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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1929-07-05 · 27 (5.7.1929) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
5 (1929)
Issue
27 (5.7.1929)
Date
1929-07-05
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG Nuiuniii 21 Entscheidung im Völkerball der Jungen um den Wanderpreis ..Pas blaue Hand des Jugendring"! Der vorjährige Sieger, der Jungjüdische Wanderbund, hat gegen Kadimah anzutreten. — nie Eigenheiten des Völkerballspieles, das vor allem kollektives Zusammenspiel erfordert und die Roheiten so mancher Kampfspiele unmöglich macht, haben seit jeher zu seiner Beliebtheit in der jüdischen Jugend beigetragen. — Hin dichter Zuschauerwall umlagert das Spielfeld. Sprechchor von hüben und drüben ermuntert die Spieler, am Schluß steht nur noch Mann gegen Mann — erst der Sieg der Kadimah beendet die l lochspannung, * Nun marschieren alle Bünde auf dem Festplatz auf. Im großen Kreise beginnt das Wettsingen. Die Zcire Misrachi singen sehr schön einstimmige hebräische Lieder. Eine feierliche Stimmung herrscht während der prächtigen, hebräischen mehrstimmigen Chöre des JungjOdischen YVanderbundes, der auch den 1. Preis erhielt. Nun trat Max Hojda vor, der in eindringlichen Worten über das gemeinsame Ziel sprach. Kr streifte die geleistete, erfolgreiche Arbeit, die Tatsache des Zusammenschlusses fast der gesamten jüdischen Jugend Leipzigs, die regelmäßigen Veranstaltungen, die zur Folge hatten, daß ein starkes persönliches Band alle Gruppen umschließen konnte. Nicht zu vergessen die im Stillen durchgeführte soziale Arbeit, die sehr reale Resultate aufzuweisen hatte. An Hand eines Schreibens des Reichsausschusses weist Max Hojda darauf hin. daß in Berlin mit Hilfe der Gemeinde eine großzügige Förderung der Jugend durch Schaffung von zahlreichen Heimen, der Schule der Jugend und neuerdings des großen Jugendhauses ins Werk gesetzt wurde. Ks ist zu wünschen, daß die Leipziger Israelitische Religionsgemeii e, dahinkommen wird, in gleicher Weise an der jüdischen Jtii j Anteil zu nehmen. Denn sie ist die zukünftige Trägerin er Gemeinde und verdient schon aus diesem Grunde alle Be tung ihrer Bestrebungen; dies sollte als eine selbstversti liehe Aufgabe jeder Gemeinde erkannt werden. Mit einem kräftigen Appell zur Arbeit für das „Haus r jüdischen Jugend schloß Max Hojda. Nach ihm sprach als \ rtreter des größten Leipziger Bundes, Leo G o 1 d h a b e r . i r die zukünftige geistige Arbeit im Jugendring und versprach produktive Mitarbeit der Kadimah. Anschließend sprach i noch G rubel vom Jungjüdischen Klub. Jetzt erfolgte unter freudiger Spannung die Preisx - teilung. Den Helfern bei den Vorbereitungen und den vi« , Organisationen, die durch Stiftung von Preisen ihr Inten bekundet hatten, wird der öffentliche Dank ausgesprochen. Da erscheint plötzlich ein wildromantischer Aufzug: I kakaogebräunte Indiergruppe kommt in den Kreis, mit Fakir n, Kamelen und Kameltreibern. Wilde Musik ertönt. Wag rennen und Tempeltänze werden geboten. Schlangentänze! andere Fakir- und Zauberkünste begeistern die entzückten schauer. Die Kadimah hat ihr „Pau-Wau-Spiel" gut macht! — Nun wird der Wimpel eingeholt, und nach dem meinsamen „Wann wir schreiten Seif an Seit'", beschli I Max Hojda die wohlgelungene Treffahrt. * Die jüdische Jugend hat ein Fest auf ihre Art gefck! Nicht nur eine freudige Erinnerung für die Teilnehmer, sondei i Stärkung des Willens zum gemeinsamen Werke, das sei d e Wirkung dieses Treffens! K. Sch DIE TODESSTRAFE NACH JUDISCHEM RECHT Zu dem Artikel von Dr. S i n c e r u s über die Todesstrafe lach jüdischem Rechte in der Nummer 22 vom .M.Mai seien vom juristischen Standpunkte noch folgende BemttfL iincFAn ffAmojcnt . w * t w i < nv>iiktv>iti Selbstverständlich kann der Talmud ein biblisches (leset/, nicht offiziell außer Kraft setzen. Aber dem Zwange der Entwicklung hat sich auch das jüdische Leben nicht entziehen können, und in der Praxis sind viele Bibelgesetze darum nicht mehr im Gebrauch, weil die Voraussetzungen für ihre Anwendimg nicht mehr bestehen. Das Mittel, dessen sich die Talmudlelirer bedienen, um Bibelgesetze entweder einzuschränken oder auch ihren Geltungsbereich auf neue Dinge auszudehnen, ist vornehmlich die auch aus dem römischen Rechte bekannte Interpretation. Näher auf diese Dinge hier einzugehen ist naturgemäß nicht möglich, aber äußerlich — das sei wenigstens gesagt ähnelt die Entwicklung im jüdischen Rechte der des römischen darin, daß aus der Bibel ebenso wie aus dem römischen Zwölftafelgesetz durch Auslegung aller Art — also durch erklärende („deklarative"), ausdehnende („extensive"), einschränkende („restriktive"), authentische („Legalinterpretation") und gewohnheitsrechtliche („usuelle") Ausdeutung bei strengem Festhalten am Wortlaut des alten Gesetzes neues Recht geschaffen wird. Sil ist denn auch bei der Todesstrafe die Einschränkung nicht auf dem Wege der Abschaffung oder Änderung der vielen Thoragesetze, die diese Strafe androhen, erfolgt, sondern durch die Linengimg der Anwendungsmöglichkeit, indem durch Interpretation die Zahl der Fälle erheblich eingeschränkt wurde, in denen sie verhängt werden konnte. Vornehmlich geschah dies dadurch, daß man — was fraglos im Sinne der Gesetze liegt überall den genausten Nachweis des Vorsatzes (dolus) des Täters verlangte und bei der Feststellung, ob eine Tat. insbesondere ein Mord, „vorsätzlich und mit Überlegung" begangen worden sei, sehr streng verfuhr. Um jede Subjektivität der Richter auszuschließen, führte man schließli den Begriff der„V e r w a r n u n g" (hathra'a)ehi und bestimmt« daß der Vorsatz nur dann als erwiesen zu betrachten sei. we man den Täter vorher vor Zeugen verwarnt und er trotzdi «Pas Verbrechen begangen habe. Als Zweck der Verwanun wird ausdrücklich angegeben, „daß sie nur verordnet sei, ui festzustellen, ob es sich um ein Versehen oder eine Absic handele". Und daß es sich bei der Feststellung des Vorsat/« nicht nur um die Kenntnis des Gesetzes, sondern auch um c Ausführung der Tat handelte, ergibt sich aus folgendem: Rabl Jose meint im Talmud noch, daß bei einein Gelehrten, der j die Vorschriften beherrscht, auch ohne Verwarnung Vorsal angenommen werden dürfe. Maimonides aber schließt sich dei Meinung jener Lehrer an, die auch bei einem Gelehrten ein Verurteilung ohne Verwarnung verbieten! War der Dolus nicht einwandfrei festgestellt, so nahm das jüdische Recht nur fahrlässige Tötung oder die Affekthand hing des Totschlags an, und die Todesstrafe konnte nicht verhängt werden. Nun ist es klar, daß bei so enger Fassung de^ Begriffes des Vorsatzes es fast niemals möglich war, ihr tatsächlich nachzuweisen. Nimmt man noch hinzu, wie peinlich genau im Artikel von Dr. Sincerus ist es geschildert das Gerichtsverfahren die entlastenden Moment wertete, so wird man einsehen, daß zwar die 'Todesstrafe im jüdischeI Rechte nicht abgeschafft worden ist, denn das war und ist bei Thorageboten theoretisch unmöglich, daßsleaberfflrdic Praxis glatt ausschied. Die vielen erschwerende! Voraussetzungen für ihre Verhängung können kaum jemals alle zusammen vorhanden gewesen sein. Nur ein flüchtiger Hinblick in das Werden der jüdischen Anschauungen kann naturgemäß hier gegeben werden. Fr beweist aber ebenso die Feinheit des juristischen Denkens im Judentum wie die Erhabenheit und Milde der sittlichen Anschauungen. Dr. Felix Goldmann.

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