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Das Morgenland · 1841-09-01 · 9 (9.1841) · p. [Seite]

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Journal
Das Morgenland
Volume
4 (1841)
Issue
9 (9.1841)
Date
1841-09-01
Page
[Seite] (sequence 32)
Language
German
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388 Di« 3uta> »od ihr Soictlant. in führe« beschränkt sich auf die Pairs des Kömgreichs, die Ritter Unserer Orden nnd die Geschäftsführer der Prinzen von Unserm Geblüt bei Installationen, ansgenommen solche Fälle, wann nnte besonder« Umständen Wir gernhen Unsre Genehmignng zn deren Grbranch zu ertheilen. Wisset demnach, daß Wir an- Unserer fürstlichen Gnade nnd besonderer Gewogenheit demselben, be, sagtem Sir Moses Montesiore, Unsere k-nigliche Genehmigung und Erlaubniß gegeben nnd verliehen habe« nnd durch Gegenwärtiges geben und verleihen: daß er führen dürfe folgende Wappenhalter in seinem Familien» wappen, nämlich: An der rechten Seite einen vorwärts» schanenden Löwen, und an der linken Seite einen Hirsch, jeder tragend eine Klaggen-Stange, von welcher eine Fahne stiegt, die rechte mit der Inschrift '-Jerusalem-- in hebräischen Buchstaben, so wie dieselben in der hierbei angehängten Abbildung genauer gezeichnet sind. Besagte Schildhalter sind erst gehörig als Muster zu bilden nach den Wappen-Gesetzen, und einzutragen beim Wappenamt, ansonsten diese Unsre Genehmignng und Erlaubniß leer ist und wirkungslos. Unser Will« und Genehmhaltung ist daher, daß Ihr Bernhard Eduard Herzog von Norfolk, welchem die Anerkenntnis derartiger Angelegenheiten eigens zukommt, fordert und befehlet, daß diese Unsere Verleihung und besonderes Zeichen Unserer königlichen Gewogenheit eingetragen werde in Unserm Wappen« amt, zu dem Ende, daß Unsere Wappenbeamten und alle andern bei Gelegenheit volle Notiz und Keuntniß davon nehmen, und solches zu thun ist dieß Eure Vollmacht. Gegeben am Unserm Hofe zu St. James, am vierundzwanzigsten Tage des Juni 1841, im fünften Jahre Unserer Regierung. Aus Befehl Ihrer Majestät Rormanbp.

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