Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 6 (20.11.1930)
- Date
- 1930-11-20
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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t — 4 1. zur Deckung der Kirchenamtszntagea der Beitrag in höhe dieser r ge» nebst 20ty» Zuschlag.- WvhunugSgeldzuschüss« für jede Schulftell« («icht Stellenqinheit) in bü Sonderklasse monatlich 21,50 RM, in der Orts- 5klff» A monatlich 10^50 RDk; 3k fM örtliche Souderzu schlag« (vergl. auch Rnnderlaß des Finanz- Ministers vom 28. November 1928 — Pr. B«s.-Bl. S. 249): Bei einem äflüchen Sonderplschlag von Für die Lehrerstelle monatlich RM Für die Lehrertnstelle monattich RM n. 7.- 6.30 B*/o 11,67 10.50 8»/. 18,87 16.80 8. Bei der Festsetzung des Kopfsatzes von 3,60 RM an staat» llchevt Beschulungsgeld für 1930 war davon ausgegangen, daß die GÄnttgsdauer dä zur Erhöhung der Geldmittel zu ErgänzungS-!ffen für das Rechnungsjahr 1929 ergangenen Gesetzevom 14. Angust 1929 — S«s.»S. S. 175 — für das laufend« RechnungS» jlchr verlängert werben würde. Da das nicht geschehen wird, haben WU das Beschulungsgeld, das aus der Staatskasse an die Schulverhänd« z» zahlen ist, mit Wirkung vom 1. April 1930 an auf b« Kopfsatz von monatlich 3,70 RM, in Worten: „Drei Reichsmark 70 Pf.-, festgesetzt. G An Stelle der nach dem Runderlaß vom 15. Februar 1930 — MfW. pp. U.NI E 2390/29, FM. l.B. 3272/32 - festgesetzten bisherigen Sätze find mit Wirkung vom 1. April 1930 an der neue Stellenbeitrag zur LandeSschulkasse von den Schulverbänden einzuzithe» und der neue Kopfsatz an Beschulungsgeld aus der Staatskasse an die Schulverbänd« zu zahlen und dazu die erforderlichen Kassenanweisungen nach den Vordrucken 2529, 2830, 2532, 2520, 2522 alS- NÖk"— binnen vier Wochen — zu erteilen. Die staatlichen Kreis- AlWe» könne», soweit es chnen möglich ist, schon vor Eingang der Uchte» Kassenanweisungen die neuen Festsetzimgen im Abrechnung-» ..IfhOt mit den Schulverbänden zugrunde legen und danach bi« «in- M zieh enden und M zahlenden Beträge gegen die Achtungen des abgelaufenen Teils des Rechnungsjahres aufrechnen. 0. Wegen der endgültigen Festsetzung der der Regierung für dchs Rechnungsjahr 1930 zur Verfügung stehenden Mittel zu Er» Ganzuugsznschüssen für persönlich« und sächlich« Volks schulzweck« Map. 182 Lit. 72) ergcht im Anschluß an den Runderlaß vom & Jnni 1830 — UIH E 9098 — besonderer Erlaß. 2kl di« Regierungen, das Prov.»Schulkollegium in Berlin-Lichterfeld« und an den Oberpräsidenten in Magdeburg (für die Grafschaft Stolberg-Roßla). AettgUffe Bett««»- der Insasse« von Der Preußisch« Minister Berün W8, für Volkswohlfahrt. Letpziger St I M B 2598/30. Auf Grund eines Beschlusses des Staa ich, de» Verwaltungen der öffentlichen Krank zirks für di« religiöse Betreuung der auf (Artikel 138 und 141 der Reichsverfaffung) zu gchen: 1. Di« Krankenhausverwaltungen haben bei der Kranken di« Zugehörigkeit zu einer ReligionSg« zustellen und zu vermerken. Lehnt «in Kranker die Frage nach seinem Religionsbekenntnis ab, kein Zwang ausgeübt werden. Ein« Frag«, etwa ob der Kranke religiöse Betreuung wünsch« »der- »tl bei der Aufnahme als auch später zu vermeide». 2. Den zuständigen Geistlichen ist auf Wunsch Einsicht^ gu geben, in der die Zugehörigkeit der Kranke» gionsgesellschaft vermerkt ist, damit sie von den Krar Religionsgesellschaft angehören, Kenntnis erhalten. Zweck- Vornahme religiöser Handlungen ist den Geistlichen zu Kranken ihrer Rellgionsgesellschast Zutritt zu gestatten, i Zu den Abteilungen für ansteckende Krank« ist der Zutritt jedoch nur unter den Vorsichtsmaßregeln zu erlauben, di« «in« Weiterverbreitung der Krantheit verhüten sollen und di« auch für di« Aerzte und Pflegepsrsonett gelte«. 3. Die Krankephausverwaltung hat mit den Geistlichen regelmäßig« Besuchszeiten zu vereinbaren, in denen «in Besuch der Geistlichen die ärztlich« und pflegerisch« Versorgung der Kranken nicht stört, die aber mit den allgemeinen Besuchszeiten nicht zusammenfallen dürfen. Ohne Rücksicht auf die vereinbarten Besuchszeiten ist der zuständig« Geistlich« sofort zu, benachrichtigen und chm der Zutritt zu gestatten, wenn bei einem Kranken Lebensgefahr vorliegt, und zwar auch daun, wenn der Krank« den Wunsch nach religiöser Betreuung nicht ausdrücklich geäußert hat oder zu äußer» vermag. gez.: hirtsiefer. An den > Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden _ Abschrift zur gefälligen Kenntnisnahme. Beantwortung Besteuerung von Mischehen. 1. Sowohl di« bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Mischehen als auch der von Ihnen herangezogen«, i» unserem VerwaltungSblatt vom 15. Mai 1930 abgedruckte Erlaß vom 10, Februav 1930 betr. di« Erhebung von Kirchensteuern gelten Nstrfür dieevangelischen und katholischen Kirchengemeiuden. Die Shuagogengemeinden sind daran nicht gebunden. Sie können ihr Steuerwesen durch daS Statut, soweit nicht gesetzlich« Bestimmungen i« Wege stehen,- in gleicher Weise regeln, brauchen dies aber nicht. 2. Sowett es sich um di« Verhältnisse der Kirchen handelt, liegt der von Ihnen angenommen« Widerspruch insofern nicht vor, als bajt Kirchgeld eben kein« Einkommensteuer ist. Sowett die Kirchensteuer att Anschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, gitt für die Besteuerung von Mischehen der von Ihnen angezogen« Grundsatz. In Bezug auf das Kirchgeld, das neben der Einkommensteuer znr Erhebung gelangt/ gilt der Grundsatz nicht, sondern der in dem angezogenen Miuisterialerlaß aufgestellt«. 3. Für die Besteuerung eines in Mischehe lebende» Gemeindrmttgliedes ist daS Gemeindestatut maßgebend. Wenn in demselben ntchtz vorgejehe» ist, daß «in derartiges Mttglied nur zur Hälfte zu be»i Kpltussteneru heran gezogen wird, ist es grundsätzlich zur Ent» «fcraitft der Kultussteueru nach Maßgabe seines volle» Einkommens PypfÜchtet. ES wird sich jedoch empfehle», «in« statutarisch« Regelung dahin zu treffe», daß bis znr yälstr der Kultussteuern ein«» in Mischehe lebenden Gemeindemttglich di« nachweislich gezahlten Kirchensteuern auf die Kultussteueru angerechnet werden, einmal, well «fc der Billigkeit entsprich, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, tzdm», well di- Gefahr besteht, daß sonst das Semeinüemttglied. um W der doppelte« Besteuerung zu entziehen, von der gesetzlichen Möglichkett des Anstritts aus der Gemeind« Gebrauch «acht. von Anfragen. 4. Grundsätzlich besteht kein gesetzliches Bedenken, daß Sie neben der Einkommen» und Grundvermögenssteuer auch die Reichsvermögenssteuer heranziehen. Doch ist es fraglich, ob ein« entsprechend« Fassung d«S Gemeindestatutdi« Genehmigung der Aufsichtsbehörde finden wird, fall- Sie von den Grundsätzen «ckwejchen, di« bezüglich der gleichen Frag« für di« evangelisch« und katholische Kirche g«lt*n. An den Borstand der Synagogengemeind« in G. Gemeindewahlrecht. 1. Aach 8 16 Ihrer Satzungen ist das passive Wahlrecht an die Bedingung geknüpft, daß das betreffende Mitglied -in den letzten drei Jahren mtt seinen Beiträgen nicht „im Rückstand« geblieben" ist. Im Rückstand« aber ist nur derjenige, der steuerpflichtig Var, zu den Stenern veranlagt ist und di« veranlagten Stenern nicht ge» zahll hat. Da im vorliegenden Fall« dieser Tatbestand fchkt» so ist das betreffend« Gemeindemttglied als wahlberechtigt anznfehen. 2. Eine gesetzlich« Verpflichtung zur Annahme der Wahl bestcht nicht. Auch Ihr, Statut steht irgendwelchen Zwang, etwa höher« Steuern ». dgl. im Fall« der Weigerung zur Annahme de- Re» präsentanteuamtes nicht vor. Infolgedessen muß jedes Mttglied als berechtigt angejche» werden,, «in« auf es gefallene Wahl. abMlehnen. 3. Lin« Herabsetzung der Zahl Ihrer Repräsentanten müßt« durch Statutenänderung «rfoheu, bi« der Genehmigung des- Obtrpnsffdente» «mA § 50 M Judengesetzes fcdmf. Gin «ntspmchenKerrV«- schluß müßt« vau de» Vorstand »»d der Repräsentantin» »«sDWpliing gefaßt und de« Oberprästbeuten zur Genehmigung vorgelegk'Merd«. Muh dem Miuisterialerlaß. vom 19, Aprll 1884 «nd L., gstni 187» — Ministerialblatt 1880 Sette 161 ist -«» auch. rnlüMt dat' « Stelle der- Repräsentanten die. Versammlung der ftoätfe*--#** meiudemitglleder tritt. > Am du» Var-ftand d«v S.P»asqgun,«i»«i»d^ t».B. »,rß«t»,,»N4 fii », ■ 9s|s/t:, K«tils ptrich tMIMsheNsjUstsr, 8,