Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IV (1927-1928)
- Issue
- 18 (16.12.1927)
- Date
- 1927-12-16
- Page
- [Seite] (sequence 7)
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— 553 — dem Steuermaßstab für die Landesumlagen zu befassen haben. Wenn gleich, wie anzunehmen sein wird, der bisherige Maßstab nicht, jedenfalls nicht wesentlich geändert werden wird, auch die Umlagen der einzelnen Gemeinden wohl nach dem gleichen Maßstab wie bisher weiter erhoben werden, so erfordert es doch gerade dieser Zeitpunkt, sich vergleichsweise mit den Kirchensteuern anderer jüdischer Großgemeinden zu beschäftigen. Zeigt sich doch dabei nicht nur, daß im Rahmen praktischer verwaltungsmäßiger Durchführbarkeit der Stuttgarter Steuermaßstab weitgehend eine gleichmäßige Steuerverteilung erstrebt, sondern insbesondere, daß die örtliche und Landesumlage in Stuttgart wesentlich niedriger ist als in den übrigen Großgemeinden. Es kann sich deshalb die folgende Darstellung auf die Behandlung zweier Gebiete beschränken: 1. den Steuermaßstab, 2. den Steuersatz. Bei der Verschiedenartigkeit der Steuermaßstäbe der einzelnen Gemeinden ist es notwendig, zu Vergleichszwecken den Steuersatz nach einem gleichen Maßstab festzustellen. Hiefür kommt allein die Einkommensteuer in Betracht. 2 Die folgenden Großgemeinden erheben die Kirchensteuer nur nach der Einkommensteuer: Berlin, Breslau, Hamburg, Köln, Frankfurt a. M. und Leipzig. Für die bayerische, badische und württembergische Landesumlage ist ein anderer Maßstab angewendet worden. Die Grundlage der bayerischen Besteuerung bildet das religionsgesellschastliche Steuergesetz vom 1. 8. 1923, für Baden das Landeskirchensteuergesetz und das Ortskirchenstcuergesetz, beide vom 30. 6. 1922, in Württemberg ist das Kirchengesetz vom 3. März 1921 in der Fassung des Aenderungsgesetzes zum üirchengesetz vom 17. Februar 1927 (Regierungsblatt Seite 117) maßgebend. Es scheint, als ob die süddeutschen Religionsgemeinschaften aus eine gleichmäßige und gerechte Steuerverteilung besonders bedacht sind! Am umständlichsten ist der b a y e r i s ch e Maßslab. Nach Artikel 5 des genannten Gesetzes sind die Umlagen (örtliche und Landesumlage) gleichmäßig zu erheben a) zur bayerischen Grund- und Haussteuer. . ., ferner zur bayerischen Gewerbesteuer und Steuer vom Gewerbebetrieb tm Umherziehen, b) zur Reichseinkommen-, Körperschafts- und Vermögenssteuer . . . .s Jede dieser Steuern wird mit dem einfachen Betrag angesetzt. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine sind im Rahmen des Artikel 8 bauumlagepflichtig, haben also zu gewissen großen baulichen Aufwendungen der Gemeinden und des Landesverbandes beizutragen. München hat 1926 12 »» der genannten Steuern, darunter 3 »/» Bauumlage zur Deckung des Abmangels im Gemeindeetat erhoben, Nürnberg 10 °A> dieser Steuern. Die badische Ortskirchensteuer wird nach der Reichseinkommensteuer und durch eine Umlage auf das Grund- und Betriebsvermögen erhoben. Für 1926 sind z. B. in Mannheim aus je Mark 100. - Steuerwert des Grund- und Betriebsvermögens 6 Pfennig und 6 ».-» der Einkommensteuer 1925 erhoben worden. Die Landeskirchensteuer wird zu einem gewissen Prozentsatz der Reichseinkommensteuer, der Grund- und und Gewerbesteuer erhoben. Die badische Gesetzgebung kennt auch die Bauumlage ähnlich derjenigen Bayerns. In Württemberg ist durch die Einfügung des ß 86 a des Kirchengesetzes den Kirchen-sowohl bezüglich der Landesumlage als der Ortskirchensteuer freier Spielraum gelassen. Der gewählte Steuermaßstab bedarf jedoch der staatlichen Genehmigung. Da aber nach dem Aufbau des Kirchengesetzes nur eine Besteuerung natürlicher Personen in Betracht kommt, ist die Heranziehung der Körperschaftssteuer für die Kirchenbesteuerung insolange nicht möglich, als nicht das Kirchengesetz geändert wird. Bei der Beratung des Kirchengesetzes im Landtag wurde die Besteuerung der Körperschaften erörtert, jedoch abgelehnt. Es kann deswegen bei dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung weder eine Bauumlage der juristischen Personen noch eine sonstige Besteuerung dieser Rechtsformen des Wirtschafts- DitcontO'Getelhchaft Filiale Stuttgart BUchsenstrasse 19 niederlassungen in Württemberg: Eßlingen, Friedrichshafen, Schwäb. Gmünd, Reutlingen, Schwenningen a. N., Ulm a. D., Vaihingen a. F. AUSFÜHRUNG ALLER BANKMÄSSIGEN GESCHÄFTE Kapital himI Rnuvm UH» 185000OOO