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Jüdische Monatshefte · 1914-01-01 · 8 (1914) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
1 (1914)
Issue
8 (1914)
Date
1914-01-01
Page
[Seite] (sequence 24)
Language
German
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294 gruppet! gebildet werden können. Der Zweck dieser Bestimmung ist klar genug. Es wäre beispielsweise alsdann in Frankfurt, in Köln, in Berlin usw. die Möglichkeit vorhanden gewesen, eine Ortsgruppe innerhalb der Heligionsgesellschaft und eine innerhalb der Keformgemeinde zu bilden, wie das in Wien tatsächlich ver- - sucht worden ist. Diesem eigenartigen, jedem Prinzip schnürstracks zuwiderlaufenden Beginnen macht § 2 Ziffer 4 des neuen Entwurfs erbarmungslos ein Ende. § 2 bestimmt, daU d» Mitglieder einer und derselben Stadt nicht in zwei Orts• gruppen auseinandergehen dürfen. Auch diese Bestimmung trögt der ungarischen Forderung Kechnung. In einer einzigen Ortsgruppe wird stets nur die Keligionsgesellschafl prävalieren. Dafür wird Bchon, wenn nicht die Logik der Menschen, so doch die Logik der — Verhältnisse sorgen, die oft weit stärker als erstere ist. III. Mit der Annahme des russischrpolnischen Statutenentwurfs ist Agudas JiUroel in ein neues Stadium getreten. Koch sind natürlich nicht alle Schwierigkeiten gehoben. Die Reise des Frankfurter Rahbinen nach l’ngarn hat ergeben, daU man dort zwar prinzipiell zur Mitarbeit entschlossen ist, daß man aber dem _Komiteemit Rücksicbt wul dte Fehter der'Tergangenheit ein ungeheures Mißtrauen entgegenbringt. All der Schutt, der sich in den letzten Jahren angesammelt hat, kann eben nicht mit einem Male fortgeräumt werden. Viel wird daher auf die Be• schlüRse des nunmehr alsbald einzuberufenden Kabbinerrats "י־ ankommen. Auf ihn, und nicht schon auf den ״Kongreß^, sollten sich nun die Klicke der jüdischen Oeffentlichkeit richten. Solange Agudas Jißroel nicht aus den Händen seines höchsten Organes die Statuten entgegen genommen hat, ist alles noch Torso. Der Kahbinerrat bat nunmehr das Wort. Nachdem der russisch-polnische Entwurf sowohl die Billigung russisch-polnischer Autoritäten wie die Billigung Rabbiner Breuers und des Prov.-Komitees erhalten hat, erscheint seine definitive AnTTahme durch den Rabbinerrat gesichert. In völliger Freiheit wird der Rabbinerrat seine Beschlüsse zu fassen haben. Ihn oder 'einzelne seiner Mitglieder vor ein dtimatum zu stellen, käme einer Filonie gleich, wäre Treubruch an Israels Gesamtheit. Möge das Komitee sich als das begreifen, was es einzig und allein sein kann: Ausführungsorgan des Rabbinerrats. Dann wird es aller Welt klar sein,

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