Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 13 (1935)
- Issue
- 10 (27.9.1935)
- Date
- 1935-09-27
- Page
- [Seite] (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/10279732-10021717-10021683--260-3981005- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
n Der Präsident der Reichspres9ekammer hat am 6. September 1935 folgende Anordnung über den Vertrieb jüdischer Zeitungen und Zeitschriften erlassen: „Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 1/33, Seite 797 ff.) bestimme ich folgendes: Das öffentliche Anbieten und der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, die sich ganz oder zum Teil, sei es dem Titel oder dem Inhalte nach, an die jüdische Bevölkerung richten, ist verboten. Der Verband deutscher Zeiiungs- und Zcitschriften- Grossisten und die Reichsfachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandels werden beauftragt, die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1935 in Kraft“ UNDSCHAU die unser Blatt bisher im Straßenhandel oder in Kiosken kauften, beziehen unsere Zeitung in Zukunft nur durch festes Abonnement, * Wir erwarten von unseren Freunden in den Großstädten, daß sie uns auch weiterhin die Treue halten werden. Treue um Treue. Sie erhalten unsere Zeitung regelmäßig an jedem Dienstag und Freitag porto* und bestellgeldfrei ins Haus für monatlich RM 2.— bei Aufgabe durch die Post oder direkt bei der Vertriebsabteilung, Meinekestr. 10 (hier auch zum Quartalspreis von nur RM 5.75). Bei sofortiger Bestellung mittels Postkarte liefern wir Ihnen die „Jüdische Rundschau“ bis Ende September dieses Jahres kostenlos. Auf Wunsch erhalten neu hinzutretende Leser auch die bisher erschienenen Teile unseres neuen Palästina-Romans von Ewer Hadani: „Das Werk im Oedland“ unberechnet und portofrei nachgeliefert.