Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 53 (30.12.1868)
- Date
- 1868-12-30
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Statuten der Allgemeinen israelitischen Allianz. Artikel 1. Dir „Hflgrmrinf Israelitisch« Allianz" hat zum Zweck: 1. Ueberall für die Gleichstellung und den moralischen Fortschritt der Juden zu wirken; 2. D'Njenioen, welche in ihrer Eigenschaft als Juden leiden, «ine wirksame Hülfe angedeihen zu laffea; S. I der Schrift Unterstützung zu gewähren, welche geeignet ist. dies« ihre Resultate herbeizuführen. Art. 2> Um Mitglied der Gesellschaft zu werten, ist erforderlich, daß man seinen Beitritt zu den Statuten erkläre und «m-n darauf bezüql chen Antrag an einen Vorstand richte, oder einem solchen durch ein Gesellschafts-Mitglied vorgrfchlagene «erde. Der betreff mdeLoniand stimmt dann über die Aufnahme niit einlacher Stimmenmehrheit ab. Art. 3. Jedes Mstglied, welche« nicht mehr für wüedig erachtet »erden sollte, ferner Mitglied der „Allianz" zu bleiben, kann nach vorhergegangenrr Abstimmung drS Haupt-BorstandeS, bei der sich jedoch mindesten« zwei Drittheil der anweftsiden Vorstandsmitglieder für die Ausschließung ausgesprochen haben muffen, auS der Mitgliederliste der Gesellschaft gestrichen »erden. Art. 4. Der Beitrag, welcher zur Bestreitung der SeselllchaftSkosten bestimmt ist, beläuft sich ans mindestens 6 Franken jährlich. Außerdem nimmt bi« Gesellschaft außerordentlicbe Beiträge sowie Geschenke an Büchern mit Dank an Haupt Verstand (Central Lomüä). - Art. 5. Die Gesellschaft wird durch e>nen Haupt-Vorstano geleitet, welcher seinen Sitz in Paris hat. Der Haupt- Borsiand steh« mit den Bezirk»- und Ort« Vorständen in Briefwechseln Ast- 6. Tie Zahl der Mitglieder de« Haupt-Boistandes ist auf dreißig festgesetzt. Dies« Zahl kann später aus den Vorschlag de« Vorstand,S vermehrt werden, fall« die Bedürfnisse oder der Vortheil der Gesellschaft dies erheischen sollten. Art. 7. Zwei Tritlheift der Mitglieder de« Haupt-Vorstände« muffen in Paris ihren Wohnsitz haben. Art. 8. Der Haupt-Borstand wird durch Abstimmung fämmtlicher GesrllschaflSmitglieder erwählt. Art. 9. Tie Mitglieder de« Haupt-BorstandeS werden auf die Dauer von 9 Jahren gewählt; alle 3 Jahre scheidet ein Drittheil derselben au», für weiche Neuwahlen »orgenommen werden müffen. . In de» ersten beiden dreijährigen Perioden scheidet je ein Drittheil der Haupt-BorstandSmitglieder durch das Loos au«. Tie Mitglieder de« Haupt-Vorstandes sind ohne alle BefchrSutung wieder wählbar. Art. >0. Al« Mitglieder de« Haupl Vaistande« find diejenigen dreißig Personen zu betrachten, auf welche sich die größte Anzahl der Stimmen vereinigt hat Im Falle eines Hindernisse- oder der Nichtannahme haben die Namen derjenigen, welche unmittelbar daraus aus der Liste der G wählten folgen. den Vorstand zu vervollständigen. Im Falle der StimmengUichbeil entscheidet da» Loos «wischen den Candidaten. Eine besondere Beeoidn.ing des Haupt-BorstandeS bestimmt, unter welchen Umständen eines seiner Mitglieder stillschweigend «urscheidet. > Art. I I Ter Haupt-Borstand wäblt jährlich unter seinen Mitgliedern seine Beamten, welche auS einem Borsitzenden, zwei stellvertretenden Vo: sitzenden, einem siaffirer und einem Cchriflführ.r b,stehen muffen, Ta« Amt eines Vorsitzer« kann nicht länger als drei hintereinander folgende Jahre von derselben Person bekleidet «erden; nach einem Jahre Zwischenraum ist jedoch die Wicdki wahl e laudt. Art. 12. Zur' Beschiussähigleil dev Haupt-Vorstandes ist mindestens die Anwesenheit von 8 Mitgliedern erforderlich. - , Alt. 13. Ter Haupr-Borstand beruft wenigsten« einmal jährlich die Generalversammlung, um derselben über die Wirksamkcit de" G>s>ll-chaft, sowie über die finanzi.lle Lage derselben Bericht zu eistatten. ' Er tustinunt im V.raus die Tagesordnung und das BrrzeichNiß der Fragen allgemeinen Inhalts, welche behandelt werden könii.n. k Fenier veröffentlicht er die Verhandlungen der Generaloerfanimlung. (Ueber die Sitzungen des Haupt-Vorstandes wird besonders Bericht kistalirt) - - Art 14. Im Sitzungslolale des Haupt-BorstandeS liegen diejenigen Zeitschriften und Urkunden auf, welche sür die Juden vbn Innerste sind. ' ■ , ' LnSuud Bezirks»,rställve. Art. 15.- Ein-Vorstand kann in jedem Orte gebijdel werve,>, wo die Gesellschrst zehn Mitglieder ziblt Die Zahl der Mitglieder dies,» Ortovorstaude» wird durch diejenigen dtz^GesrllschastSmilglieder best.mmt, welche berufen siid, ihn zu erwählen. -Art. ltz. Bezirksvorstände können in jedem Lande gebildet werden, wo mehrere Ortsvorstände bestehen. - Art. 17. 'Tie Orrsu,-d Bezirksvorstäude muffen jede« Jahr »eu gewählt werden. Die bisherigen Mitglieder sind ohne alle Lelchiänkung wi der wählbar Art. 18. Die Orts- und Bezirksvorstände handeln in Fragen, welche sich lediglich auf ihren Ort oder Bezirk beziehen, selbstständig, aber unter eigener V.iantwortlichk.il. Art. IS. Sie erstatten dem Hauplvorstande Bericht und empfangen von ihm Mittheilungen über jeden Gegenstand, der die Jntercffn der- Gesellschaft berüh>t. Art. 20. Sie veranlass.'!, und sammeln die Subscriptionen und schicken deren Ertrag an die Raffe deS Haupt- Borstandes. Art. 21. Ein jedes Mitglied eines Ort«- oder Bezirksvorstände« hat das Recht, den Sitzungen des Hauptvorstandes beizuwohnen. Abäodcruvß der Statute». Art. 22. Eine Abävderung der gegenwärtige» Statuten kann nur auf den Vorschlag von zwei Drittheilen des Hauptvorstandi» und nach zwei Abstimmungen desselben, von denen die zweite nicht vor einem Monate nach - der ersten erfolgen darf, vollzogen werden. - Außrrdrm muß die Abänderung nachtiäglich durch die nächste Generalversammlung mit Einfacher Stimmenmehrheit drr anwesenden Kliedcr genrhuiigt werden.