Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- VI (1929-1930)
- Issue
- 14 (16.10.1929)
- Date
- 1929-10-16
- Page
- Seite 191 (sequence 1)
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Gemeinde Zeinlng für Oie ifraeliifveoen <9emcinfteu Württemverg» etjngsprtl* «tagtHUftOai 8«fUU0«16 MtzrUch 5 AM, DalbtUirUdi 1.50 AM DkrteltfilirUdi 115 AM, Clnj«Immuner 15 R«td)spf«nnfg Poffldt«**Konto: 54154 Erscheimt «pmatUch ,aretaMt a» 1. a. 10. P « i 1 a gij Israelitische verlagoaustalt G. m. d. F|. fernfpe. *331* * Stuttgart » Knferncnftr. 13 0d)il(tl<itnng: Stadtraddiaer t>r. Riege*, Stuttgart, Lharlottsnstroh« 13 W« «ins Umschlags«»« and fckttu Sei W Bnjilgtnprili Milttgc nonpaniUejeü* 50 Rctd)spftnnig o. Dorjngsptfifc« noch Vartf, f omUlcnanjclBra ftnjrtgen »k KI*lnj«U« 10 Reldispfrmilg, RrklmiMjtU« 1.50 AM \ vi. 3oQroanB Gtotttoart, 16. üVtoOer 1929 9tr. 14 3fttttlid)e 3$efanntttiac$mi0ri> Israelitischer Oberrat. Stuttgart, den 8. Oktober 1928. I. Gemäß Par. 104 der Verfassung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs voftr 18. März 1924 endigt die Wahlperiode der ersten Israelitischen Landesversammlung mit dem Ahlanf des Jahres 1929. Tie Amtsdauer der im Mai 1924 gewählten Mitglieder der Israelitischen Borsteherämter endigt gleichfalls mit dem Ablauf des Jahres 1929, soweit sie nicht schon im Jahre 1926 geendigt Hai. Es haben somit die Wahlen zu der Landes-' Versammlung und zu den Vorsteherämtern hinsichtlich der im Jahre 1921 gewählten Mitglie der, die nicht 1926 ausgeschieden sind, im Tezem bei: 1929 stattzusinden. Als Wahltag bestimmen wir Sonntag, den 8. Dezember 1929. Tie Zahl der zu wählenden Vorsteher ergibt sich aus Par. 20 der Verfassung. Tie Wahlbezirke für die Landesversammlung und die Zahl der in jedem Bezirk zu wählenden Abgeordneten und Ersatzmänner sind in Par. 78 der Verfassung bestimmt. II. Die Wählerlisten sind vom Gemeindepsleger anzulegen oder zu ergänzen, und es sind darin auch die wahlberechtigten Frauen und Mädchen auszunehmen. Tie Bestimmungen über die Auflegung der Wählerlisten, über die öffentliche Be kanntmachung der Auflegung und über etwaige Einsprachen sind genau zu beachten (Verfassung Par. 23). Tie Wählerliste ist daher spätestens vom 1. Dezember 1929 an auszulegen, und es ist spätestens am 21. N o v e m b e r 1929 in ortsüblicher Weise bekanntzugeben: l. zu welchen Stunden und an welchem Orl, die Vorsteherwahlen und die Wahlen zur Landesversammlung am 8. Tezember 1929 stattsinden werden, 2., daß nach Par. 21 und Par. 79 der Verfassung für diese Wahlen alle männlichen und weiblichen Mitglieder der Religionsgemeinde, welche am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben, das Wahlrecht und wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, auch die Wählbarkeit zur Landesversammlung besitzen. Für die Vorsteherämter sind nur männliche Gemeindemitglieder, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben, wählbar. 3., daß zur Wahl nur zugelassen werden darf, wer in die Wählerliste ausgenommen ist, und daß, da die Wähler dem Borsteheramt nicht vollständig bekannt sein können, jedem Wahlberechtigten empfohlen wird, sich sofort selbst zur Wählerliste zu melden. 4-, daß, wann und wo die Wählerlisten zur ösj sentlichen Einsicht aufgelegt sind, 5.^ daß jeder Wahlberechtigte befugt ist, spätestens am 3. Dezember gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Wahlberechtigten oder wegen Ausnahme unberechtigter Personen Simchas Thora auf dem Lande.... Ja, was Uli denn nur mit uns'rer sonst so feierlichen Schul' heule los?! Ist das ein Beihaus — Gottes Wohnung — oder hal sich der heilige Bezirk ganz der Weltlust heut' ergeben'! Vor der buntverhang'nen I.ade stehn die Kleinen und die Kleinsten, schwenken! frohgemut die Fähnchen, tragen stolz gestickte Schärpen Uber ihren jungen Schultern. Selbst der [Senior der Gemeinde, der doch ionsl so strenge blickt, wenn das Fromme Gotteswort im Geschwätz einmal verrieselt, schmunzeli still in seinen Bart in verhalt' 1er Festesfreude .... Liehe, alt« Synagoge, stille Klause meiner Kindheit, heut' erke in' ich dich nicht wieder . Durch das Balkenwerk der Decke, durch die altersbraunen Pfosten ziehn sich bunte Blumenketten: Freude glanzt aus jedem Auge, Freude sti shlt aus jeder Ecke .... Alle Sefer., schmuckbehangen, nimmt man aus dem Eichenschrein, trägt sie j ibelnd durch die Stätten, wo das W >rt so ernst sonst tönt . . . Und die Frauen, die sonst sittsam hinter Git ern sich verstecken, lugen heu :e unverhohlen in die fro i-geschäft'ge Tiefe, werfen köstlich Zuckerwerk in den bunten Zug der Jugend, dem die Iten mit den Rollen in den Hinden würdig folgen .... Liebe, alte Synagoge, heut’ erke na’ ich dich nicht wieder! Doch scholl schwingt die alte Vi eise, feierlich sich durch den Raum — und sie drijpgt in alle Herzen, so auch mij tief in die Seele .... Und nun wieiä ich s plötzlich wieder: Überall in Israel feiert heilt' man Simchas Thora, freut man «ich ob des Gesetzes, das der Herr in grauer Vorzeit seinem Vogte hat gegeben, das bis heut durch Not und Tod Israel getragen hat . . . Simchas Thora ist's und jeder, reich ob agm, wird nun zur Thora , aufgerufen.-:' Dicht gedrängt stehn die Alten und die Jungen vor der pefgament’nen Rolle. über deren! heil’ge Zeichen still des Säugers Deuthand gleitet . . . t * Liebe, alte |Sy nagoge, ganz erkenh' ich dich nun wieder: und es eil«h die Gedanken wehmutsvoll ins Einst zurück, da auch ich voll freud'gen Stolzes Vaters Talüth tragen durfte und mich treue Elternhände zum Almemor hingeführt .... Frühe Weihe frühster Kindheit! Morgen ist!cs Werktag wieder in der kleiden Dorfgemeinde: jeder zieht!die alten Wege .... Aber selbst im Schlafe noch lächeln Stil 1 die Kinderherzen, und durch alle uns re Schmerzen zittert tröstlich — Simchas Thora HANS STERNHEIM mündlich oder Einsprache zu Ersatzmänner zeichnen sind us schriftlich beim Vorsteheramt erheben, 6., daß auf den Stimmzetteln für die Wahl zur Landesversammlung die Abgeordneten und die t ls solche ausdrücklich zu beid der Name des Ersatzmanns unmitlelbar hinter den Namen des Abgeordneten zu stellen ist, den er ersetzen soll. Reichsausländer sind wahlberechtigt und das obenbezeichnete Aller am haben und außerdem seit 3 lvürttembergischen israelitischen wohnhaft sind, werden von einem Wahlaus Mitglieder nach Par. 24 III. wählbar, wenn sie Wahltag erreicht Jahren in einer Religionsgemeinde IV. Tie Wahlen schuß geleitet, des! Absatz 1 der Verfassung vom Vorsitzenden des Vorsteheramts zu berufen sind. Für die Wahlhandlung ist dafür zu sorgen, daß 2 Wahlurnen, eine für die Wahl zum Boren J steheramt, eijie für die Wahl zur Landesver sammlung zur Verfügung stehen. Tie Wahl! andlung selbst soll in Gemeinden mit bis zu 40 Wahlberechtigten mindestens 1 Stunde, in Gemeinden mit bis zu 100 Wahlbe .rechtigten mindestens 2 Stunden Und in Gemein den mit me r als 100 Wahlberechtigten min bestens 3 Stnnden, in Stuttgart 8 Stunden u» unterbrochen dauern. Im übrigen ist Par. 21 der Verfassung genau zu beachten. Nach Schli ß der Wahlhandlung ist über die Vorsteherwah und über die Wahl zur Landesversammlung ja eine besondere Niederschrift aufzunehmen und vin den Mitgliedern des Wahlausschusses zü beglaubigen. Je 2 Forimlare für diese Niederschriften liegen bei. V. Mir dir Niederschrift über die Wahl der Vorsteher sind die Stimmzettel in einem ver m wT simuiHimi SCHIEDM AYER Planofortstabiik v. J. u. P. Bohlsdmaysr STUTTGART, Neokaratraaee 12, ioka uinenatrasa« FLÜGEL / PIANINOS / HARMONIUM nimnirnnnmun iiinimniiinnlrniiiiiiirimiiniiiiiiftHiitnimmiiiriniHmiifmmiimfiimiimmujin^ | MIETE IUSOH STlflMUNQCN KQUKMK TKJL^AHLUNQCN »prtoh«r »41/48 PRIX mm-rmm KUA0-7UQN um tuiimiiifHmi tiMntiHiiimHWiiiiiHiniHiiNimiiiHiinjitiiiiiimiiiiiifriiiiiinmiiiiiiiiiiiriiiRHHmimiF