uebetnahmc der bürgerlichen Pflichten möglidtst zu befördern.“ Die Beratungen im Landtag wurden durch einen ..Begleitungsvortrag“ des Staatsrats von Sdtmidlin eingeleitet. Ueber die oben erwähnten Punkte sind von seinen Ausführungen folgende Sätze von Belang: 3tr.$ \ Hebräische Lektion Von Max Brod Dreißig Jahre alt bin ich geworden. Eh ich begann, die Sprache meines Volks zu lernen. Da war es mir, als sei ich dreißig Jahre taub gewesep. Und nun erschütterten, so lang zurückgehalien, daß losgelassen sie wie Blitz die Luft durchschlugen, Nun sdiütierien mein Ohr die alten Laute. Die meine Wiege schön umklungen hätten. Die mir in Knabenschritt und erster Liebe j Und erster Mannestat Geleit gewesen waren. Nun kam zu spät das Wiegenlied und klang nicht SÜß. Nein, wie erzürnt ob bitterer Versäumnis Brach es als Blitz und Jäher tanger Donnerton Mit KrampJ und Wirrwarr her. Doch neigte ich Das Haupt ihm gern, wie man der Mutier lauscht. Der Zürnenden, und aus dem Grollen war's Als klirre Wüste auf. Zusammenlaufen, ’fe/i Späher pfiff, ein ganz vetgess'ner Hömerschall Und unsres alten Gottes Zuruf vom Gebirge. Um zu ermöglichen, daß die Juden der Gesell schuft nützlich werden, „muß man es zulassen. daß jeder sich nach seinen physischen und günstigen Anlagen, nach seinem \ermögen und seiner Neigung die für ihn passende ordentliche Erwerbsart wähle und diese du. wo die Lokalität deren Ausübung gestattet, als Beruf treibe}'. Bei den Anordnungen über das Schulwesen müsse „das Prinzip gelten, daß der Unterricht der israelitischen Jugend auf den gleichen Standpunkt mit demjenigen der christlichen Jugend gehoben wird und deswegen in Hinsicht auf die Anforderungen an die israelitischen Lehrer, auf die Einrichtung der israelitischen Schulen unid T auf die Pflicht des Schulbesuchs etc. gleichartige Xorschriften in Anwendung gebracht werden müssen“!- Von mehr als historischem Interesse sind seine Schlußworte: „Non dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz ist die Regierung bät der Bearbeitung des vorliegenden Entwurfs ausgegangen. Sie nat sich nicht verhehlt, daß die Anwendung, selbst die nur sukzessive Auwei-__ düng dieses Grundsatzes auf eine bisher fafst außer dem Gesetz gestandene Menschenklas-ie gegen die hergebrachten Begriffe der Mehrhejt. gegen mancherlei Vorurteile und noch mannig- - faltigere Interessen anstoßen werde. Wenn die Regierung dessen ungeachtet auf ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Entwurf zählt. sv> geschieht es in der Ueberzeugung. daß denselben die Forderungen der Gerechtigkeit wie die Stimme der Humanität zur Seite stehen und daß die Beobachtung von diesen unter allen Verhält nissen Pflicht der Gesetzgebung ist.“_ Nach seiner Ernennung zum Minister des Innern erließ Schtnidliu am »o. Juli' 1821 eine Nerfüguug z(t dem Gesetz. § 17 desselben besagt zu dem oben im Wortlaut zitierten Art 4» In weit vorausschauender Meise vorsorglich: Wo die israelitischen Kinder wegen Mangels an einer besonderen israelitischen Schule die allgemeine Ortsschule zu besuchen haben, haben die Ortsgcistlichen und Schullehrer alles möglichst zu vermeiden, was diesen Kindern tiaeii ihren Religionsgrundsätzen zum Anstoß gereichen könnte.“ Das schönste Höhencafe im Zentrum der Stadt Herrlicher Rundblick Ober die ganze Stadt Gute Künstler-Konzerte / Familien-Caf6 CafeTJUtUmcfuSuu (8. und 9. Stock) I

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