Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- 3 (28.7.1927)
- Date
- 1927-07-28
- Page
- [Seite] (sequence 18)
- Language
- German
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**?rrr*T—mj» iy.ni .. - ■-•• i j jß. mm n>. ’m *■' •mrn^fv Nr. 3 Seite 18 GemeindeHlatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden Steuerordming skr die Israelitische Religionsgemeinde zu Dresden - 81 , Der Sleuerbedarf der Gemeinbe wird durch Zuschläge zur Reickscinkommensteuer gedeckt; auf Heren Erhebung finden die Vorschriften de» Sächsischen Gesetzes chber das Steuerrecht der öffentlicki-rcckillichen Religionsgesellfchasten vom, I. Juli 1913 Religionssteucrgesetzl Anwendung. §2 Die Höhe des Zuschlags zur Reickseinkominensteuer wird alljäbrlich auf Grund des Haushaltplans Durch Geweinderatsbeschluß sengesetzt. - -! Als Steuer- und Rechnungsjahr gil^ dar Kalenderjahr. 83 , Tie Verwaltung der Steuer geschieht durch die Religionsgemeinde. Die Zahlungstermine werden vom Gemeindcvorstand bestimmt und im Amtsblatt des Stadtrats zu Dresden bekanntgemacht. - Tie Steuer wird zum ersten Male Mr die Jahre 1921 und 1922 nach der Reiwscinkommensteucrveranlagung des Jahres 1921, für das Jabr 1923 nach der Reichseinkckmmensteuerveranlagung des JabreS llL2 und so fort, immer nach!der ReichSeinkommensteuerveranlagung für das voraufgehende Jahr, erhoben. . - § 4 f ■ Steuerpflichtig sind alle zur Reichseinkommensteuer veranlagten Mitglieder der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden. Bon der Steuer befreit find 1. die nach der Reich.sgesctzgebung hur Reichswehr gehörenden Personen sowie 2. solche Personen, die im Wege dir öffentlichen Armenpflege lausende Unterstützungen beziehen 8 5 Ter Besteuerte kann binnen drei Wochen nach der Bekanntgabe der Veranlagung gegen diese bc dem Vorstand der Jsraeliuiischeii Religionsgemeinde schriftlich Einspruch erheben, lieber den Einspruch entscheidet der Gemeirchevorstand. Gegen die eingeschrieben tnitzuteilende Entscheidung >auf den Einspruch ist binnen einer Ausscklußfrist von zwei Wochen Berufung an die Berufungskommission zulässig. Tie Berufungspommifsion besteht aus drei steuerpflichtigen Mitgliedern der Reliäionsgemeinde und zwei Gemeindeverordnetcn. Sie wird alle zwei Jahre vom Gemeinderat neugewählt. Ihre Entschließungen werden mit einfacher Stimmen-! mehrbcit gefaßt und find , endgültig. I lieber Gesuche uw Erlaß oder Ermäßigung der Steuer oder - um deren Stundung entscheidet der Gemeindevorstand. Erlaß oder Ermäßigung der Reichseinkommensteher ist für die Steuer der Religionsgemeinde ohne weiteres wirksam. 8 s Die Beitreibung rückständiger Stenern erfolgt, wenn Zahlungsaussorderung erfolglos bleibt, auf Antrag des Vorstandes der Religionsgemeinde durch die Finanz! imter und deren Hilfsstellen im Wege der Zwangsvollstreckung. §7 - Tie mit der Bearbeitung von St:uersachen befaßten Personen sind verpflichtet, die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse' der Steuerpflichtigen streng gehensi zu halten. | § 8 | Diese Steuererklärung tritt rückwirkend vckm 1. April 1921 an in Kraft und gilt vorläufig bis zum 31. März 1924. Dresden. 26. September 1982 Ter Vorstand der Jsrqelitischeu R M.a t Gib. Oscar Lesfer. erforderlichen Ausnahmen von den entgegenstehenden Bestimmungen des genannten Gesetzes unter der Voraussetzung, daß auch von den übrigen israelitischen Religionsgemeinden Sachsens gleiche Steuerordnungen vorgelegt werden, und bestätigt im übrigen nach Einvernehmen mit dem Finanzministerium gemäß 8 10 Abf. 2 des Gesetzes, daß gegen den bezeichneten Entwurf von Staats wegen sonst nichts einzuwenden ist; usw. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Für den Minister: I. Ä.: gcz. Dr. v. Zi min ermann. An den Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden. Ter Gemeinderat der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden hat in seiner Sitzung vom 9. April 1924 di« Verlängerung der Steuerordnung vom 25. September 1922 beschlossen. Ministerium für Volksbildung. Nr. K 4b Stcu. Dresden, am 29. April 1924. Das Ministerium für Volksbildung verlängert hiermit di« Geltungsdauer d/r Steuerordnung für die Israelitische Religionsgemeinde zu Dresden vom 25. September 1922 um ein Jahr, mithin bis zum 31. März 1925. usw. usw. Ministerium für Volksbildung, I. Abteilung, gez. Tr. Kittel. An den Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden. Beschluß des Gemeinderats der Israelitischen Religionsgemeinde . . zu Dresden vom 27. Mai 1925. ■ Der Finanzausschuß hat heut« gemeinsam mit dem Vorstand getagt und folgende Anträge beschlossen: Die Geltungsdäucr der Stcuerordnung vom 25. Septewber 1922, die durch Verordnung dcS Ministeriums für Volksbildung vom 29. April 1924 X 4b Steu. bis zum 31. März 1925 für gültig erklärt worden ist, wird bis auf weiteres verlängert; dem Ministerium für Volksbildung ist dieser Beschluß mit der Bitte um Genehmigung zu unterbreiten. Sächsisches Ministerium' des Kultus 11 290 aX. DreSde ligionSgemeinde zu Dresden. Leon Nathans oh n. und öffentlichen Unterrichts. - 91., den 26. Oktober 1922. Das Ministerium bewilligt hierdurch auf Grund von § 18 des Gesetzes über das Steuerrecht der 9ffentIic^•re^^lid^en Religionsgesellschaften vom 1. Juli 1921 (< *8t. S. 202) nach Gehör des Landesfinanzamts Dresden die nah Paragraphen 3 und 6 des mit Schreiben vom 3. Oktober 19 L vorgelegten Entwurfs der Steuerordnung für die Israelitische Religionsgemeinde zu Dresden Ministerium für Volksbildung. X 23 d Steu. Dresden-N., den 9. Juli 1965. Das Ministerium füx Volksbildung verlängöM hiermit die Geltungsdauer der Steuerordnung für die Israelitische Religionsgemeinde zu Dresden vom 25. September 1922 ausnahmsweise weiter um ein Jahr, mithin bis^zum 31. März 1926. ' usw. usw. Ministerium für Volksbildung. *- Für hen Minister: gez. Dr. Woelker. An den Vorstund der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden. Beschluß der Gemeinderats der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden vom 17. März 1926. Die Geltungsdauer der Steuerordnung vom 25. September 1922, die durch Verordnung des Ministeriums für Volksbildung vom 9. Juli 1926i K 23 b Steu. weiter bis zum 31. März 1926 für gültig erklärt! worden ist, wird bis auf weiteres verlängert; dem Ministerium für Volksbildung ist dieser Beschluß mit der Bitte der Genehmigung.zu unterbreiten. Ministerium für Volksbildung. X 3b Steu. Dresden- N. 6, den 3. April 1926. Das- Ministerium für Volksbildung verlängert im Einvernehmen mit dem Finanzministerium di« Geltungsdauer der Steuerordnung für die Israelitische Religionsgemeinde zu Dresden vom 25.'September 1962 weiter bis zum 31. März 1927. Ministerium für Volksbildung. Für den Minister: I. «. gez. Dr^ v. Zimmermann. An. den Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden. Beschluß deS Gemeinderats der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden vom 4. Mai 1927. Auf Antrag des Vorstandes und einem Zulsatzantrage deS Herrn Gemeindeverordneten Rechtsanwalts Dr. Hirsch beschließt Kollegium in zweiter Lesung einstimmig: .....