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Der jüdische Handwerker · 1938-01-01 · 10 (10.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
10 (10.1938)
Article
Beilage: Der Jüdische Mittelstand Nr. 54
Date
1938-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Zurückziehung des Lieferantenkredits In den Zahlung»- und Lieferungsbedingungen der Warenlieferanten wird den Abnehmern in der Regel ein längeres Ziel für die Zahlung eingeräumt. Dieser Lieferanten- Kredit kann Jedoch zurückgezogen werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die, der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung gefährdet wird. Dieser kann in einem solchen Falle die weiteren Lieferungen von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder der Leistung einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen. Der Lieferant, der von diesem Recht Gebrauch machen will, muß Jedoch nachweisen, daß sich die Vermögensverhältnisse des Abnehmers nach dem Abschluß des Lieferungsvertrages wesentlich verschlechtert ' haben, und daß ferner «ein Anspruch auf Zahlung hierdurch gefährdet wird. Zur, Entziehung des Lieferantenkredits reicht nicht etwa schon eine allgemeine Verschlechterung der Konjunktur oder der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Vielmehr muß, wenn ein vereinbarter Lieferungskredit nachträglich zurückgezogen werden soll, der Nachweis erbracht werden, daß durch die Verschlechterung der Lage der Abnehmer besonders betroffen und seine Zahlungsfähigkeit gefährdet worden ist Ein Grund zur nachträglichen Zurückziehung des eingeräumten Lieferantenkredits liegt jedoch dann vor, wenn der Abnehmer bereits in einem Falle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht pünktlich und vereinbarungsgemäß erfüllt hat Das Kammergericht hat kürzlich in einem Urteil festgestellt, daß der Lieferant seinen Kredit zurückziehen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen kann, sobald der Abnehmer einmal in Zahlungsverzug geraten ist Hieran wird, wie das Kammergericht entschied, auch dadurch nichts geändert, daß der Gläubiger die anstelle der Barzahlung gegebenen Akzepte des Schuldners angenommen hat denn der Verzug des Schuldners wird hierdurch nicht rückwirkend aufgehoben. Die Vereinbarung, daß ein Zahlungsverzug des Abnehmers den Lieferanten berechtigt, für alle folgenden Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsstellung zu verlangen, wirkt sich dahin aus, daß der Lieferant von diesem Recht Gebrauch machen kann, sobald eine 7-»Mnno; nicht vereinbarungsgemäß geleistet worden ist Sind dagegen die Zahlungen pünktlich erfolgt, so kann der Lieferant den vereinbarten Kredit nur dann nachträglich verweigern, wenn er eine die Zahlung gefährdende Verschlechterung der individuellen Vermögensverhältnisse des Abnehmers nachzuweisen vermag. Keine Reichsverbilligungsscheine mehr in jüdischen Verkaufsstellen Durch einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 6. September 1938 (IIb 9718/38) werden jüdische Verkaufsstellen von der Annahme der Fettverbilligungs - und Margarine-Bezugsscheine sowie der kommunalen Wohlfahrtsgutscheine auageschlossen. Vom 1. Oktober 1938 ab dürfen daher jüdische Verkaufsstellen Reichsverbilligungsscheine für Speisefette, Bezugscheine für Konsummargarine und kommunale Wohlfahrtsgutscheine nicht mehr annehmen. Als jüdisch gelten hierbei diejenigen Verkaufsstellen, die in das Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe gemäß den Vorschriften der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 eingetragen sind. Allgemeine Firmenbezeichnungen Der Kaufmann darf in seiner Werbung allgemeine Firmenbezeichnungen, wie „Fortschritt", „Rekord", „Kavalier-Klub" usw. auch unter Fortlassung des Namens des Inhabers gebrauchen. Voraussetzung hierbei ist natürlich, daß die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sowie die des S 15a der Gewerbeordnung, nach welchem z. B. der Inhaber eines Ladengeschäfts seinen Familien- und Vornamen in einer für jeden erkennbaren Weise an der Außenseite und an der Eingangstür des Ladens anbringen muß, beachtet werden. Aber auch abgesehen hiervon kann die Weglassung des Namens des Inhabers auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Werbebriefen, Preislisten, in Inseraten usw. sowie auch bei Firmenangaben auf der Verpackung oder Umhüllung der Waren dann unzulässig und strafbar seih, wenn dadurch gegenüber dem Publikum unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben gemacht werden. Eine solche Irreführung hat das Kammergericht in einem zur Entscheidung stehenden Falle darin erblickt, daß ein Maßgeschäft für Fertigkleidung in seinen Geschäftsbriefen, Rechnungen usw. lediglich die Bezeichnung „Kavalier-Klub" gebrauchte, den Familiennamen des Jüdischen Inhabers aber wegließ. Hierdurch sei, so wird in dem Urteil ausgeführt, eine Angabe Uber geschäftliche Verhältnisse gemacht worden, durch die die Feststellung, daß der Inhaber des Gewerbebetriebs Jude Ist, dem Publikum erschwert wird. Mitteilungen Uber die Person des Geschäftsinhabers seien aber, wie das Gericht weiter darlegte, als Mitteilungen über „geschäftliche Verhältnisse" anzusehen. Insbesondere sei es heute für den Käufer bei der Beurteilung eines Angebots von entscheidender Bedeutung, ob der Geschäftsinhaber ein Arier oder ein Jude ist Wenn dieser Umstand also durch die Weglassung des Namens des Geschäftsinhabers verschwiegen werde, so würden objektiv unwahre Angaben gemacht was gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt ist '•-*' *,■,*" ■ ■ '*^t^BBBBBBfl Verordnung zum Gesetz über Lohnstatistik Eine Verordnung des Reichswirtschaftsministers cur Ausführung des Gesetzes betr. Lohnstatistik vom 15. August 1938 (Nr. 128 des Reichsgesetzblattes Teil I) bestimmt daß die Lohn- und Gehaltsverhältnisse von Arbeitern und Asgestellten durch statistische Erhebungen festgestellt werden sollen, deren Umfang und Reihenfolge das Reichswirtschaftsministerium anordnet Mit der Durchführung der lohastatistischen Erhebungen Ist das Statistische ReicbJ*> amt betraut, das sich dabei der Mitwirkung von Sachverständigen usw. bedienen kann. Die Unternehmer sfhd zur Lieferung der für die Erhebungen erforderlichen Angaben verpflichtet, deren Richtigkeit Und Vollständigkeit von dem Unternehmer durch Unterschrift bestätigt werden müssen. Ueber die durch die Erhebungen gewonnene Kenntnis der Verhältnisse einzelner Betriebe und Personen ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Verpflichtung zur Aushändigung der Arbeitspapiere Nach der Anordnung Uber den Arbeiteeinsatz von Metallarbeitern vom 11. Februar 1937 kann ein Metallarbeiter, der seine Arbeitsstelle wechseln will, einen neuen Arbeitevertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung des zuständigen Arbeitsamts wirksam abschließen. Trotzdem darf der Arbeltgeber, aus dessen Betrieb der Metallarbeiter ausscheiden will, obwohl er die Genehmigung des Arbeiteamte zum Abschluß eines neuen Arbeitevertrages nicht besitzt, dem Ausscheidenden die Aushändigung der Arbeitepapiere nicht verweigern. Das Landesarbeitsgericht Essen hat in einem Urteil (Sa. 84)37) dahin entschieden, daß ein Metallarbeiter, der sein bisheriges Arbeiteverhältnis ordnungsmäßig gekündigt hat, zur Weiterarbeit nicht mehr verpflichtet ist, auch wenn der Arbeitgeber gegen die Kündigung protestiert hat Dieser muß in jedem Falle die Arbeitepapiere des Ausscheidenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben und, wenn er diese Aushändigung verweigert hat, dem Arbeiter den dadurch verursachten Verdienstausfall gegebenenfalls ersetzen. Es ist in einem solchen Falle lediglich Sache des neuen Arbeitgebers, der den Metallarbeiter künftig beschäftigen will, diesem die erforderliche Zustimmung des Arbeitsamte zur Aufnahme der Arbeit in seinem Betriebe zu verschaffen. Die gleiche Rechtslage hinsichtlich der Aushändigung der Arbeitepapiere, die hier für Metallarbeiter festgelegt worden ist besteht auch für Arbeitnehmer im Baugewerbe, deren Arbeitsaufnahme von einer ähnlichen Genehmigung seitens des Arbeiteamte abhängig ist Der Arbeitgeber muß eine ordnungsmäßige Kündigung in jedem Falle annehmen und darf die Aushändigung der Arbeitspapiere nach Beendigung des Arbeiteverhältnisses nicht verweigern. Er kann sich lediglich, wenn er die Arbeitskraft des Kündigenden nicht entbehren zu können glaubt, an das zuständige Arbeitsamt wenden. Ein Propagandabüro für Seide Das „Comite centrale de la soie" hat ein Propaganda- und Informationsbureau für die Seidenwirtschaft errichtet. Dieses wird unter dem Namen „Centre de la soie" arbeiten und in Paris, Rue Galvani 15, seinen Sitz haben. Redaktion: Erich Salinger, Bariin W 50, Nachodttr. t / Perntpr.: 24 10 30. Alle Anfragen und Elniendungen ilnd an dl« Radaktion d« ,,)Udl- ■chan Handwarkai" tu richten. RedaktlontichluB am 5. Jadai Monats. Varlag, Oetchaftiitelle und Anielgen-Verwaltung: Zentralverband I ffdlteher Handwarkar, Barlin W 50 NachodatraB« 8, Fernsprecher: 24 10 50. Pottichackkonto: Zentralverband JUdltchar Handwarkar, Berlin Nr. 14 22«. „Oar JUdllcha Handwarkar" ericheint einmal monatlich, Mltle dal Monalt, mit dar standigen Bailag* „Dar 3 U d I i c h M I 11 e I s 1 a n d". leiugsprels: Vierteljährlich 30 Rpt. zuzüglich Beilellgeld. Einzelnummer 25 Rpf. ■ •Stallungen nimmt Jade Postanstalt oder dal obig« Verlag, Berlin W 50, NachodttraBe 8, entgegen. Anielgenprelse: lt. Preisliste auf Anfrage. Zur Zell Ist Preisliste Nr. 8 vom 1. September 19M gültig. Schluß der Anzeigenannahme: Am 10. Jeden Monat« Verantwortlich: Für den redaktionellen und für den Anzeigenteil: Erich Salinger, Berlin W 50. Druck: M. Lenmann, Berlin-Hamburg. DA. 2800, III. VJ. 58. 12

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