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Der jüdische Handwerker · 1935-03-01 · 3 (3.1935) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
27 (1935)
Issue
3 (3.1935)
Date
1935-03-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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Das tägliche (Recht Sie müssen wissen, daß . . . derjenige, der ein neues Einzelhandelsunternehmen eröffnen will, sich einer Prüfung unterziehen muB. Diese erstreckt sich unter Berücksichtigung der Art und Größe der in Aussicht genommenen Verkaufsstelle auf die Kalkulations-Grundsätze, insbesondere auf die Verwendung der dem Prüfling im Einzelfall zur Verfügung stehenden Mittel, auf Zu- und Abschlagsberechnungen, auf die gesetzlichen Bestimmungen der amtlichen Preisüberwachung, bei Textilhändlern auch auf die Kenntnis der Faserstoff-Verordnung. Die Formen des Zahlungsverkehrs müssen in der Prüfung ebenso bekannt sein wie die Behandlung des Schriftwechsels und die Aufbewahrung der Belege im Geschäftsverkehr. Vom Rechtswissen wird die Kenntnis vom Wesen des Kaufvertrages mit seinen Nebenrechten und Abarten (Mängelrügen, Verzug, Vertragstreue, Kommissionsgeschäft, Eigentumsvorbehalt), die Zugabeverordnung, das Rabatt fesetz und die Grundzüge der Steuerkunde verlangt. Auch ragen aus dem Sozialrecht können gestellt werden, insbesondere bei Beschäftigung von Angestellten. Daneben muß der Prüfling seine Sachkunde beweisen; anhand von Mustern ist Uber Art, Herkunft und Beschaffenheit, Behandlung und Lagerung sowie der Verwertungsmöglichkeit der von ihm geführten Waren Auskunft zu geben. Seit Januar 1934 sind innerhalb eines Jahres von der Berliner Handelskammer 738 Antragsteller geprüft, von denen nur 440 die Prüfung bestanden haben — ein Zeichen dafür, igelch strenger Mafistab an diese Prüfungen gelegt wird. eine Kaufmannsgehilfenpriifung für Lehrlinge der Industrie, des GroBhandels und des Handelshilfsgewerbes stattfindet, die folgende Prüfungsgegenstände hat: Kaufmännisches Rechnen und Buchführung, Handelsbetriebslehre mit kaufmännischem Recht, Lohn- und Sozialwesen, Bürgerkunde, Warenkunde, Wirtschafts-Geographie, Marktkunde, Transport- und Versicherungswesen sowie Ve,rkaufskunde. Sie ist eine freiwillige und wird zum ersten Mal von der Industrie- und Handelskammer in Köln veranstaltet. * aus der Praxis der sozialen Ehrengerichte sich bisher gewisse Grundsätze entwickelt haben, nach welchen die Beurteilung von Verstößen erfolgt; besonders hinsichtlich der StraJzumessungsmomente kann Wer ist umsatzsteuerpflichtig? .. Umsatzsteuerpflichtig ist jeder, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewinn beabsichtigt ist oder nicht. Die Frage der Selbständigkeit wird entschieden durch die persönliche Abhängigkeit, wie durch die gesamte - wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung. Die Grenzen zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit sind nicht immer ohne weiteres kenntlich. Im ungemeinen kann man daher sagen, daß derjenige unselbständig ist, der seine Arbeitskraft schuldet, während der Selbständige seine Leistung schuldet. Handlungsagenten, Kommissionäre. Handlungsmakler sind selbständig (Freigrenze RM 6 000.—), wohingegen Handlüngsreisende im allgemeinen als nicht selbständig zu bezeichnen sein dürften. Die Versicherungsagenten sind selbständig, mit Ausnahme der Generalagenten, welche im Regelfalle als Angestellte gelten. Ebenso sind Treuhänder, Steuerbüros und Bücherrevisoren für gewöhnlich selbständig, auch wenn mit dem Kunden ein Jahresfixum vereinbart ist. Hausgewerbe'treibende und Zwischenmeister im Sinne des Gesetzes Uber Heimarbeit vom 23. März 1934, die Uberwiegend mit bestimmten Unternehmern in festem Geschäftsverkehr stehen, sind insoweit steuerfrei, als sie Umsätze an diese Unternehmer bewirken. Diese Vorschrift findet nur auf Einzelpersonen und auf solche Personenzusammenschlüsse Anwendung, die ausschließlich aus Angehörigen bestehen. Bei dem Hausgewerbetreibenden ist also die bisherige Einschränkung der Steuerfreiheit nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer weggefallen, Hausgewerbetreifestgestellt werden, daß es als strafmildernd gilt, wenn die Täter ihr Verhalten bereuen und sich nachträglich Verfehlungen nicht mehr zuschulden kommen lassen. Auch erstmalige Verstöße und Erregungshandlungen werden milde beurteilt. Strafschärfend dagegen fallen Gesinnungsmomente, Böswilligkeit, wiederholtes Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Bestimmungen oder trotz Verwarnung durch vorgeordnete Stellen ins Gewicht. Kaufmännische Ehrengerichte sind bisher nur von einzelnen Handelskammern auf freiwilliger Grundlage errichtet worden, es sind aber bereits Beltrebungen im Gange, eine allgemeine gesetzliche Grundlage hierfür zu schaffen. der Wettbewerb in der deutschen Wirtschaft immer mehr durch Maßnahmen der Gesetzgebung und der Gerichte nuf eine gesundere Basis gestellt wird; um Mifibräuchen bei Ausverkäufen vorzubeugen, wird durch ein neues vom Reichskabinett beschlossenes Gesetz nicht nur dem Ausverkäufer, sondern auch Personen, die zu ihm in naher Beziehung stehen, die Eröffnung eines gleichen Geschäftes innerhalb Jahresfrist nach dem Ausverkauf untersagt. Ebensowenig können Ausverkäufe beim Wechseln des Inhabers stattfinden. Preisunterbietungen sind erlaubt, wenn sie durch Verbesserung der Maschinen oder der Betriebsmethoden ermöglicht werden. Dagegen unerlaubt, falls sie auf Kosten der Steuer, der Sozialbeiträger, der Arbeitskraft, der Familienangehörigen oder der Gefolgschaft und der Qualität vorgenommen werden. Es kann ebenso wenig geduldet werden, daß man sich durch Beschränkung der eigenen Ansprüche in den Besitz von Aufträgen bringt. Auch auf dem Gebiet der vergleichenden Reklame sind durch mehrere Reichsgerichtsentscheidungen Einschränkungen dahin getroffen, daß die eigene Ware nur in Beziehungen zu solchen Waren gesetzt werden darf, die tatsächlich hinter der wirtschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben sind, oder daß mehrere technische Möglichkeiten in sachlicher und anständiger Form gegenübergestellt werden. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß durch die jüngste Entwicklung die Befugnisse der Ortspoliz.ei nicht geändert worden sind, diese also auf Grund der Entscheidung des" Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1930 nicht nur an den Hauseigentümer, sondern auch unmittelbar an den Mieter wegen Entfernung von Anschlägen herantreten kann. Dr. Manfred Meyer. STEUERECKE bende sind nur solche Personen, die in der Regel nicht unmittelbar für den Absatzmarkt arbeiten, und bei denen das Ausmaß ihres Gewerbebetriebes eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit zur Folge hat. Unternehmen von erheblicherem Umfange fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift. Die Vermietung von möblierten Zimmern ist steuerp f 1 i c h t i g, wenn sich der Vermieter auf eine fortgesetzte Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Schließlich ist folgendes grundsätzlich zu sagen: Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht kommt es nicht darauf an, ob jemand ein Gewerbe im Sinne des'Gewerberechts ausübt. Entscheidend ist also nicht die Tendenz des Unternehmers, sondern lediglich die Tatsache, daß sich eine Person oder ein Unternehmer auf eine planmäßige geschäftliche Tätigkeit einstellt bzw. einrichtet und in deren Verfolg entgeltliche Lieferungen oder Leistungen fortgesetzt bewirkt.' Die Tätigkeit muß also eine nachhaltige sein. Berichtigung au« voriger Nummer In unserer Steuerecke zu Punkt 2, Zeile 5 und 6, mufl es heißen: nicht nur für buchführungspflichtige Vollkaufleute usw., sondern auch für alle Gewerbetreibenden und Angehörige der freien Berufe, sofern sie Bücher nach den Vorschriften des H.G.B, ordnungsmäßig führen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Steuerkalender: s. s*ih 6 s

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