Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 10 (10.1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Das tägliche JlecfU Auch Sie müssen wissen, daß neue Reichsbanknoten zu RM. 1000.— mit dem Datum vom 22. Februar 1936 ausgegeben werden. Sie sind 9,5x10 cm jroß und auf leicht gelblich getöntem Papier gedruckt. I »as Papier zeigt in der Durchsicht von der Vorderseite aus (. eschen links a^if dem Schaurande ein Kopf-Wasserzeichen (Karl Friedrich! Schinkel) und im bedruckten Teile die große Währzahl 11000. Lieber dem rechten Teil des Schaurandes bis in gas Druckbild hineinreichend läuft ein etwa 2 cm breiter Streifen mit orangeroten-kupferbraunen und dunkelgrünen Fasern. Die Beschriftung der Reichsbanknote in der Mitte lautet: „Reichsbank- note tausend Reichsmark, ausgegeben auf Grund' des Bankgeset/es vom 30. August 1024, Berlin, den. 22. Februar 1036. Reichsbankdirektorium, Unterschriften". ' * bei der Pfändung von Lohn und Gehalt erhaltene Vorschüsse unberücksichtigt bleiben. Das Reichsarheitsgericht hat diese Frage jetzt eindeutig in diesem Sinne entschieden Vorschüsse muß sich der Gehaltsempfänger auf den pfändbaren TeiB anrechnen lassen. bei der Pfändung von Postscheck- bzw. Bankguthaben, die auf Gehaltsübcrweisung beruhen, der § 811 Ziffer 8 Z.B.O. entsprechende Anordnung findet. Es ist von dem zurzeit der Pfändung bestehenden Guthaben, wie das Kamme rgerich't entschieden hat, dem Schuldner so viel zu belassen, als seinem unpfändbaren Gehalt vom Tage der Zustellung des PRändungsbeschlusses bis zum Monatsbeschluß entspricht. Künftige Einzahlungen sind jedoch unbeschränkt pfändbar. * die Verordnung über Ordnungsstrafen bei Ueberschreitungen von Preisfestsetzung für Lebensmittel bis zum 31. März 1937 verlängert worden ist. * die Baupolizei-Gebühren für die Anbringung ungenehmigter Reklamen verdoppelt worden sind. Den Geschäftsinhabern ist daher zu pmpfehlen, mit der Anbringung von Ankündigungsmitteln zu warten, bis sie im Besitz der baupolizeilichen Genehmigungen sind. * r neue Leihgebühren unter Abänderung des preußischen Pfandleihgesetzes geschaffen worden sind.' Die neue Regelung über die Zins- und sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe siehtneben einem Kapitalzins von einem halben Pfennig für den Monat und für jede Reichsmark eine Unkpstenvergütung \ vor, die nach der Größe des Darlehns gestaffelt ist undj mindestens zehn Pfennig für den Monat peträgt. Die ynkostenvergütung schließt die Vergütung fürj die gesamten Kosten, auch für die Kosten der Versicherung, in sich. Zum Schutz der Darlehnsnchmer wird bestimmt, daß difc neue Regelung der Vergütungssätzc sich auf solche Darlehnsverträge bezieht, in denen ausdrückli:h vereinbart ist, daß sich der Pfandleiher wegen seiner Ansprüche aus dem Pfandleihgeschäft nur an das Pfand halten kann. Ferner ist zum Schutze der kurzfristigen Elarlehnsnehmer jdie bisherige Vorschrift, wonach Zinsen für twei Monate atjsbcdungen werden konnten, gestrichen worden. Auf die Pfandleihgeschäfte der Gemeinden und Gemeinde-Verbänden, di4 bei Inkrafttreten des Pfandleihgesetzes bestaiden, findet die Neuregelung der Vergütungssätze keine Anwtendung. die Gewerbetreibenden, die Reisende beschäftigen, schon jetzt für das kommende Jahr die Erteilung der erforderlichen Legitimationskarten beantragen müssen. Der Polizeipräsident, an den die Gewerbetreibenden, die in Berlin eine gewerbliche Niederlassung haben, sich wenden müssen, bittet um möglichst baldige Stellung der Anträge, damit die Karten rechtzeitig ausgestellt werden können. * alle Unternehmungen, die die Schönheitspflege (Kosmetik) selbständig gewerblich betreiben, sich bis zum 31. Oktober 1936 bei der Fachgruppe Schönheit snf leger (Kosmetiker) in der Reichsgruppe Handwerk, Berlin SW. 19, Dresdener Straße 50 51, zu melden haben. Diejenigen Unternehmi|ngen, die Schönheitspflege im Rahmen eines in die Handwerksrolle eingetragenen Friseurbetriebes betreiben, können von einer Meldung .absehen. die Zustimmung des Hausgehilfinnen, die von mehr erforderlich ist. Bisher durften nach d des Arbeitseinsatzes in Hausgehilfinnen nur Person Berlin ihren Wohnsitz hat en punkt in Berlin keinen Wahnsit Zustimmung des zuständigen Berl Arbe tsamtes bei der Einstellung von auswärts kommen, in Berlin nicht 0r Anordnung über die Regelung in vom 17. Mai 1934 auch als en eingestellt] werden, die in Hatten sie zu diesem Zeititz, so konnten sie nur mit Arbeitsamtes eingestellt werden. neue 5 Mark-Stücke herausgebracht werden, die in der Mitte den Kopf des verewigten Reichspräsidenten von Hindenburg im Profil von rechts tragen. der Polizeipräsident eine Warnung gegen Preistreiberei und gegen Verstöße bezügl. der Preisauszeichnungspflicht erlassen hat. Er droht empfindliche Ordnungsstrafen, Gescjiäftsschließung und Schutzhaft an, da derjenige, der Preistreiberei betreibe, sich als Schädling für die Volksgemeinschaft erweise. i * „. . für die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich' eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Der .Betriebsführer kann nach Beratung im Vertrauensrat unter Einhaltung der für den Fall der Entlassung geltenden Kündigungsbestimmungen Kurzarbeit' anordnen Gesetzliche Bestimmungen über Einhalten einer Mindest- Arbeitszeit gibt es ebenso wenig, wie Bestimmungen übet die Datier der Kurzarbeit. Lediglich für Einführung von Kurzarbeit innerhalb der Sperrfrist bei anzeigepflichtigen Entlassungen gemäß § 20 des Gesetzes zur Ordnung der' nationalen Arbeit ist die Genehmigung des Treuhänders erforderlich. Hat der Treuhänder der Arbeit alsdann Kurzarbeit zjugelasscn, darf diese hier 24 Stunden nicht unterschreiten- Eine Verkürzung der Arbeitszeit unter 24 Stunden ist aus sozialen Gründen grundsätzlich unerwünscht | und nur in äußersten Notfällen vertretbar, um Entlassungen zu vermeiden. Die Entscheidung des Betriebsführers unterliegt der Kontrolle des Treuhänders der Arbeit insoweit, als dieser angerufen werden kann, wenn nach Auffassung der Mehrheit der Vertrauensmänner die Kurzarbeit nichtj gerechtfertigt erschien. * ' in den Blumenbindereien ab 1. Oktober die Verkaufszeit an den Sonn- und Feiertagen in den Stadtbetrieben von 11—13 Uhr, in den Friedhofsbetrieben von 13—16 Uhr festgesetzt ist. die Frist für die gebührenfreie Rücknahme von Testamenten, die vor dem 1. Januar 1924 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1936 verlängert worden ist. * der Unternehmer kein Recht? hat, seinem Gefolgschaftsmitglied für die Zeit außerhalb der Geschäftszeit Verhaltungsvorschriften zu geben. Wer aber krank ist und trotz der Krankheit auf Grund gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen sein Gehalt weiter empfangen will, ist verpflichtet, nicht nur attes zu tun, was nötig ist, um seine Gesundheit wieder herzustellen,— sondern auch alles zu vermeiden, was die WiederhersteHting beeinträchtigen könnte. Wenn ein solcher Angestellter trotz Krankheit abends ausgeht oder gar ein Wirtshaus aufsucht und sich nicht schont, so kann er dadurch erreichen, daß seine Weiterbeschäftigung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Leipzig seinem Betriebsführer nicht mehr zugemutet werden kann. * ein einheitliches neues Pfandsiegel für das ganze Reich geschaffen worden ist. Die neuen Pfandsiegelmarken haben die Form eines Rechtecks von dreieinhalb auf fünf Zentimeter, ihre Zeichnung ist in roter Farbe auf weißen Grund gehalten. Die Marke trägt als Aufschrift den Namen des Amtsgerichts, die Bezeichnung, den Namen und das Geschäftszeichen des Vollstreckungsbeamten sowie in der Mitte in weißer Schrift auf rotem Oval das Wort „Pfandsiegel". durch Runderlaß des Reichs- und Preußischen Innenministers die Blutuntersuchung auf Alkohol bei Verkehrsunfällen für die gesamte staatliche Polizei angeordnet worden ist. Für die Alkoholbestimmung im Blut wird die Mikro¬ Methode des schwedischen Arztes, Prof. Widmark, als allgemein und zuverlässig bezeichnet, die auch zum Nachweis der Nüchternheit verwandt werden kann. * das Siegel, das einen Wertbrief verschließt, das Gepräge eines Wappens, eines Namens oder einer sonstigen persönlichen oder eigentümlichen Bezeichnung tragen muß.; Es genügt also nicht, durch Abdrücken eines Geldstücks ein Gepräge zu erreichen, da dieses jederzeit wiederherge-.' stellt werden kann. Es müssen soviel Abdrucke desselben Siegels in gutem Siegellack auf dem Brief sein, daß dem Inhalt des Briefes ohne eine sichtbare Beschädigung des Briefumschlages oder der Siegel nicht beizukommen ist. Dr. M. M. 9