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Der jüdische Handwerker · 1936-01-01 · 2 (2.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
2 (2.1936)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 23
Date
1936-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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e Mütelftant) Nr. £3 Beilage zun „Jüöifchcn Hanörocrher' Februar!l93o Klärung von Zweifelsfragen für den Einzelhandel Die l chcrnahnie finrs War cn haus es, Klein p r e i s g e s c h ü f t s, S e r i e n p reis g eschä f t s oder eines anderen durch dip besondere Art der Preisste hing gekennzeichneten Geschäfts darf nicht vom Nachweis sines Bedürfnisses abhängig gcniucht werden. Dies entbindet aber nicht von der Genehmigungspflicht Überhaupt, ebenso wenig Mm dem Nachweis der Sachkunde und dein Vorhandensein der persönlichen Zuverlässigkeit. Bei einer niillergewöhttl et reffenden Handelszweigs Kann werden. von \ ei kaufsstellcn w erden galt « er« linien erlassen1 wordt ai <li habt werden. X e ii e W a r e n stellen aufgenommen /ii den bisher in den lig artfremd, so ist dies als kaufsstelle anzusehen. Für die L'el»ernahini" Krbga.njrs darf /weck m irtsthaftlichcn Nac Heile briugung des erforderlich und ihnen eine vorläufig» Fehlt <■> dem Erben k u rch drei Talje u iterlichen Lebersetzung des die' Gcncbriiigung \ ersagt Bei der l'cbcrnnhmi I i Ii;* I n n ( e r n e h in e n seh ieden: Soll eine■ Verkaufsstelle eines FHialiintcrnehmens einem anderen FilialuHteriiehmen übernommen werde der Nachweis des Bedürfnisses nicht erforderlich. Kdie allgemeinen Bestimmungen. rehernimmt ein Filiali nternehinen aher ein In stündiges Geschäft, wird .ils handle.es sich um einef Wird ein FilialuUterni her het rai diese Lehernnhinc Neuerrichtung, iinen en bloc von einem a \ on . ist Ifen gelobtet, T'ilinluntc rnchmen übernommen, so sind besondere Richtje nach dem Kin/elfall frei leren tindii n fr e ii en. sind können in \ erk sie ajber im Verh Verkaufsstellen geführten Waren die Errichtung einer nciien W ege Harten I < hlt es dem brben an der notwendige kaiiU en dert Nachweis nicht erbringen. - Verkauf! des Geschäfts eine angemessen befristete Gc m-hmigun I ebernahm Schenkung) auf Grund * /Ii verfahren. \on Geschäften i in Vermeidung von den Erben eine F rj.i s 1 zu n Sachkunde-Nachweises gi Genehmige hjg erteilt wi iT notwendigen Sachkunde, so ist ihm für ne Zeit durch einzuräumen. Ebenso ist on Verträgen (Kauf. Pacht tufs- Itnis völ- Verd e S und Ersetzt den. und den eine bei oder Dr. M. M. Wer darf ein Geschäft eröffnen? E Es ist nun nicht genommen wird —. et« a da« ereignet sich zuweilen immer noch, daß in irf cnd- < iner Stadt Deutschlands ein Kaufmann oder Nichtknufi lann < inen Luden mietet. Warneinkauft, das Firmenschild anbringen läßt und dann daran gehl, sein neues Ciescha t ZÜ eröffnen, ohne daß er diel für solche Neiieröffnungen notwendige behördliche Erlaubnis eingeholt hätte. Auf Grund ilrs Gesetzes zum Schutz des Einzelhandels*ist nämlicl die Errichtung, Uebernuhine. Vorlegung und Erweiterung -iner Verkaufsstelle, in der Waren feilgeboten «erden, genehmigungspflichtig. Nur dcrjejnige. der die Erlaubnis der Behörde erhält, darf ein Geschäft eröffnen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind für die Kleineren ländlichen Ortschaften der Land rat des Kreises, in den Städtei die Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister und in Berlin der Bezirksbürgermeister. so — wie vielfach irtümlicli ein generelles EröfInungs\i liir neue Eilizclhandelsg« Schäfte bestellt. Wenn gei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die ..Etablicrung" dun jungen sind: Sachkunde und Antragstellers sowie das N ihn liehen l ebeiset/ung. Besonders wichtig ist die Bestimmung, dal! der An steiler neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch Sachkunde nachweisen muH. Es können nur noch 'SO Personen eilten Laden erüffnon. die auch in der Lag< ihr Geschäft ordniingsmäl ig zu führen. Nur dadurch erreicht werden, dal! nicht Stümper in den llandcissjt .kommen, die das Ansehen ihrer sach- und fachkundiger nifskamerailen herabsetzen, während hingegen Hie Kuufleutcn immer die Möglichkeit zur VerselBständi gegeben ist. Der Nachweis der persönlichen Sachkunde muH in gehender Weise geführt «erden. Im allgemeinen Wim! genommen, daß der Antragsteller über genügende kau möglich. Diese Vorbedin sönliche Zuverlässigkeit de bestehen einer auHergcwii anrbot i~Mlaus perichtragi inlebe ind, ann and Bchjigpn ung cin- IIIuisehe Vorbildung verlügt, wenn er Zeugnisse oder Be schciniguiigcji vorlegen kann, atls denen hervorgeht. dal! er neben einer' abgeschlossenen dreijährigen Lehrzeitf zwei Jahre als Gehilfe tatig «ar oder dal' er .1 iiderenfaIlä min destens eine fünfjährige GehiJfenzeil nachweisen kann. Auch eine fünfjährige selbständige Tätigkeit wird M ausreichend angesehen. Im wesentlichen kommt es darauf au. dal! durch die Zeugnisse die Aneignung von warenkundlichen und kaufmännischen Kenntnissen nachgewiesen!wird. Kann ein Antragsteller den Sachkunde-Nachweis nicht auf diese Weise durch Darlegung seiner, bisherigen iuiigkeit erbringen, bleibt ihm immer noch der Weg, in'-einet Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer ZU beweisen, dal! er'über die notwendigen Kenntnisse /in Führung eines'Geschäftes verfügt. Er «inl dann von dem l>rüfiingsaiiss< hufl <ler Kammer einer eingehenden Prüfung unterzogen und muH zunächst darlegen, wie und niij welchen Mitteln er sein CGeschäft aufbauen, einrichten und führen will. Sodann muH er über s, in,- allgemeinen kniil mäniiischcn Kenntnisse. /. B. über Buchführung. ..Kalkulation, Wechsel- und Konkursrecht, Rechnung legen und weiterhin nachweisen, dal! ei auch die notwendigen Wan n kenntnisse besitzt. Wenn dann die weitere Prüfung über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nichts Nachteiliges ergeben r betreffenden Stadt oder in dem be- . die Gefahr einer außergewöhnlichen L'i'bersetzung nicht vorliegt, darf iuis dem Antragsteller ein Kaufmann hinter dem Ladentisch werden. hat. und wenn in dt treffenden Stadtteil Beitragsfeistungen an Zwangsorganisationen Der ,K ii r / b e r i c h t e rfs t a t t e r" veröffentlicht in der Nummer vom J">. Januar l'l'ri-folgenden fall: Ein Firmeuinhaber begründete seine'W eigerung. den von der /■> ständigen Wirtschaftsgruppc verlangten pcitrag zu zahlen', vor Gericht damit, dal! er mit sqinem Betriebe am h noch .linieren Organisationen angehöre und nicht mehrfach Beitrüge. zahlen könne. Die WiriscjiaftsgrÜppc sei auch nielii in das Vereinsregistei eingetragen, außerdem seien die Beiträge zu hoch. Das Amtsgericht Breslau (Eitüfscul vom?t Oktober!<)">; 7 (J K<| L/3S) stellt demgegenüber fest, daß die betreffende WirtSChuftsgruppe auf Grund des (,•■ sei/es vom J7. Februar I9'i4 gebildet und durch den Rpichs- «irtschüftsminister anerkannt sei. Sie gelte daher als öffentlich-rechtliche Körperschaft und sei o Ii n e E i n t r a g 11 n g in das Vereinsregister klagchercclrtigt. ' Ks handele sieh um eine" Z « a-n g s o r g a n i s a 1 i o 11. Der Beklagte sej. du er iler betijeffenden Branche angehöre, ohne nücksfeh auf seine Zugehörigkeit ZU anderen Organisationen bei rags. pflichtig. Die Höhe der Beiträge könne er ebenfalls nicht beanstanden, da die Wirtsehaftsgnippe berechtigt sei. dje Beilräge selber festzusetzen. Aus der Bestimmung, dal! die Leistlingskrafl der Mitglieder pfleglich zu behandeln sei. könne er keinerlei Beeilte herleiten, da es "sieh dabei nur um eine Richtlinie für die Beitragserhöhung handele. Geschäftsübertragung an die j Ehefrau genehmigungspflichtig Gesjchäftsübcrtragungen, die oft vorkommen, machen folgenden Hinweis notwendig. Häutig Überträgt «in Ehemann, der ein Einzclhandclsgcschäft. z. B. ein Obst- und Gcmüsegleschüft oder ein Tabakwarehgcschäft besitzt,(dies Geschäft auf seine Ehefrau. Meist bringt ja das Geschäft zu wenig ein. und die Eheleute sind deshalb aul einen weiteren Verdienst angewiesen. Diesen verschafft sieh d> r Ehemann durch eine Stellung als Angestellter oder Arbeiter. Da er aln-r den Posten regelmäßig nur is-hält. wenn er s«*iit Geschäft aufgibt, und du er auch nicht »eben seiner neuen Tätigkeit das Geschäft führen kann, überträgt er es auf seine Trau. Hierbei wird vielfach übersehen, dal! die I ran /11 einem derartigen (icsehältserwerb nach dem QinZeJhandelssclnltZgesetz der po I i z e 11 i eh e n (i e n e h m i g 11 n g bedarl. Diese Erlaubnis ist immer nötig, gleichgültig ob ein Fremder oder die eigene Ehefrau das Geschäft erhält. Die P'di/c erteilt die Erlaubnis, w enn drei jß t f o r.'d er ni s's e er'ülll sind: »onn einmal die Ehefrau persönjich znv|e?- ftnänlässjg. /hui andern sachkundig ist und schließlich 11

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