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Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Hansestadt Hamburg · 1937-08-20 · 8 (20.8.1937) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Hansestadt Hamburg
Volume
13 (1937)
Issue
8 (20.8.1937)
Date
1937-08-20
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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4. In welchem Umfang dürfen Unterstützungen, aus welchem Anlaß Geldgeschenke mit Haavaramark gezahlt werden? aj*. ln Deutschland lebende Juden können Je Person von jüdischen Spendern aus dem Ausland für jeden Monat bis zu R\1 200.— für laufenden Unterhalt erhalten, b) Darüber hinaus düFfen Geldgeschenke bis zu weiteren RM 200.— monatlich je Person aus folgenden Anlässen *in Haavaramark gezahlt werden: * Zu Pessadt, Purim, Rosdihasdianah, Chanuka, anläßlich von Hochzeiten, Barmi/.woth, Mädcheneinsegnungen, Silbernen und Goldenen Hochzeiten und zur Grabpflege (jedoch nicht Begräbniskosten). c) Ferner können im Ausland lebende Juden jüdischen Hilfs- und Wohltätigkeitsorganisationen in Deutschland Spenden unter Verwendung von Haavaramark zugehen lassen. Maßgebend dafür, ob der Spender und der Zahlungsempfänger als Juden gelten, sind die Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes. Entscheidend ist daher nicht die Zugehörigkeit für jüdischen Religionsgemeinschaft, sondern die jüdische Abstammung. Personen mit nur zwei -jüdischen Großtlternteilen gelten aber nur dann als Juden, wenn sie der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören, oder mit einem Volljuden oder mit einer der jüdischen Religionsgemeinschaft ungehörigen Person verheiratet sind. Vor Entgegennahme der Spende.‘ hat der Empfänger wie bei der Registermprk eine Erklärung zu unterschreiben, in welcher er bestätigt, daß die an ihn von dem Spender geleistete Zahlung nicht zur Erfüllung einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung des Geldgebers oder einer arideren im Ausland wohnenden Person (z.B. auf Grund testamentarischer Bestimmungen, als Rentenzahlung, für Warenlieferungen und sonstige Leistungen, für Versicherungsprämien, Hypothekenzinsen usw.) .oder zur Einzahlung auf ein Konto zu Gunsten des Schenkers oder einer fjn Ausland wohnenden Person oder zum Erwerb, von Liegenschaften oder zur Bezahlung von Schiffspassagen für eine solche Person u. a. mittelbar oder unmittelbar verwandt wird. Eine Rückvergütung des Betrages darf in keiner Form ftattfinden, auch nicht durch Verzicht auf eine bestehende oder noch entstehende Forderung. Der Betrag darf vielmehr lediglich zur Bestreitung der persönlichen Ausgaben des Empfängers dienen und von ihm auch nur für solche Zwecke verwandt werden', das heißt also, daß die Unterstützungsmark nicht für Zahlungen verwandt werden darf zu denen der^Spender verpflichtet ist und gesetzlich gezwungen werden könnte. Hingegen darf der. Empfänger mit dem gespendeten Geld natürlich seine eigenen Hypothekenzinsen bezahlen, seine eigenen Versicherungsprämien, rückständige Rechnungen usw. 5. Was haben Sie zu tun? In Ihrem eigenen Interesse und zur Förderung der Auswanderung von Juden aus Deutschland bitten wir Sie, Ihre ausländischen Verwandten und Freunde jüdischer Abstammung auf die Möglichkeit der Zahlungen von Unterstützungen und von gelegentlichen Geldgeschenken in Haavaramark hinzuweisen. Schreiben Sie sofort an Ihre ausländischen Freunde und Verwandten qnd übersenden Sie ihnen dieses Werbebiatt. Sollten Sie sich nicht selbst an diese Personen wenden wollen, so bitten wir Sie, uns die Adressen der. in Betracht kommenden Spender anzugeben. Wir werden dann veranlassen, daß die Spender ohne Nennung Ihres Namens in allgemeiner Form auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, Lnterstützungszahlungen in Haavaramark zu leisten. 6. Wo erhalten Sie nähere Auskünfte? _ 4 Im Inland erteilen Auskünfte: a) Palästina Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H., Berlin W 35, Potsdamer Straße 28. b) Palästina-Amt, Berlin W 15, und seine örtlichen Zweigstellen. c) Die Beratungsstellen des Hilfsvereins der Juden in Deutschland. d) Die Provinzialverbände für jüdische Wohlfahrtspflege, die Wirtschaftshilfsstellen, \\anderlürsorgestellen und Wohlfahrtsämter der jüdischen Gemeinden. e) Die Syndikate des Jüdischen Centralvereins. 0 Die Landesverbände des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten. Palästina Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H.

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