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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1928-03-31 · 11 (31.3.1928) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
11 (31.3.1928)
Date
1928-03-31
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Nr. 11 Ausländer Gemeindeblatt der Js, aelitischen Religio rSgemeinde Di e L d e n Seite Vor Geri tzten und ^perwaltujngsbehörden* Po» Rechts«» »alt Tr. Werner Fra» I. Schulpflicht des A II s l ä II d e r ö, Tie (Berichte verneinen des Bestehen einer Schulpflicht der Ausländer mit l»er »nrichtigl n Begründung, das die Grund lagen der Schn! Pflicht in de u Weimarer Reichst erfaffung in dem Abschnitt iGrunürechtc und Grnndpflichte l der Tent scheu" enthalte» feien. Tiefer Abschnitt aber sei wegen des Wortlauts feiner Ueberfchrift nur auf Teutfcl)e anwendbar. Eine Auscinanoerfctzrlng ini: der insbesondere oon Anschütz 'vertretenen Lehre, daß di, sogenannten „Früheitsrechte vine Abgrenznifg der Individualrechte von den Rechten des Staates enthielten, also territoriale und nicht n itionalistische Bedeutung hätten, wird vei mieden. Schlimm, r jedoch als diese fehlerhafte, aber immerhin diskutable Begiündnng sind did „rechtspolitischen" Ansfi hrnngcn, mit dene i die Schulpflicht der Ausländer abgclelmt ivird. „Ter Staat hat aber kein Jizteressedaran, auf kosten seiner cige ien Staatsangehörigen eine befähigtere ansländifklie Arbeit, rbevölkernng heranzubilden'1, die späterhin ans dem Arbeitsrrarkt der inländisclien Arlieiterschaft .Konkurrenz macl-en könne. «So Tberlandesgertcht Breslau in Juristischer Woch, nschrift 1!)2>, Leite 3iX>, nnd ganz ähnlich Kammergericht i> Juristischer Wochenschrift!!>21 Seite 15-15.) Während die anpteinwanderungsländer den Bildnngsgr,rd der Einwanderer zn heben bemüht find, teilweise sogar den Racliiveis vor Schnlkennt-. niffen bei der lnnwandernng erfordern, ivährend die Arbeiterorganisationen sämtliclier Richtungen durch lnltnrellc Bemühungen »in ihre eingewanderten ansländis, hcn College» den Eintritt einer SchmutzkonknrrcnZ zu verme den trachten, verkünden hole preußische Gerichte allen Ernst's das Ideal des niedergehrltcnen analphabetischen Kulis. Tie zitierte» Urteile verrat:n eine so große Unkenntnis der sozialen Zusammeiihänge der Einwanderung, daß man B, denken trägt, bei der überaus notwendigen Reform des Answeisnngsrechtes den Gerichten die vielfach geforderte entscheidende Mitwirkung einzuräumen.' Tie obige» Urteile offenbare» übrigens die geistige Ein stellung vieler Richter der höchsten Gerichte, mit der sie an die Beurteilung c »derer fremdenrechtlicher Problem^ herantreten. l l. Tic U c b c r s ch r e i t » n g des Sich und I erA » f e n t h a l t s g e n e hm i Rach 8 1 Ziffer 5 der Perordnnng über di von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvor 'i. April 192.1 «RGBl. I. Seite 219) ist strafba „wer eigen mächtig von de» Reisezielen od^r Reisewegen abweicht vier die Reisefristen überschreitet. Sichtverme-k oder einem diesen ergänzendest einer ziun Ausweis feiner Person für die Eil reise über die Reichsgren^e oder znm Aufenthalt im RchchSgcbiet bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind. Tiefe Vorschrift hat zu vielen Mißverständnissen Der anlassung gegeben. Besonders die unteren Ir stanzen fällen vielfach Urteile, die eine vollständige Unkenwnis des Paß rechts beweisen. - Strafbar ist die Abweichung von den'Reise zielen oder Reisewegcn nur, wenn iolclrc im Sichtvermerk oder in einem den Sichtvermerk ergänzenden Vermerk ent halten sind. seht das Vorhandensein eines Sichtvermerks v e r in e r k s g u n g. e Bestrafung christen vom die ihm im Vermerk in Ein Vernicrk, der den Sichtvermerk ergänzt. Aus „Fiidischc Arveits» und Wanderfürsorge' voraus. Ter t >i b 1 e r, Berlin Sichtverm.'rk bzw. der Erg inzungsvermerk muß seinerseits in einem „Answeispapier", also im Paß bzw. Paßersatz enthalten feil. Nicht unter Strafe gestellt ist die Abweichung vom „Rei ezweck". Tie Beslrasnngen, die wegen Abweichung von einem im Sichtvermerk enthaltenen Reiseziveck erfolge», sind Fehlurteile. Auch >ie Uebcrschreitiiiij von Reisefristen ist nur strafbar, wem die Fristen im Sichwermerk bzw„ im Ergän.znngsverinerk )es Sichtvermerks enthalten find. Tie kammergerichtlich Rechtsprechung hat sich in diesem Punkt den Revisions »egründungen am ejchlofsen und mit Recht daraus hingewief m, daß die in iner polizeiliären „Aufenthalts- X bewilligivig" gefetzte Frist > icht unter 8 1'Ziffer 5 der Pnßstrafveror)nnng fällt, da die Aufenthaltsbewilligniig in ihrem rec glictzen Eharakter von dem Sichtvermerk streng zu »nterschei >en ist. Tie .'lnfenthaltsbewillignng ist ein , fremdenpvlizeiliäzes Papier, der Sichtvermerk eine paßrechtlictie Einrichtung lfo Kamn ergcricht z. B. in 1. S. 295. 25 und 3. S 71. 27). , Trotzd.'in ist das .Ziaiiinn rgcricht in den meisten Fällert^zn einer Bestrafung desjenigen Ausländers gelangt, der die Frist eimr polizeilichen AiventhaltsbewiUignng überfchrikien hat, ans lolgendem Gedank, »gang: Ter Ausländer, der über die Frist seines ibm nrfi rünglich erteilten SictztvermerkS^ hinaus ruf Grund einer ihm an den Sichtvermerk anschließend erteilten Aufent laltsbewillignng ■ fiij Reichsgebiet verblieb, hat den Sichtveimerk nicht „eigenmächtig" überschritten. da die polizeil che Anfenthaltsbewilligiing das Moment der „Eigenmächtigkeit" beseitigt. Nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Ai feiithaltsbewiUignng jedoch überschreitet rr nunmehr eigen mächtig die in seinem ursprünglichen Sichtvermerk enthaltene Reisefrist. Grnnaläge dieser eigeniüiriliäx'n jiiristisctr,'» Konürnktioii ist die Auffassung, daß d e Ueberschreitnng der im Sichtvermerk erteilten Reisefrin ein sogenanntes „Tauerdelikt' darstelle. Tiese Ansicht » ag angreifbar sein, stimmt aber mit der > um Reichsgericht und der hcrrsclzenden Meinung in vielen äli ilich gelagerte» T itbesländen vertretenen Anssassnng überein. Tanach ist ein r anerdelikt'vorhanden, wenn „das durch die betreffende Tat v rübte Telikt. wenn auch vollendet, doch als das nämliclie Telikt sich fortsetzt" (Reichsgericht in trafsachni Band 8 Seite 391). Tie im Sichtvermerk enthaltene Reisesrist bedeutet »icht, daß die in dem weitere» Ausentha t im Reichsgebiet liegende Zuwiderhandlung gegen das in 5er Reisefrist enthaltene Abrcisegebot straflos ist. sondern bezeichnet nur >en „Beginn der Strafbarkeit" lReichsgericht ebenda). T r weitere Aufenthalt verlebt auch fernerhin das von der St> afnorm geschützte Interesse. Aber nur der Ansga igspnnkt der Rechtsprechungdes Kammer, erichts, die Ar ffassnng der Sichtvermerksüberschreitun, als Tauerdelikt stimmt-mit der reichsgerichtlichen Ansicht Hier das.Wesen des Tauerdelikts überein. Tie Folgerungen des Kammrrger ckts stehen jedoch mit der Auffassung > es Reichsgerichts in Widerspruch. Als Taucrdeliktc btyei imi't man ioldw Straftaten, „bei welchen l er Verbreäk'iista bestand durch eine ivährend eines gewissen Zeitraums nnnvtcrbroclien, fortdauernde Willens betätig»»g verwirklicht wiid". lTlshanse»! Kommeiitar znm Strafgesc tzbuch. Anmerknii r l<- zu 8 73). Tas Reichsgericht verlangt „Einheitlichkeit dfr Straftat lRGSt. B. 3 S. 391). AotonioUl - Reparatorwenstafl und -Vertrieb Dr. Hans Gerhardt Dresden * Ä., Wiener Platz 5 (gegenüber dqm Hauptbah Reparaturen an Wagen all Autorisierte Reparaturwerkstatt für Chevrolet» und ihof) Fernruf: 17197 r Systeme Citroen»Automobile

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