Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 5 (5.1936)
- Article
- Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 26
- Date
- 1936-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal additional
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/6492337-5771096-5771208-5771229--262-4883842- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hungen 1× ep/1044798
OCR text
Der Jütttfchc MütelftanO Nr. 2o Beilage :um .Jiiöifchen Hanöroerher' Mai 1936 Sommerschlußverkauf I )ie \\ irtschulisgrtippc Einzelhandel «p-i darauf hin. «liil! nach der gesetzlichen Regelung \i>n M<v> der Som in er-' Schlußverkauf grundsätzlich einheitlich im gutizcn. ({»•ich am letzten Montag im Juli beginnt. Da nach wird der diesjährige Sorpmcrschlußvierkuuf vom J". Juli Iii» H. August stattfinden. Der Polizeipräsident von Berlin hat nili Rücksicht; auf dir Mim i. id. August iu Berlin stattfindenden Olympischen Spiele den Termin für den Sommerschlußverkauf in Merlin in die /eil vom JJ. August Iiis einschl. 4. September l«i$6 verlegt. /um Verkauf gestellt dürfen Textilien, Bekleidung s ge gC |l s t Ü u d c und "Schuhwaren w erden. \ ii k ii n d i g\i n ge n und Anzeigen der Verkäufe dürfen Ihm Tageszeitungen nur in der let/ien Ausgabe vor dem Beginn der Verkäufe erscheinen. Bei Zeitschriften und Zeitungen, ilie mindestens wöchentlich erscheinen, dürfen Hinweise auf die liev orsiehendeii Verkäufe, die keine Warenangebote enthalten, in der letzten Ausgabe vor dem allgemeinen Beginn des Ncrkuuls enihalleu sein. ' Mit der Anbringung von Plakaten und der Vcrtcikihg \ou Druckschriften darf am letzten JiVVrktag [vor dem Beginn der Verkäufe üb Mi I In begonnen werden. Dies gilt .null I iii die f Hinwcrhiing. ' Alle vorzeitig erfolgenden Ankündigungen und Mit-' «'Hungen müssen deutlich und unmißverständlich deii fa$ des Beginns der Verkäufe angeben. Die: Bezeichnung ..Soinmcrschlußvcfkauf" dnif cnt-. weder ohne jede Trennung der \Vortl>estniidtcile (Sommerschlußverkauf) oder mit einmaliger Trennung vor ..Verkauf" (.Sommersell lull-Verkauf) oder mit zweimaliger Trennung (Sonimer-Schluß-Yerkniif) verwende! werden. In keinem l alle dürfen jedoch die Wortbestandteile .(Schluß" oder ...Schlußverkauf" irgendwie (z B. .durch grftfk'rcn Druck, andere Farbe oder besondere Anordnung iu der Schreib: weine) herausgehoben werden. Line stärkere Hervorhebung der Wortteile, „Sommerschluß" ist zulässig. Ks ist verboten, im Zusammenhaue mit den Verkäufen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen. ■ die für einen größeren Personen kreis bestimmt sind. Waren zum Verkauf anzubieten, die nach ihrem Verwendungszweck und dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung durch den Verkäufer für den Vertrieb oder Verbrauch IT) dem künftigen Vcrbraiichsubschnitl bestimmt sind. Ks is| lerner v e r b o t e n . Preisherabsetzungen durch Gegenüberstellung der früheren und der während des Verkaufs gültigen Preise in einer Weise anzukündigen, die für außerhalb der Geschäftsräume befindliche Kauflustige er kennbar ist. Die vorstehende Regelung ist auch auf die von \ er s a u d g i'sch ä I t e u veranstalteten Sommerschlußverkäufe anzuwenden. Versandgeschäfte und Einzelhandelsschutzgesetz Das Kinzclhandelsschutzgesetz und auch seine verschiedenen .Nachträge und Krgäiizungen haben den Einzelhandel nicht'recht zufriedengestellt. Kr hat wiederholt seine Wünsche angemeldet und eine Schließung der nach seiner Meinung vorhandenen Lücken verlangt. Sie werden alle von der Forderung aus gestellt, mit Hilfe des Gesetzes in einigen Jahren dahin zu kommen, dal! es nur noch I.m hk ii nid ige ii n d z ii v e r I ä s s.i g e K i u z. c I Ii ä u d 1 e r gibt. Das Kinzelhändclsschutzgeset/ in seiner heutigen Form mußte vom bestehenden Kinzclhandel ausgehen und dabei den Bereich des Einzelhandels so eng wie möglich fassen. Nun hat es sich in der Zeit des Bestehens dieses Gesetzes gezeigt, daß neben dem Kinzclhandel und im Kinzclhandel noch zahlreiche l c b c r g ä n ge zu anderen Handelsformen bestehen. Da sind z. B. die Versandges c ha ftp. Bis auf eine Sonderregelung für die Textilversandgeschäfle bestehen für ihre Krrichtung und für ihren Betrieb keine regelnden Vorschriften. Sie unterliegen, da sie nicht eigentlicher Kinzclhandel sind, also, auch nicht dem Kinzelhandclsschutzgesetz. Da sie aber doch eine dem Einzelhändel ähnliche Vcrtcilungsatifgabe erfüllen und sie in gewissen Zweigen ihm ein ernster Wettbewerber sind, möchte sie der Einzelhandel auch dem Schutzgesetz unterworfen sehen. Die Krfülluiig dieses Wunsches wird nicht einlach sein. Da» reine \ ersJtndgeschäft ajs I inzelliaudel i-t verhältnismäßig selten. Ks wird vielfach in Verbindung mit der Fabrikation, so Ihm, Textilwaren. Fleiskli waren. Zigarren oder mit dein Groß- und I cherseehnmh-l. s» bei Kaffee, lee und labak. bell leben. Klare (ai n/fti luSsen sich hier kaum ziehen. Aehntich liegt es beim St I u.ßetih u n (I r I. Auch er unterliegt nieht dem KinzclhandcLsscJtutzgi'setz. und er ist vielfach ein gefähi Iii her \\ et tbew ei l>er des seßhaften Einzelhandels. Aber auch hier gibt 'es I eljergiihge. die nur! sehr schwer abzugrenzen sind. So wird /. 15. in den Großstädten der Handel uul den WiM-licnmärkfcn. also ein ambulanter Handel, von Händlern betrieben, die uuell noch ein festes Ladengeschäft unterhalten, Diese beiden als Beispiele hcTailgekllgencn I lauileKbu inen zeigen, welche fragen durch den Wiinsch des Einzelhandels uul I rwciierung seines Schutzes aufgeworfen werden und wohl auch beantwortet Werden müssen. Denn es hat siofl tatsächlich gezeigt, (laß vielfach Personen, denen dir I rrichtung eines KiUzelhuildelsgeschäftS versagt wurde, sieh den freien KwiSchenformen zugewandt haben. Dies »var im In immer sehr zuträglich für striche Gruppen, denn der neue BerufsgenoKse war oft.nicht »ai hkiinelig. und es liiangelle ihm auc h oft an der notwendigen Zuverlässigkeit. Ks wird darum wohl in absehbare? Zeit e itl Au-bau il e r bestehenden B e s t i III m II.» g l» II erfolgen. Rieht schnür ist dabei, nach und nach jn den großen Ruhmeii des Kinzclhandclsschutzgesctz.es alle Arten des \'eü|kanft,s v»»h Gegenständen detäglichen Bedarfes an den letzten \ei braueher einzubauen. Auch die bevorstehende KrgüllZUHg w ird nicht sofort'alle Wünsche befriedigen und jede Lüc ke schließen. Das Ziel jst aber einmal aufgestellt, und es wird .schon erreicht werden, nur in ein/einen Abschnitten damit jeder Schritt wohl überprüft werden kann und neue Erfahrungen vor dem nächsten Schritt gesammelt werden können Schilder an der Hausfassade Für jeden Gewerbetreibenden, dessen Geschüft sich in Nlieträumen befandet, sind deren Außenwände die hauptsächlichste, wenn nicht gar einzige Gelegenheit zur Anbringung von Reklamesc hilderu. Ks ist daher Mir ihn von großem Interesse, zu wissen, w ie w eit ei ein Recht a u f d i e A u I! e n s e i t e d e r \ o n i fr tu g e tu i e t e t e II Räume hat. Denn nicht mir die- Polizei macht bei Benutzung dieser Außenwände häufig SchwierigReiten, noch öfter i*t eine S11" 11 m n g n a h m c des,H a'ii s w i r t es gegen cl e n Mieter möglich. Zumeist wird vom Hauswirt der .Standpunkt vertreten, der Mieter dürfe die Tassade des Hauses für Schilder und sonstige Ankündungen, ganz gleichgültig welcher Art sie sind, nicht ohne seine Erlaubnis benutzen. Natürlich werden Streitigkeiten hierüber nur dann entstehen, wenn im Mietvertrag über das Anbringen von Ankündigungen an dem Außenwänden nicht eingehende Verabredungen getroffen wurden. Das ist aber leider häufte der Kall, und es erscheint daher angebracht, auf (.rund einiger neuerer Entscheidungen hieranf näher einzugeben, AU Grundsatz galt bisher allgemein, dal! für eleu Mieter von Ladenräuinlic hkeiTcu der Uber dem Laden befindliche 'leil der Fassade bis zum nächsten Stockwerk als mitvermietet anzusehen sei und vo* ihm zur Anbringung von Schildern usw. benutzt werden darf. Hierbei ist »ber als selbstverständliche Einschränkung anzusehen, daß qiese Schilder usw. nur den Interessen des Mieters selbst dienen. Ankündigungen, bei denen das nicht der l all ist. dürfen nicht angebracht werden. In größeren Städten gilt das auch Mir die in den oberen Stockwerken liegenden Räume. Zu den Mieträunien gehört die Fassadenfläche, soweit der Laden sich dahinter erstreckt. In einer Entscheidung de s Kammorgerichts wird darauf hingewiesen, dal! eine Beeinträchtigung des Gebrauchs der gemieteten Räume vorliege, wenn der Hauswirt die Anbringung eines Schildes an dem Fassadenteil, der zil den gemieteten Räumen gehört, verbietet und dal! der Mieter die Beseitigung eleu Störung verlangen kann, denn pr hat das Recht, an der Außenseite der Mieträuine in den räumlichen Grenzen derselben Ankündigungen auch ohne im Mietvertrag vorhandene Vereinbarungen an/ii bringen. Diese Ansicht ist vom Kammergeric hl noch näher präzisiert worden, indem es den Grundsatz, aussprach, dal? bei Geschäftshäusern die Miete von Gr-scbäffsräumen, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, auch 11