Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 5 (5.9.1930)
- Date
- 1930-09-05
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung betr. die Ernennung der Kreiswahlleiter. In Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. August 1930 (8. Iahrg. Nr. 4) wird mitgeteikt, daß di-Anschrift für den Kreis- Wahllester des Wahlkreises 6 (Sachsen) wie folgt lautet: Stadlrat a.D. Lugen Petzall, per Adr. Sekretariat der Shnagogengemeind« Magdeburg, Gr. Schulstr. 2o. Zum stellvertretenden Kreiswahllester' für den Wahlkreis 3 (Brandenburg, Pommern, Grenzmark) ist Herr Siegfried Sommerfeld, Schneidemühl, hasselort 1, ernannt worden. Berlin-Lharlottenburg, den 1. September 1930. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Freund. I Bekanntmachung betr. die Einsendung von Fragebogen über die Etatsverhältnisfe. Am 12. August 1930 richteten wir das folgend« Rundschreiben an unser« Mitgliedsgemeinden: „Für di« Perhandlungen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, sowie zur Prüfung der Frag«, welchen Gemeinden im laufenden Rechnungsjahr aus den uns vom Staat zur Verfügung gestellten Mitteln Beihllfen weiter» bezw. neugewährt werden können, ersuchen wir ergebenst, uns den beifolgenden Fragebogen möglichst innerhalb acht Tagen ausgefüllt zurückzusenden. In Anbetracht der Bedeutung für sämtlich« Synagogengemeinden, bstten wir auch diejenigen Mitglieds» gemeinden, die keinen Wert auf «ine etwaig« Unterstützung legen, um prompte und sorgfästig« Erledigung." Da di« angeforderten Fragebogen uns von einer Reih« von Gemeinden noch nicht zugegangen sind, ersuchen wir nochmals dringend am sofortig« Uebermittlung. Berlin-Lharlottenburg, den 1. September 1930. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Freund. IS. Nachtrag zu« Verzeichnis »er dem Lrndes verband« -»gehörige» Gemeinde«, geordnet »ach Provinzen und «egiernngsberirken. Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Allenstein. 1. Prostken. . Regierungsbezirk Königsberg. 1. Mohrungen. 2. Mühlhausen. Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt a.d. 0. 1. Berlinchen. 2. Friedeberg. Regierungsbezirk Potsdam. 1. Perleberg. Provinz Pommern. . Regierungsbezirk Stettin. 1. Freienwald«. 2. Wollin. Provinz Hannover. Regierungsbezirk Lüneburg. 1. Sehnde-Bolzum. Provinz Westfalen. Regierungsbezirk Arnsberg. 1. Hilchenbach. Regierungsbezirk Minden. 1. Datteln. '2. Werther. Regierungsbezirk Münster. 1. Westercappeln. Provinz Hessen-Nassau. Regierungsbezirk Kassel. 1. Astenlocheim. 2. Niedenstein. Regierungsbezirk Wiesbaden. 1. Meudt. 4. Reichenborn. 2. Miehlen. 5. Singhofen. 3. Niederweidbach. 8. Weyer (Oberlahnkreis). Rhetnprovinz. Regierungsbezirk Koblenz. 1. Oberkleen. * Ministerialerlasse Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Gl Nr. 2106 G H. Berlin W8, den 30. Juli 1930. Anliegend übersend« ich ergebenst «inen Auszug aus einer an die Reichsministerien, den Reichsrat und den Preußischen Landtag gerichteten Eingabe des Reichsverbandes der Deutschen Steinindustrie, in der u. a. gebeten wird, aus die Kirchengemeinden «inzuwirken, daß sie bei dem Erlaß chrer Friedhofsordnungen der Notlage der deutschen Steinindustrie Rechnung tragen. Ich würde es begrüßen, wenn die Wünsch« der Steinindustri« berücksichtigt werden könnten. Im Auftrag«: gez. (Unterschrist). An 1. di« kstchlichen Behörden; 2. den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berliu-Lharlottenburg, Kautstr. 158; 3. pp- _ An G l Nr. 2106 G II. (Auszugsweise Abschrift.) Reichsverband der Deutschen Steinindustrie E.D. Berlin, den 8. Mai 1930. Petr. Notlage der dentsche» Datursteinindustri« und des dentfche» Steiumetzhandwerks. hat ebenfalls einen starken Rückgang chrer Produttion zu beklagen, hier sind aber di« Absatzschwierigkeiten in noch höherem Maß« als durch die Einschränkung der Bautätigkeit durch die mannigfastigen einschneidenden Vorschriften der Friedhofsordnungen hervorgerufen worden, die sich besonders gegen Grabdenkmäler aus veredeltem (geschliffenem und poliertem) Granit richten. Es wird gebeten, auf di« Friedhofsverwaltungen, d.h. auf die politischen und religiösen Gemeinden einzuwirken, daß dies« Verwaltungen bei dem Erlaß ihrer Friedhofsbestimmungen sich auf das sachlich Notwendig« beschränken und nicht willkürlich« Vorschriften erlassen, die ein« wichtige Industrie in chrer Existenz bedrohen. Die Marmorindustri« hat in gleicher Weis« wie di« Granitindustrie über die einengenden Bestimmungen der Friedhofsordnungen zu klagen. In den einzelnen Friedhofsordnungen treten derart große Unterschied« über di« Zulassung von Grabdenkmälern zutage, daß es kaum noch möglich ist, sich in dem Wust der verschiedenartigsten Bestimmungen zurechtzufinden und zu beurteilen, was für gut und was für schlecht erklärt wird. Denn was Behörden einer Reih« von Städten verwerfen, bezeichnen ander« als gut, und «in Denkmal, das an einem Ort zugelassen ist, wird in der Nachbarstadt als unbrauchbar verworfen. Absatzhemmend wirken besonders die Bestimmungen über Größe, Farbe und Bearbeitungsweise. In vielen Orten ist auch «in« geradezu unverständliche Beurteilung von Grabdenkmälern aus Beton festzustellen. pp. (Unterschriften.) An das ReichSarbestsministerium usw. , PP- In der deutschen Granitwerksteinindustri« ist die Zahl der beschLstiglen Arbetter bis auf etwa 20 bis 30 Prozent der Ponnahahl zurückgegangen. Die Granitschleifereiindustri« Sitaataattli* llr *'* ttlaatta O.stolt: Marti» Hirsch, B»rli»-Lharlottaatarg S, vageraalaa S. — Verlag: Praabtschar Laatagorriaat jLttschar Gamaiadaa, Varlia/Lgarlattaagarg8. «aatftrafea 1S& - D a« Blfn» Oagrt. Bntta «2. Ctaakaaaa ««mb»