Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 9 (9.1936)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 29
- Date
- 1936-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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ü)cr Subifcfre TOtelftonb vJir. 29 Beilage ^um ,,3übifd)en fyanbwetter" September 1936 Stärkere Einschaltung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in die Tagesarbeit S i h dem' grundlegenden Frlaß des Rdchswirtschaftsrnimsiers übe« die Organisation der gewerblichen Wirtschaft hat der Milliliter in'einer neuen Verfügung /um Ausdruck gebracht. da(l künftig die Organisation der gewerblichen Wirt - s< ii itt stärker al> bisher in die wirtsehaftspolitisebe Tagesarbeit eingesciialtet werden soll. Zu diesem Zweck bestimmt I -di r Minister einstweilen, da 15 in Zukunft E i 11 g a b e n »e i n - z eine r! irmen grundsätzlich zunächst der zuständigen irupj>e öder der Zuständigen Vfr'irtschaftskammer zum Berti-Irl '"der zur. \\ eiteren Veranlassung abgegeben werden vvohei auch eine Entlastung der Ministerialstellen erreieht wird W enn also z. B. ein Einzelhändler von nun an cra«ui Brie! an den Reichs- und Preußischen Wirtschaft*- minister H/W'J das Ministerium richtet. >n wird er uich; unmittelbar \i>m Ministerium bearbeite!., sondern an die <>rgaitisatfbn des f ii:. <. üi.mdels zur Stellungnahme oder Erledigung U eiterge^ebellJ Andenken Verkauf genehmigungspflichtig •0 Im Kamofi gegen den Reis e .1 ndenkeit-Kits h ist jetzt eine neue einschneidende Maßnähme erfolgt. Der Präsident'der UeicBskanimer der bildenden Künste hat Üie ttreugung, Verbreitung und Vermittlung des Absatzes von Reiseaudenkehi'imd dgl. als eine kanimcrpfliehtige Tätigkeit : .rkl.irt und den Gen e h m ig u n gs / w a n g eingeführt. Alle 1 Personen, die auf diesem Gebiete tätig sind, müssen sich über .den zuständigen Landesleiter bi> zum I. Oktober 1916 an- ■ melden und ein Verzeichnis der erzeugten, verbreitet:'/! oder vermittelten Oegenstände beifügen. Durch diese Anordnung soll erreicht werden, daß in gemeinsamer Arbeit mit den anderen beteiligten Stellen alle unwürdigen und kitschigen Reiseandenken in absehbarer Zeit ."ms dein Handel verschwinden. Zu den Reiseandenken zählen insbesondere Gegenstände, die als Andenken an Reise- und \ust!ug-ziele. Bäder. Statten besonderer Veranstaltung. Wallrahrtsorte. charakteristische Landschaften usw. dienen. Kein Zettelaushang in Schaukästen Der \X e r b e r a t der deutschen Wirtschaft weist erneut darauf hin. daß W i r t s c h a f t s w e r b u n g durch Z e 11 e 1 a 11 s h a n g in Aushängekästen, in den Schaufenstern der Einzelhandelsgeschäfte oder an sonstigen Watulfiächen auf Grund der 2. und 9.' Bekanntmachung des Werberati untersagt ist. Nach diesen Bestimmungen ist Wirtschaftsw erbung durch Zettelaushang oder durch Papieranschlag außer an der Stätte der eigenen Leistung nur an den eigens dafür bes t wm 111 t en"Ans c.h lagstellen (Säulen und Tafeln) / 11 g e I a s s e n._ Stätte der eigenen Leistung ist jede Stell-.", an der die Ware, für die geworben werden soll, hergestellt, feilgeboten, verkauft oder sonstwie vertrieben wird. Zettelaushänge oder Anschlagbogen, die diesen Bestimmungen . widersprechen, sind unverzüglich zu entfernen. Die Polizeibehörden sijid zum Einschreiten gegen etwaige Zuwiderhandlungen angewiesen. Wer trägt die Spesen beim Wechseldiskont? Die Wechseltinkosfen bilden oft ein Streitobjekt zwischen tlbn Parteien. Der Käufer sucht sie auf den Verkäufer abzuwälzen, und auch in Prozeßvergleichen .erstreben Kläger und Beklagter die Diskontlast einander zuzuschieben. Wie es in dieser Beziehung wirklich steht, darüber unterrichtet, 'nachstehendes Gutachten - der Berliner Industrielind Handelskammer: h> ist zu linterscheiden, ob von Anfang an eine Zahlung in Wechseln vorgesehen ist, oder ob erst nach Eintritt der Fälligkeit der Schuld sich der Gläubiger bereit erklart, 12 Akzepte in Zahlung zu nehmen. Ist bereits im Kaufvertrag Zahlung in Wechseln vorgesehen, so wird man — falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - anzunehmen haben, daß der Verkäufer die Kosten der Diskontierung tragt. In dem anderen halle, nämlich wenn sich der Gläubiger erst nach eingetretener Fälligkeit der Schuld bereit erklärt, erst später fällige Wechsel in Zahlung zu nehmen, besteht ein Handelsbrauch, daß der Schuldner die gesamten Wechselunkosten (Diskont, Provision und Spesen) /ii tragen hat, da die nachträgliche Annahme eines Akzeptes ein Entgegenkommen des Gläubigers darstellt, das handelsüblich ohne Uebcrnahme der dadurch bedingten Unkosten nicht gewährt wird. . Dieser Handelsbrauch greift dann nicht durch, wenn sich der Gläubiger ausnahmsweise im Wege des Prozeßvergleichs nachträglich zur Hereinahme von Wechseln bereit findet. Dies erklärt sich daraus, daß es für einen Prozeßvergleich wesentlich ist, daß jede der beiden Parteien sich zu einem Nachgeben bereit findet. Nach der Verkehrsanscltauung ist über den Umfang der neu festgelegten Verpflichtungen grundsätzlich nur der Inhalt des protokollierten Vergleichs maßgebend. Erklärt sich ein Gläubiger im Wege lies Prozeßvergleichs bereit, Wechsel hereinzunehmen, so lallen ihm. falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Diskontspeaen zur Last (C 1613 ih XII Ab). Preisausschreiben — kein zulässiges Wettbewerbsmittel Der Sonderausschuß zur Regelung von Wettbewerbsfragen im Einzelhandel hat sich mit der Frage befaßt, ob die Veranstaltung von Preisausschreiben, die sich an Verbraucher wenden, zu Zwecken des geschäftlichen Wettbewerbs zulässig sei. Er hat die Frage für den Regelfall verneint. Es seien alle Mittel zu verwerfen, "die die Qcwinnsucht des Verbrauchers oder eine _S p i e I leid uns c h a f t" in den Dienst des Geschäfts stellen. Der Kaufmann solle in erster Linie die Güte der Leistung und die Prefcwertigkeit der angebotenen Waren als Wettbewerbsmittel einsetzen Nur dann dürfe sich ein Kaufmann mit Preisausschreiben an den letzten Verbraucher wenden, wenn er damit keine unmittelbaren Werbezwecke verfolge, sondern lediglich objektiv bewertbare und für sein Geschäft verwertbare Leistungen erhoffe und erhoffen könne. Der vorliegenden Ausgabe dieses Blattes liegt ein Werbeprospekt des ..Israelitischen F a m i 1 i e n b 1 a 11 e s", Berlin, bei, den wir unseren Lesern zur besonderen Beachtimg empfehlen. Geschäftsstelle dei „Zentralverbandes jüdischer Handwerker Deutschlands e.V.": Berlin W 50, Nachodstr. 8 (Laden Wolff) / Fernspr.: B4 Bavaria 1030 / Postscheckkonto: Berlin Nr. 84226. Geschäftsstelle des „Reichsverbandes des Jüdischen Mittelstandes": Berlin W 50, Nachodstr. 8 (Laden Wölfl) / Fernsprecher: B 4 Bavaria 1030 / Postscheckkonto: »Wilhelm Marcus, Berlin- Friedenau", Berlin Nr. 91508. .Der Jüdische Handwerker" erscheint einmal monatlich, Mitte des Monats, mit der ständigen Beilage .Der Jüdische Mittelsten d". Schriltleitung: Erich Salinger, Berlin W SO, Nachodstr. B / Fernsprecher: B 4 Bavaria 1030. Alle redaktionellen Anfragen und Einsendungen sind an die Schriftleitung des .Jüdischen Handwerker* zu richten. Redaktionsschluß am 8, jedes Monats. Verlag, Geschaltsslelle und Anzeigenverwaltung: Biko-Verlag, Berlin SW 19, Kurslr. 20/21 / Fernsprecher: A6 Merkur 1182. Postscheckkonto: .Druckerei Biko", Berlin Nr. 21442. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Rpf. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummer 25 Rpf. Bestellungen nimmt jede Pbstanstalt oder der Biko-Verlag, Berlin SW 19, Kurstr. 20/21, entgegen. Anzeigenpreise: Lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 4 vom 1. Sept. 1935 gültig. Schluh der Anzeigenannahme^ Am 10. jedes Monats. Verantwortlich: Für den redaktionellen Teil: Erich Salinger, Berlin W SO, für den Anzeigenteil: Kurt Aufrecht, Berlin SW 19. Druck: Druckerei Biko, Berlin SW 19, DA 3600 2. Vj. 36. i ' ■ -f