Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1895
- Issue
- Dezember
- Date
- 1895-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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nächsten Sitzung zu stellen und wird Br. Joachim zum Referenten über denselben und Br. Dr. Wolff zum Correferenten bestimmt. Punkt 9. Antrag Rosenstiel, abzielend auf Erhaltung derjenigen Brüder, für den Orden, die ihr Domicil wechseln und sich der Loge am neuen Aufenthaltsorte nicht anschliessen Der Antragsteller schildert, wie diejenigen Brüder, die ihren Wohnsitz verlegen, weil sie ohne jede Fühlung mit dem Orden bleiben, demselben meistens verloren gehen. Hier Wandel zu schaffen, sei der Zweck seines wenn auch weitgehenden Antrages und komme es -ihm gar nicht darauf an. dass alle seine diesbetreffenden Vors rhläge acceptirt werden, wtnn nur das Ziel, die Idee, Annah ne finde. Dieser Antrag ruft eine längere Debatte hervor, und wird' schliesslich folgender Antrag des Br." Joachim angenommen: „Wenn ein gutsieherider B,ruder seinen Wohnsitz r * nach einem Orte verlegt, wo sich eine Loge des U. O, B B. befindet, so ist die Loge dieses Bruders verpflichtet, der Loge an dem anderen Orte davon Kenntniss zu geben, damit diese in geeigneter Weise Massnahmen zu ergreifen vermag, den betreffenden Bruder dem Ordenzu erhalten. Im Falle ein g'utstehender Bruder deinen Wohnsitz nach Berlin verlegt, so ist hiervon der Grossloge Anzeige zu erstatten. v -»kt 10 Antrag Rosenstiel, betreffend das Verbot andei^. Orden, nach welchem ihre Mitglieder nicht gleichzeitig auch dem U O B B angehören dürfen. Zu diesem Punkt äussern sich eine Reihe von Rednern in sehr ausführ lieber und anregender Weise und wird schliesslich diese Angelegenheit einer Commission überwiesen, die aus den Brüdern Dr. Maretzki, Rosenstiel, Joachim, Timendorfer, Tuch und P 1 o t k e besteht. Punkt 11. Schreiben des bochw. Executiv-Comites. die Errichtung von „Hilfslogen für junge Leute* und „Frauen-Hilfslogen"genannt „Töchttr-Judah's"' betreffend. Referent Br. Bergel. Letzterer erklärt, dass ihm das einschlägige Material gänzlich fehle und er somit ausser Stande sei, bestimmte Anträge zu stellen. Aber betonen müsse er. dass die Erziehung der Jugend und die Möglichkeit der Mitwirkung der, Frauen an der Weckung und Hebung des jüdischen Bewusstseins unsere stete Beachtung erheische. Redner würde es als die grösste und beste Propaganda erachten, wenn es gelänge, die Pläne desBr Bien durchzuführen, die so ganz innerhalb der Ordenstendenzen liegen Es sollte ein Comite für diese Angelegenheit gebildet werden, das uns Vorschläge machen soll Der Correferent Br. Joachim weist darauf hin, dass das Schreiben des Ex -Comites einen directen Auftrag enthalte; wir müsseu uns mit demselben beschäftigen. Das Staatsgesetz hindert nicht die Errichtung von Frauen-Logen und Jünglings-Vereinen, wenn von letzteren Schüler fern gehalten werden, aber hauptsächlich wird es doch darauf ankommen, wie die Sache denn eigentlich aussieht und wie sich das Ex.-Cte. die Sache denkt. Wir sollten das Ex -Ctc. dieserhalb anfragen und uns1 auch von demselben Regulativ und Ritual erbitten Wenn wir vollen Aufschluss erlangt und das ganze Material besitzen, dann müssen wir die Angelegenheit gründlich prüfen und in zweckmässiger Weise erledigen Die Versammlung schliesst sich nach kurzer Debatte den Ausführungen des Correferenten an. Der Präs. verabschiedet s"ieh von. der Versammlung, indem er den Brüdern für die so eingehende Behandlung aller Vorlagen dankt, wünscht er noch, dass die Sitzungen des General-Ctcs, öfterer als in vierteljährlichen Zwischenräumen stattfinden möchten, denn sicherlich tragen die Verhandlungen dieser Körperschaft sehr wesentlich zur Hebung des Logenlebens bei und dürfe diesem "Vortheile gegenüber deF Kostenpunkt keine Rolle spielen. Der 1. Vice-Präs. Br Timendorfer übernimmt den Vorsitz und wird in die Berathung über Punkt 12, Antrag der Fraternitas-Loge, eingetreten Diese Loge erbat sich von der Grossloge Aufschjuss darüber, ob sie berechtigt sei, über folgende Anträge des Ex -Präs. Bf,Schleich zu berathen: 1 .Jeder Bruder der Fraternitas-Loge kann.durch eine einmalige, ungetheilfe Zähhing vQfr-. mindestens Mk lOOO in den Logenfonds die immerwährende-Mitgliedschaft dieser Loge erwerben. - ., 2. Solche Brüder sind in -Zukunft von Beiträgen zum Logenfonds befreit \. ~ „ 3. Ein Recht, diesen Beitrag öder einen Theil desselben zurückzufordern, steht weder dern Bruder-nochdessea Erben zu. 4. Solche Brüder sind im Mitghederverzeichniss mit dem Zusatz „Jmmerwährende Mitglieder-1 zu verseilen 5. Verstorbene „immerwährende Mitglieder' werden am Ende jedes Mitgliederverzeichnisses mit dem betreffenden Vermerk „geb. ..... . gestorben. . aufgeführt. 6. „Immerwährende Mitglieder" sind -ebenso den Logengesetzen, ohne jede Ausnahme,, unterworfen^ Mit der Berichterstattung, über «diese- Anfrage der Fraternitas-Loge ist Br. Joachim betraut worden und berichtet derselbe wie folgt: 1. „Gegen die Zulässigkeit deriAMösungdier.Beiträge durch Zahlung eines einmaligen; Betrages von Mk. 1000,— rinde ich nichts z.u erinnern. Weder die Constitution noch die Grosslogengesetze bestimmen oder gehen auch nur davon aus: dass die Beifräge periodisch sein müssen. Die evtl. Ungleichheit der Beitragsleistung kann aber deshälb'nicht in Betracht kommen, weil den tBrüdern die Wahl derdnen oder anderen Form freigestellt werden soll. ~ 2. Dass bei Zahlung des einmaltgeh Beitrages das Recht der immerwährenden Mitgliedschaft gewährt und dies im Mitgliederverzeichriiss zun/ . Ausdruck gebracht werden soll, halte ich nicht fü£^tjßs?rg. ' Die Mitgliedschaft im Orden hangt nicht allein von. der Zahlung der Beiträge, sondern auch von einem moralischen Verhalten des Bruders ab'i das /weder" mit den Staatsgesetzen noch mit den Ordensprinzfpien in Konflikt kommt. Die Verleihung der immerwährenden Mitgliedschaft aber. Würde. das Milghtd der Jurisdiction des Ordens entziehen. 3. Die Erwähnung verstorbener Brüder, welche bis zü ihrem Tode Mitglieder, der Loge gewesen sind, am Schlüsse der Mitgliederliste in irgend einer Form halte ich für zulässig. Dass -die Erwähnung nicht sämmtlichen verstorbenen Mitgliedern gewährt, sondern gleichsam durch eine grössere Leistung erworben werden soll, könnte vielleicht Anstoss erregen. Indessen, halte ich doch die Grossloge nicht für berechtigt, da-