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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1928-11-16 · 16 (16.11.1928) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
V (1928-1929)
Issue
16 (16.11.1928)
Date
1928-11-16
Page
[Seite] (sequence 11)
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Da bei uns an den höheren Lehranstalten der Religionsunterricht als obligatorisches Schulfach gilt und die Religionslehrer bezüglich der äuße ren Ordnung des Schulbetriebs wie die übrigen Fachlehrer der Schulleitung unterstehen, gilt die oben aufgeführte Befreiung an den Festtagen auch für die Religionslehrer bezüglich ihrer Un terrichtserteilung. Für den Sabbath besteht die Regelung, daß die Schüler während der gottesdienstlichen Zeiten Befreiung vom Schulunterricht beanspruchen kön nen; es wird jedoch hievon meiner Erfahrung nach äußerst selten Gebrauch gemacht. Endlich ist aber durch den Erlaß der Ferien ordnung von 1912 auch die Frage des Schrei bens israelitischer Schüler am Sabbach gesetzlich geregelt. Bocher bestand in dieser Frage keine feste Norm; es hing in den meisten Fällen vom Ermessen des Schulleiters oder des Klassenlehrers ab, ob er jüdische Schüler vom Schreiben tzm Sabbath befreien wollte oder nicht. Im großen Ganzen zeigten sich die Lchrer meistens tolerant; in denjenigen Gemeinden, wo eine größer; Zahl jüdischer Schüler die betreffende höhere Schule besuchte, welche am Sabbath sich des Schreibens enthielten, gab es, da die Lehrer es schon gewöhnt waren, kaum einen Anstand. Es sind mir aber auch Fälle bekannt, in denen ein Rektor einem jüdischen Schüler die Ausnahme in seiner Schule versagte, wenn der betreffende Schüler sich nicht zum Ähreiben am Sabbath verstand. Ties kam aber meines Wissens nur in „neuen" Gemeinden vor, in denen die überwiegende Mchrzahl der jüdischen Schüler ein solches Befreiungsgesuch nicht stellte. Infolgedessen sah der Lehrer, welcher von dieser verschiedenartigen Auffassung innechalb des Judentums nichts wußte, in solchen Bitten um Befreiung vom Schreiben oft ein unberechtigtes Verlangen. Die Verfügung von 1912 gewährleistet den israelitischen Schülern auf ihr Ansuchen Befreiung vom Schreiben an Sabbathen bzw. Festtagen, bestimmt aber ausdrücklich, daß die Schule hinsichtlich der Einrichtung des Stundenplans auf diese jüdischen Schüler keine Rücksicht zu nchmen braucht, und daß auch hinsichtlich der Erreichung des Klassenziels der Lehrer bei diesen jüdischen Schülern, die sich vom Schreiben sernhalten, in keiner Weise verantwortlich sei. Jmmechin ist es gar nicht selten, daß Klassenlehrer von sich aus auf jüd. Schüler, die am Sabbath nicht schreiben, tunlich Rücksicht nehmen und solche Fächer, bei denen in der Stunde geschrieben werden muß, möglichst nicht auf den Samstag legen, ebenso Klassenarbeiten an diesem Tag vermechen. Im Zusammenhang damit möchte ich noch die Frage des Handarbeitsunterrichts erwähnen. Verschiedentlich kamen jüdische Mütter zu mir und beklagten sich über die „Intoleranz" des Rektors oder der Klassenlehrerin, die ihre Tochter vom Handarbeitsunterricht an Sabbathen oder Festtagen nicht entbinden wollten. Tie betreffenden Frauen waren dann meistens schr erstaunt, wenn ich ihnen erklären mußte, daß eine Berechtigung zu dieser Befreiung nicht vorliege, da ihr Kind ja am Sabbach auch schreibe. Mehr als einmal ist dann die Aeußerung gefallen: „Ja, das Schreiben möchte ich meinem Kind nicht verbieten, aber Handarberten will ich es doch am Sabbach nicht machen lassen; das gibt es doch zu Hause bei mir auch nicht". Es ist oft schwer, den Eltern Nar zu machen, daß solch gefühlsmäßige Unterscheidung weder den religionsgesetzlichen Be- Sp'e'waren Sportartike! GrfiBte Auswahl I Eduard Müller Sohn Donaustr. 2 - Ulm ». D. - Filiale Hirschstr. 16 Konditorei # 1 Neu-Ulm W Qualitätserzeugnisse Ausbildung in allen kanlm. Fächern u. Sprachen iinden Sie in der bestbekannten Ulmer Handelsfachschule MERKUR am Hauptwadipl. Direktion: JERO «tun«. -Abstimmungen entspräche, noch im Hinblick auf die i gesetzliche Schulverfügung von dem betreffenden : Rektor berücksichtigt werden kann. Auch in den Grundschulen besuchen bei uns die meisten jüdischen Ähüler am Sabbach den Unterricht, manche selbst an den höchsten Festtagen. Bon dem Recht der Befreiung vom Schreiben wird gleichfalls wenig Gebrauch gemacht. Dies gescbicht aber sicher in vielen Fällen nicht aus religiöser Gleichgültigkeit, sondern aus der Besorgnis der Eltern, chre Kinder könnten im Unterricht zurückblechen. Oft mag diese Sorge berechtigt fern; manchmal stehen die Kinder trotz aller gesetzlichen Rechte unter einem moralischen Druck wenig duchsamer Lchrer. Diese Erwägungen wie auch die aus Sachsen angeführten Mißstände weisen uns eben immer wiwer daraufhin, daß es eine Pflicht unserer i jüdischen Gemeinden ist, dort, wo die Vechälti nisse es ermöglichen, eigene Schulen zu gründen. Lebensfähige höhere jüdische^ Schulen können na turgemäß nur in einer beschränkten Anzahl un serer größten Gemeinden in Betracht kommen Für Württemberg kann eine höhere jüdische Schule nicht in Frage kommen. Eine jüdische Volksschule mit dem Unterbau der heute durchweg obligatorischen Grundschule dagegen müßte in unseren größeren Gemeinden wohl möglich sein. Dann würden unsere jüdischen Kinder mindestens einmal die ersten vier Schuljahre hindurch die Sabbache und Festtage kennen und Hallen lernen, und viel Gewissensnot würde ihnen im zarten KindeSalter erspart bleiben. Denn selbst wenn wir in Deutschland zur Gemeinschasts schule kommen sollten, wird es, darüber herrscht heute kein Zweifel mehr, die christliche Ge ULM O o o p o o e o o MOHREN-APOTHEKE ° AUGUST HEISS | ALLOPATHIE UND HOMÖOPATHIE | GROSSES SPEZIALITÄTEN-LAGER e FERNSPRECHER Nr. 29S Blumenladen Hermann Wetzen Ulm / PrauenslraBe 31 naban d. Stadtpoet (Trambahn-Halteetelfe) empfiehlt ßlMZfftCft fßf Jede Gelegenheit passend Bitte beäditea Sie die IdiäofeBster . >, .». Münster * Drogerie Apoih. L. FEES Hlndulre^c 26 Sämtliche Artikel z. 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