Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 5 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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13«; < /.11r ladir«» vom Zwange alt Sebuldlntreiungsgrund vor 11*1n Kirbterrollegium. gelten auch sonst überall, wo ein Zwang in Itetra! ht kommt, wie es Maiiii'iniiles ausdrücklich anliilirl V, 4 יסיר, דהירה; dasselbe ght übrigens an* 11 nacli der Ansicht den Kabln Mosch Koben. Sun wirft der Kesel Mischnah die Frage aut. warum denn hei der tles! hlechtshandluiig des Mannes ry״tu א*ן קעי* א־א die Kxeeution v •n Maimouidos zugegeben wird, dagegen lieitn Zwang« des "ZT 'די: 'א• vemeiT1f_wird. Kr erklärt es damit, dass die volle ganze Handlung, die unter Zwang gesell.!11, elien von Antang Ins Kiele erzwungen ist. so dass auch nicht das geringste Schuldmoineiit gegeben ist. während hei der (ieselileehtshamllung. zu mindest der Anfang, di«• Kreetion, die 'ישי. nur unter voller geset/lieh, zur Strafe hinreichenden Freiheit des Täters erfolgt sei XX. d —:! ו״ CT, er also dafür die Kxeeution zu erleiden hahe. Wenn aber dieser Anfang, die Kreetion, die 'קשי, ohne Seil'ihl erfolgi war. dann liegt mehr kein Unterschied zwischen tie-elde( htsh «ndlung und anderen Taten vor, und der Zwang gilt als voller Kxeul|1ierungsgrund. Vgl oben דשנה t;c אב“ד" (Ihesc Teilung der Handlung seitens des Kesef Miselmah hat eine teilweise Kegninduug tu dem zusammenhängenden Texte des Maimonides. der a a <1. für die Frau in contrario die (ieschleehtshandlang in Anfang und Knde teilt um auch sie aut diese Weise Mir einer Kxeeution zu beschützen ד~צ'ל 'CT' קח־'ו־,ה בא':ד', jedentalls ist dieser Ideengang in unseren Ile« lite vorhanden). Itagegen ist in den Worten des CT von einer Teilung zwischen einer Zwangsvors'« llung vor der Tat und ein••!■ Zwangshand- 11111 e k■ nie Andeutung vorhanden; die Kri-ction ist auch nicht eine Folge der vorangehenden Vorstellung, sondern der gleichzeitig vorhandenen psv! bischen Krregung. d Kin ה"" -שב ist im tiegensatz«• zur Auflassung des Artikels auch ohne Verwarnung nach der Auflassung des Maimoniiles gegeben; die /.engen kommen ״Ime diese Verwarnung nur wenig in Ketrach*. denn die Anwesenheit Iremder .luden ist doch hegrilrtich schon bei einem CCC ח"1'“ ~שק gegeben, da die 1*11111 ieitat durch Anwn׳*cnheit von .luden bei der Tat ein llestandteil der ganzen Institution ist.