Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- 8 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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•274 Bemerkung: Es sei ausdrücklich bemerkt, daß Entscheidung von religionsgesetzlichen Fragen und balachischen Angelegenheiten, die nicht unmittelbar mit den Aufgaben der Aguda zusammen• hängen, nicht in die Kompetenz der Aguda falleu und sie im allgemeinen nicht das mindeste Hecht hat, sich in religionsgesetzliehe Angelegenheiten einzumischen. Der Rabbinerrat (Kap. .־>). - -§r-L—-- Ine heilige Thora ist <lie Seele im Körper der Aguda. Ihr (der Thoia) wallt unsere Sehnsucht zu uud die Strahlen ihrer Pracht, ihres lilnnzes und ihrer Herrlichkeit sind es, in denen wir uns sonnen. Daher sind wir verpflichtet, die Weisen der Thora bei jedem Werk und bei jeder Tat, (die wir) nach innen und nach außen (vollbringen), in die vorderste Reihe zu stellen. Hei jeder Frage, die irgendwann auflaucht, sind wir verpflichtet in erster Linie die Thorakundigen zu hören, die ihre Ansicht in allgemeinen uud speziellen Dingen kundzugeben haben.1) Wenn irgend eine Frage das große Aktionskomitee oder eine Landcsverbandsleitung beschäftigt, dann hat sie in erster Linie vor den Kabhinerrai zu Kommen. Liegt ein einstimmiger Be• Schluß des Kabtuuerrates vor, dann ist er nicht verpflichtet, für semeu Beschluß!!runde anzugeben,1־ vielmehr bleibt der Beschluß so bestehen, wie er gefaßt wurde. Nur wenn dio Meinungen nusetiandcrgehen, soll die Angelegenheit mit schriftlieber Darlegung des abweichenden Standpunktes au das Aktionskonntee zuruckgehen, welches die Angelegenheit von neuem so bearbeitet, daß sio auch der Meinung der Minorität (iurttahhinerrate! entspricht. Ist auch dann keine Kinsiinuuigkeit zu erzielen, wird nach Mehrheit Votum entschieden. $ 2 Die Beschlüsse des Habbineriates kommen vor das Aktions■ konntee, welrhes d!e notigen Vorbereitungen trillt, um die Be- ’( In dem früheren t'.ntwurt (Kap. 0 $ j? 1 war die Klausel cingelügt: ,soweit sie auf das kellgionsgesetz Bezug haben". 7ח In dem früheren Entwurf ׳ Kap. d J e|1 wird der Rjbbinerrat verpflichtet, seinen Beschlüssen ausführliche Begründungen beizugeben.