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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-03-15 · 11 (15.3.1895) · p. Seite 166

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand UB Frankfurt
Issue
11 (15.3.1895)
Date
1895-03-15
Page
Seite 166 (sequence 6)
Language
German
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Seite 166. JescHurun. Nr. 11.! i ls! bischen Könnens bilden. Ist die Beteiligung an denselben für den fachmännisch vorgebildeten Lehrer äußerst nützlich, so ist sie für den autoditaktisch gebildeten Kollegen geradezu unentbehrlich. Der elftere nimmt die Anregung zu seiner methodischen und sittlichen Weiterbildung als wertvollsten Ertrag seiner Seminararbeit mit ins Amt; der letztere soll sie erst aus dem Verkehr mit den .Kollegen, also aus den Arbeiten im Vereine gewinnen. Verschließen wir ihm nun durch eine beleidigende Mißachtung seiner Person diese Gelegenheit, so haben wir nicht nur ihm, sondern auch seiner Schule und damit den Interessen des Judentums großen Schaden zugefügt. Der Wunsch und das Streben, allen jüd. Religionsschulen zu fachmännisch vorgcbildetcn Lehrern zu verhelfen, er bleibt durch solche kollegialische Behandlung unberührt. Das Ignorieren der Person dieser Art Lehrer entfernt sie nicht aus ihrem Amte, erschwert ihnen höchstens ihren an sich schon nicht leichten Beruf noch mehr. Die Frage, wie die kleineren Gemeinden mit besseren Beamten, speziell mit besseren Lehrern für ihre .Kinder zu versehen sind, erledigt sich nicht so leicht wie manche meinen, daß man für den gegenwärtigen.Kultusbeamteu mit fünferlei Würden einfach den seminaristisch gebildeten Lehrer cinsetzt. Dazu bedarf es unserer Meinung nach außer der Regelung der materiellen Seite noch einer entsprechenden Reorganisation unserer Lehrerseminare oder vielleicht gar besonderer Gründungen für diesen Zweck: — alles Voraussetzungen, die eine Lösung der Frage erst in der Zukunft erwarten lassen. Es bleibt uns aber auch unverständlich, welchen 'Rachteil die rechtliche Gleichstellung d'r beiden.Kategorien von Lehrern für die Verbindung nach sich ziehen könnte. Der maßgebende Einfluß der seminaristischen Lehrer auf den Gang der Verhandlungen in den Einzelvercinen, er ist im allgemeinen ein so unbestrittener, und die Zurückhaltung der anderen, besonders in Fragen des Unterrichts, eine so selbstverständliche, daß wir auch durch die Reservierung gewisser 'Rechte für die seminaristischen Lehrer keinen neuen Vorteil zu gewinnen vermöchten. Und wenn doch einmal ein nicht geprüfter Lehrer einflußreiche Stellung im Vereine gewinnt, so darf das am ehesten als ein Beweis seiner besonderen Intelligenz und seines Verständnisses für alle Angelegenheiten der Schule gelten. Lolch einem .Kollegen sein Recht aus Mitwirkung bei der Leitung des Perbandes streitig machen, hieße dein Verbände einen selbstischen Charakter zu Gunsten der seminaristisch geprüften Lehrer aufdrückeu. Damit wäre aber seine Bedeutung als Einigungs- und Sammelpunkt, als Vertretung der gesamten jüd. Lehrerschaft verneint, der uns allen bei der Vereinigung vorschwebende Zweck verfehlt und die Lehrerschaft in eine gefahrbringende Spaltung von fachmännisch und autodidaktisch vorgebildeten Lehrern hiueingedrüngt. Die widerstreitenden persönliche» Interessen beider .Kategorie» von Lehrern werden in den gesonderten Vereinen in den Vordergrund gerückt und dadurch eine Feindschaft zwischen beiden gezüchtigt, die sich in den Gemeinden, in welchen sie zusammen zu arbeiten berufen sind, fortpflauzeu und beide», vor allein aber den durch sie verwalteten allgemeinen Interessen zum Schaden gereichen wird. Unsere sonstigen Einwände gegen die „Leitsätze" beanspruchen dem gegenüber nur geringere Bedeutung. Sie sind nicht prinzipieller Natur, sondern nur der Ausdruck gegenteiliger Meinung, Ergänzungen und persönliche Vorschläge. Wir gebe» sie darum kurz im Anschluß au drei allgemeine Sätze, die uns als die notwendigen leitenden Grundsätze des Bundesstatuts erscheinen. I. Das Statut muß den unzweideutigen 'Willensausdruck und die volle Freiheit der Willensentschließung der Majorität der jüd. Lehrerschaft in allen wichtigen Beschlüssen ermöglichen. Dem entsprechend müssen alle für die innere und äußere Gestaltung des Verbandes grundlegenden Beschlüsse durch die Delegierten - Versammlung erfolgen. Im Sinne dieser Beschlüsse hat der Verbandsvorstand den Verband zu leiten und nach der Anweisung des letzteren der geschüftsführende Ausschuß die laufenden Geschäfte zu erledigen. Bezüglich der Wahlen zu der Delegierten-Versammlung und zum Verbandsvorstand giebt das Statut nur die Maßzahlen an, nach welchen jeder Einzelverein die Anzahl der ihm zustehenden Deputierten berechnen kann. Das Statut enthält sich dagegen aller Anweisungen über die Person des zu wählenden wie über den Modus der Wahl. Um jedem Einzelverein seinen Einfluß auf die Leitung der Verbands- Angelegenheiten zu sichern, dürfte es sich empfehlen, denselben in jedem Falle, also ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder, zur Entsendung eines Deputierten zur Delegierten- Versammlung und vielleicht auch zum Verbands-Vorstande zu gewähren. Der Sitz des geschästsführenden Ausschusses wird durch die Delegierten-Versammlung für eine Wahlperiode bestimmt- Die Wahl der Mitglieder derselben geschieht durch den Zweigverein, dem der erwählte Ort zugehört, aus der Zahl der daselbst oder in der Nähe wohnenden Vereinskollegen. Die dem D.-J. G.-B. auf Grund seines jährlichen Zuschusses zu den Verwaltungskosten zu gewährenden Rechte dürfen die Durchführung des oben genannten Grundsatzes nicht gefährden. II. Das Statut muß die Selbständigkeit der Einzelvereine im Rahmen des Verbaudszwcckes unangetastet lassen. Daruin darf es keinerlei Bedingungen über die Organisation, räumliche Begrenzung, Verwaltung der VereiuSgelder, Bedingungen für die Aufnahme der einzelnen Mitglieder, über den Umfang ihrer Rschte, den Modus der Wahlen u. a. in. enthalten, vielmehr muß alles dieses der Selbstbestimmung der Einzelvereiüc Vorbehalten bleiben. Eine Reservierung von besonderen Rechten für eine einzelne .Kategorie von Lehrern, z. B. für seminaristische Lehrer ist demnach eventuell nur den Einzelvereiuen gestattet. III. Das Statut muß durch die für den Verband ausgestellten Zwecke und Einzel-Aufgaben die Einheit der jüdischen Lehrerschaft zu fördern suchen. Danach kann der gemeinsame Zweck aller jüdischen Lehrer- Vereine, nämlich die Förderung des Judentums durch Hebung der jüdischen Schulen (Religions- und Volksschulen) sowie durch Förderung der geistigen und materiellen Interessen ihrer Lehrer, allein nur der oberste Zweck des Verbandes sein. Der Verband muß bei seinen Bestrebungen immer das gesamte jüdische Schulwesen im Auge babeu und darf einzelnen Schulgattungen nur soweit eine Förderung zu teil werden lassen, als dies dem Ganzen zu gute kommt. Desgleichen darf er nur die gemeinsamen Interessen aller jüdischen Lehrer, nicht die einzelner .Kategorien derselben unterstützen. Für die genannten Zwecke dürften besonders geeignet er- . scheinen Bestrebungen n> zumZwecke einer einheitlichen und besseren inneren Organisation der jüdischen Schulen,

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