Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IX (1932-1933)
- Issue
- 14 (16.10.1932)
- Date
- 1932-10-16
- Page
- [Seite] (sequence 13)
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- 147 — § TAU5S- H AEFNER ZUR BRUNNINKKI Calwarstr. 22 (Eck« Bdeheanstr.) FERNSPRECHER Nr. 22323 Sellen / Parl&merien / denen . SämlL Pnlierein. Vasfflartikel S - ■ - | ~ - --- -.-.-.-.-3 ] l ADOLF KNECHT DEKORATIONSMALERMEISTER m Warkilllt« för Malaral, Anstrich / Schlaiflacklarung / Schlldnr CHRISTOPHSTRASSE 37 / FERNSPRECHER No. 24S02 ERDWEG-APOTHEKE KMIL MAJIR, STUTTGART Herdweg Nr. 3t / Fernsprecher 24814 Labmtartan fir lan-Ontarndiuiu EGIIEDBICH BACHMEIER FEINE HERRENSCHNEIDEREI STUTTGART Telefon durch 20008 / Augustenstraße 2 der Friseur der Dame u. des Herrn Poststr. 3, Tel. 20699 Touron-Skl IO* m. Bindung u.StöcfcGn ® Hlokory-Skl Qrt I. Wahl aC«. Skl-Stlefel L«d«rMtGr, Juchtun Meissner, Böser & Co.m.b.fl. /ImKOA STUTTGART PaullnanstraBa 2» Elektrotech«. Blro f.Stärkend SchwachatromanlageB Feraraf Nr. «N5t «.(3821 AUS DEM INIHIAILT: AUS DEM INIHIAILT: Alte, aber ewig gültige Wahrheiten 147 Amtl. Bekanntmachungen.-.'149 Vor den Gemcindewahlen.151 Wehrt Euch gegen das Ghetto! . . . 151 Ein Schlußwort zu den Feiertagen. Von Rabb. Dr. Schlesinger, Buchau 152 Aus den Gemeinden Württembergs . 156 Die ersten Judensiedlungen auf deutschem Boden.156 Die Mosaikbilder in clen ulten Synagogen Palästinas.158 Feuilleton.159 Stuttgarter Konzerte.161 Bühnenschau.161 Aus der Sportwelt.162 Aus der Geschäftswelt.■ 162 Familiennachriditen.' 162 M Skk Stuttgart Büchsenstr. 25 Bürobedarfsu. Papierhandlung Fernruf 22354—55 BOroausslallimg Büchsanstr. 21 Hypotheken durch C.W. Seez Könlgitr. 12 / Tel. 2420« Baden Sie sdran das wiener Speisen«» hesndif? 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DMlcrMdinBd'UbwralwrlWB Hofrat Dr. Fndia Vormals vom. ~ ~ Stnntan Allopathische Apotheke Zentrale für Homöopathie Alter SdiloBplatz 5 / Tel. 24688 / Planie ln d. Alt. Kanzlet. Pharm.-chem. Laboratorium Spez.: Auto-, Auswanderer-, Hausapotheken u. Verbandkasten. Diatabtellung t. Zucker-, Magenu. Nervenkranke Alte aber ewig gültige Wahrheiten. Von Ministerialrat Hans Goslar. Aus zwei Rundfunkvorträgen, die Ministerialrat Hans Goslar über „D i e Sozial- und Wirtschaftsethik des Alten Testaments“ auf der „Deutschen Welle“ hielt, seien hier einige besonders wichtige Abschnitte wiedergegeben. Die Schriftleitung. Der Rechtsanspruch des Armen an den Besitzenden. Die praktische Demonstration des Lebenscharakters des Bodens ist vom Alten Testament nicht etwa einzig und allein in die Sabbath- und Jobeijahre hineinverbannt. Auch in der täglichen Praxis des Landmannes prägt sich die gleiche soziale und ethische Forderung aus. Da ist die Institution der „P e a h“, d. h. der Ecke des Feldes, die nicht abgeerntet werden darf. Jeder Landmann muß eine Ecke seines Feldes bei der Ernte übergehen und die Früchte stehen lassen: sie gehört den Armen, die einen festen Rechtsanspruch darauf haben. Der Feldbesitzer darf nicht einmal bestimmen, welcher Arme oder welche Kategorie von Armen ihren Anspruch geltend machen will; es gibt also keine Protektion, Willkür oder Bevorzugung bei der Verteilung, die ihr einen entwürdigenden Almosencharakter verleihen könnte. Immer wieder wird betont, daß es sich um kein Almoseng e b e n des Landmanns handelt, sondern um einen festen Rechtsanspruch, den jeder Arme an den Besitzer des von Gott gegebenen Bodens und an die nicht allein durch Menschenarbeit. sondern erst durch Gottes Zutun gewachsene Ernte handelt. Infolgedessen kann jeder Arme sich den Acker auswählen, wo er frei und ungehindert die für ihn stehengebliebene Feldecke abernten darf. Eine Maximalgrenze ist für diese Feldecke nicht gegeben; es ist dem sozialen Verpflichtungsgefühl des Landbesitzers überlassen. sie zu bemessen. Wohl aber kannte man eine in der Mischiiah erwähnte Mindestgrenze, unter die nicht heruntergegangen werden durfte, nämlich ein Sechzigstel des Gesamtfeldes. Demselben Geist entspringt die weitere Bestimmung, daß der Ernte aut dem Acker, im Weinberge, auf clen Olivenbäumen und überall sonst keine Nachlese folgen darf. Was übersehen und liegen oder hängen gelassen worden ist. gehört e benfalls den Armen, die dann ungehindert alles aufsammeln dürfen. Aus dem unvergleichlich schönen Idyll des Buches Ruth wissen wir. wie großzügig und armenfreundlich auch diese Pflicht gehandhabt wurde, so daß auch hier weit mehr als ein Almosen, nämlich eine wirklich werktätige, im besten Sinne soziale und demokratische volkssolidarische Hilfe geleistet wurde. Man vergleiche damit die Wirtschaftsordnung unserer Zeit, die in den überseeischen Rohstoffländern riesige Massen von Produkten vernichten und Millionen in den Ländern des Konsums hungern und frieren läßt! Völlige Gleichberechtigung des Fremden. Auch bei diesen beiden gesetzlichen Bestimmungen— der Ecke des Feldes, dessen Frucht stehenbleiben muß, und dem Verbot der Nachlese für den Besitzer — gilt die Wohltat nicht etwa nur den Armen sowie den ausdrücklich genannten Witwen und Waisen. Dreimal finden wir biblische Textangaben Uber diese Pflichten des landwirtschaftlichen Besitzers und ebenso oft finden wir auch die ausdrückliche Bestimmung, daß genau das gleiche Anrecht wie die Armen auch der F remde, also der im Lande sich aufhaltende und Asylrecht genießende Ausländer, hat. All diese Bestimmungen fügen sich sinngemäß in das gesamte Fremdeorecht ein, das ja von dem Grundsatz absolut gleicher Rechte für Einheimische und Fremde ausgeht und das auch als Asylrecht sehr großzügig war und z. B. auch entlaufenen, mißhandelten und vor grausamen Strafen ihrer ausländischen Herren nach Palästina entflohenen Sklaven jeder Nationalität freien Aufenthalt und Schutz vor Auslieferung gewährte. Die volle Bedeutung eines solchen auf gänzliche Gleichstellung, nicht nur auf widerrufliche Duldung aufgebauten Fremden rechts wird uns erst klar, wenn wir bedenken, daß die biblische Gesetzgebung des Sinai etwa um 1500 vor Christi Geburt herum liegt, zu einer Zeit also, als noch in den damaligen anderen Kulturstaaten — und auch noch 1000 Jahre später — der Fremde zumeist als Barbar und als völlig rechtlos und jedär Willkür ausgeliefert galt. Soziale Rechtsprechung. Wie stark übrigens die rechtliche Stellung des Armen und des Arbeitnehmers allgemein wa|r. geht auch daraus hervor, daß das Gesetz es für notwendig hält, den Richtern, denen naturgemäß die Annahme jeder Bestechung und jede Bevorzugung des Reichen und Angesehenen streng verboten ist, noch ausdrücklich einzuschujrfen, daß sie die Armen im Gericht nicht etwa bevorzugen dürfen. Man setzte also ein außerordentlich starkes soziales Gefühl der Richter als selbstverständlich voraus und mußte insofern bremsen, als bei der Gesamthaltung des Gesetzes sonst die Gefahr einer glattön Rechtsbeugung zugunsten der Armen bestanden hätte! Denn außerhalb des Gerichtswesens in der gesellschaftlichen Praxis war es ausdrückliche Pflicht, insbesondere heruntergekommene Arme, also Verarmte, mit allen ausgesuchten Ehren zu behandeln, die ihnen in ihrer früheren besseren Zeit zugekommen waren. Die Gerichte aber sollten nur der Ermittlung der reinen Wahrheit und der Gerechtigkeit dienen, ohne Ansehen von arm und reich. Daß diese Gerechtigkeitlm besten Sinne sozial war, dafür sorgte schon das Gesetz. Kapitalanlag« G Wertpapiere, FcMeld-1 HypaAekcp, Sparkonten I ankcommaiuüte Siegmund Weil I «SBtU fllRMOrtlN. TIM» 13344/4» J 2929^5