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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1930-12-01 · 12 (12.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
6 (1930)
Issue
12 (12.1930)
Date
1930-12-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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«titmtiNatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden <U»Mlilii»lliiW'iii»»»i>i»i»Wili»iiiiimM»^ Amtliches Organ des Gemeindevorftandes M!»»»!»»!»»i»»»ii»»«»»ii»ii»»il»»i!i»»i»«»>r> Mitteilungsblatt des Sächsischen tiraelitiicken GemeinbeverbanbeS Brranttoortl. Echrlftlritun-: Bürodirrttot L-Pl Allrinigr Annahmrstrllr für Inserate: Jac. Ste> »emacher, DreSden-Vcrlag: Israelitische RellglonSgemeinl mlicht. IcoghauSstraße 3.1. Telephon 11051 - Die 29-mn x Dresden -Druck: Kaden DE r-Nonpareillkreile tostet 30 P omp-, DreSden-A. ., laufend SRabatl VIIahrgang Rj3S8gv55Ö? Dresden, Dezember 1930 § Nummer 12 Inhaltsverzeichnis: Gemeindcjwahl / Gemeinderatsprotokolle / Aufruf des GememderabbinatS l J.iL- Perez: Pier Geschlechter:— vier Testamente / Amtliche Bekanntmachunaen / Personalien / AuS dem BereinSleben / Literarisch^ Umschau / Tbeater / Kino. HememVeratswah -«folge -er ÄuflSfnng -es Gememöerats -er -fraelitifchen Neligionsigemein-e zu Vres-en wireine Neuwahl -es Gemeiu-erats aotwe«-»g Auf Beschluss des lhemeindcitats der Israelitischen Midi* gionsgemeinde vom 13. Novemher 1930 wird die Neuwohl des Gemeinderats, der aus fünf Vorstehern U»d fünfzehn Hemeiu-everor-uete« heftcht, hiermit ausgeschrieben Tie Wahl findet am Souutag» -em L§. Zanuar 1W1 von 9 Uhr vormittags bis 0 Uhr abends statt. Stimmberechtigt ist jedes itiäuulichc Gemcindemitglicd. das am Wahltage das 21. Lebensjahr, vollendet »nd nnf Grund seiner Stenerpslicht cnttveder drei Jahre lang oder unmittelbar vor der Wahl ,zwei, Jahre lang Gemeindesteuer entrichtet hat. i . In den Gemcindcrat nnd in den Vorstand können gewählt werden alle stimmberechtigten inännlichen Gemeindcmitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben nnd seit drei Jahren im Gemeindebczirk wohnen. Weder die Rabbiner noch die sonstigen besoldete» Beamten' der Gemeinde sind wählbar. Die Vorsteher und die Gemeindevcrordneteu werden in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl' gewählt. Tie Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 11. Januar 1931 beim Gemeindevorstand eiitzureichen. Tie Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Wählern unterzeichnet sein. Tic Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge ausgefüihrt sei». rtiir die Vorsteher sind gleichzeitig fünf, für die Gemeindeverordneten fünfzehn Ersatzmänner vorzuschlagen. Mit den Wahlvorschlägen sin^d die Erklärungen der Bewerber einzureichen, daß sie der «Ausnahme ihrer Namen i»' den Wahlvorschlag zustimmen. Tie Wahl erfolgt durch per|föiilicf>c Abgabe von Stimmzetteln im > Wahllokal, Teughausstraße Z,l. Kir die Wahl der Vorsteher uiid der Genieindeverordneten sind je besondere Stimmzettel abzugcben, die im Wahllokal mit einem amtlichen Briefumschlag an die Wähler verabfolgt werden. Die Wahlliste liegt vor, r. Dezember 1W0 t 'a>! eg >> an im Gemeindeamt, -jeuglranss Es wird ausdrücklich darauf der Wahlliste als stimmberechtig drei Wochen, vom Tage der Aus in die Wahlliste im Gemeindeamt bei der Anmeldung ein Pers 3. Tag Reklamationen gegen Wochen, vom Tage der Ansle stand, der darüber' endgültig bringen sind. Wegen der Anssch ans 8 19 der Satzung verwiesen Das Landcswahlgesetz vom 0. halben — fiir die Wahl, für die Stimmzettel» und für die Ablehii Amtes — sinngeinäf; Anwendung Dresden, den 1. Tezembc Ter Vorstand der Jsryclitlschcn Rsl Rechtsanwalt P a u Sanitätsrat Tr. Z i j';e 3,1., zur Einsicht offen.. hingewiesen: 1. Das; die in nicht Ansgesührten binnen l -gung an, sich zur Ausnahme gnzumelden l)aben. 2. Das;, c nalausiveis vorzulegen ist. die Wahlliste binnen drei ig an, beim Gemeindevor ntscheidet, schriftlich anzuiesiung vom Wahlrecht wird' Oktober I92«i findet allent- Ungültigkeitserklärung von l-nng und Niederlegnng des fl. r 1930. igivnsgriiirindc zu Dresden l S a l i n g e r ih m er m a n n Ämlliche VeKaugtmachuugen 2. Nachtrag zur Sahung der Israelitischen Rrligivnsgrmrindr zu Dresden vom 1. Novrn ber 1922 Tie Paragraphen 15 nnd 1(! d.'r Satzung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden e -halten folgende Fassung: 8 15 Wahl Tie Mitglieder des Gemeinde-ats werden rwn den stimm-, berechtigten Mitgliedern ans fünf Jahre gewählt. Tie Wahl der Vorsteher und Gemeindeverordneten erfolgt an ein und demsclben Taje. Tie Vontcher und die Gern-indeverordneten werde» in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer- Beabl nach den Grundsätzen der Verhältniswahlgewählt'. Beim Gemeindevorstand sind spätestens am l I. Tage vordem Wahltage die Wühlvorschläg« einznreichen. Die Vorschläge müssen von mindestens 10 WÄilern unter zeichnet sein. Tie Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt, sei,. _ Im übrigen findet das Laudeswahlgesetz vom l. September 1920 sinngemäss Anwendung. Bekanntmachung über das Chanukkahschulfest Seite 7

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