Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IV (1927-1928)
- Issue
- 23 (1.3.1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
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Gemetndezettung für die israelitischen Semeinden Württembergs vertag. ^WUif «HKto—HU KW QUHnmt «lujM«—n M K«Ut«PfcnK Ilraellttfch« vertage anstatt 6. m. d. y. fnaftM»«« 0.-N. tu« (an M» XfettaMaMg.) Mi M4M||ina^»llq«iMitaa tatfkMMlacf aA kftcte* ftnripta plffß»,»«»«,. Mt« Schrlftlettnagr Mt XMntMi W UttchApM»MW »»Mich tmemti mm l*.U. «todtraddtaer vL Ktq,«. etnttgmt >itl—i 1« lUMiaaaxt M KMaMnm vuM lffl, n , IV. Jatirgang Stuttgart, 1. MSrr 1-rr Nr,rs Amtliche Bekanntmachungen. Israelitischer Oberrat Der Israelitische Oberrat hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1928 beschlossen, Herrn Gemeindepfleger Max Meyer die Amtsbezeichnung eines „Oberrechnungsrats bei der Israelitischen Religionsgemeinde Stuttgart" zu verleihen. Nördlinger. Israelitisch« Oberrat. Stuttgart, den 20. Februar 1928. In der Beilage übersenden wir dem Israelitischen' Borsteheramt den Steuerbescheid für das Rechnungsjahr 1927/28. Nachdem das Kultministerium durch Erlaß vom 17. d. Mts. Nr. 2292 den von der Landesversammlung gefaßten Steuerbeschluß sür vollziehbar erklärt hat, sind die in unserem Erlaß vom 6. Februar d. I. Nr. 226 mitgeteilten Schuldigkeiten der Gemeinde an Landesumlage als endgültig zu betrachten. Wir erwarten, daß nunmehr mit dem Einzug von Steuern energisch begonnen wird, damit die Israelitische Zentralkasse in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen für die nächsten Monate nachzükommen. Nördlinger. Steuerbeschluß für das Rechnungsjahr 192 7/28. Zur Deckung des Abmangels im Haushaltplan der Israelitischen Zentralkasse für das Rechnungsjahr 1927/28 wird eine Landesumlage von 4,5 Prozent erhoben: a) aus der Reichseinkommensteuer für das Kalenderjahr 1926, b) aus dem dreifachen Betrag der auf 1. Jan. 1925 veranlagten Vermögenssteuer. Außerdem sind die Lohnempfänger, die im Kalenderjahr 1926 nicht mehr als JtM 8000.— steuerbares Einkommen gehabt haben und diejenigen Steuerschuldner, die weder zur Einkommensteuer noch zur Vermögenssteuer veranlagt worden sind, hinsichtlich ihres steuerpflichtigen Einkommens von den Vorsteherämtern einzu- ^schätzen und in Steuerklassen einzuteilen. Steuerfrei bleiben die Steuerpflichtigen, welche ein steuerbares Einkommen bis zu JIM 1100.— im Kalenderjahr 1926 gehabt haben. Bon den übrigen Lohnempfängern usw. bis zu JtM 8000.— steuerbarem Einkommen werden erhoben: in Klasse I steuerbares Einkommen über JtM 1100 — bis JIM 1800 — --- JtM 10 — in Klasse II steuerbares Einkommen über JtM 1800— bis JtM 3600.— JtM 20.— in Klasse III steuerbares Einkommen über JtM 3600 — bis JtM 6000.— JtM 40 — in Klasse IV steuerbares Einkommen ’ über JtM 6000 — bis JtM 8000 — JtM 60 — Es steht den Steuerpflichtigen jedoch frei, ihre Veranlagung zu den örtlichen Steuern und zur Landesumlage nach Maßgabe der von ihnen entrichtete,» Einkommensteuer einschließlich der Lohnsteuer zu verlangen, andererseits ist es den Gemeinden nicht gestattet, über diesen Tarif hinaus Lohnempfänger nach dem örtlichen Steuersatz zu besteuern. Die Hälfte des Aufkommens aus dieser Klassensteuer für Lohnempfänger und Nichtveranlagte ist als Landesumlage an dis Jsr. Zentralkasse abzuführen. Die andere Hälfte bleibt der betreffenden Religionsgemeinde. Lohnempfänger, die Vermögenssteuer zu zahlen haben, haben außer ihrer Kirchensteuerschuldigkeit auf Grund des dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkommens auch aus dem dreifachen Bermögenssteuersoll zu dem angesetzten Hundertsatz Steuer zu entrichten. Die Gemeinden dürfen Nachlässe auf die Landesumlage im einzelnen Fall bis zum Betrag von JtM 20.— gewähren, soweit die Gemeinden denselben Nachlaß auf ihre Steuerforderung gewähren. Für die Erhöhung örtlicher Kirchensteuern sind die Reichseinkommensteuer 1926 und die Vermögenssteuer auf 1. Januar 1925 als Grundlage zu benützen. Es bleibt aber den Gemeinden anheimgestellt, ob sie die Vermögenssteuer im einfachen, zweifachen oder dreifachen Betrag zugrunde legen wollen. Ausnahmefälle, insbefonsondere die Aufbringung des örtlichen Bedarfs