Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 3 (1.7.1930)
- Date
- 1930-07-01
- Page
- Seite 62 (sequence 62)
- Language
- German
- Belongs to
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c . Ir — 62— " a Hiermit erfüllen wir die traurige Pflicht, von dem Hinscheiden unseres Ratsmitgliedes, Herrn > Hugo Ostberg Kenntnis zu geben. Der Verstorbene hat sich mit größtem Eifer und unter Verwertung seiner reichen Erfahrungen in den Dienst unserer Sache gestellt und ist besonders als Dezernent für Wohlfahrtsangelegenheiten und stellvertretender Finanzdezernent tätig gewesen. Seine tatkräftige Mitarbeit und seine lautere Gesinnung sichern ihm ein dauerndes Andenken in unserer Mitte. Berlin - Lh arlottenburg, 22. Mai 1930. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. Amtliche Bekanntmachungen. 18. Nachtrag PR, Verzeichnis der dem Landesverband« angehörig«» Gemeinden, geordnet »ach Proviapa «nd Regierungsbezirken.! Provinz Ostpreußen. i I Regierungsbezirk Allenstein. Bischofstein. Provinz Grenzmark-Posen-Westpreußen. Regierungsbezirk Schneidemühl. Baldenburg. , Gesetze und Verordnungen. Augehörigkeit des jüdischen Religionslehrers zum Prüfungsausschuß bei der Reifeprüfung. Provinzial-Schulkollegium der Provinz Brandenburg und von Berlin. Abt. l. E. Nr. 3915/29. II. 1496/30. IV. A. 46/26. Berlin-Lichterfelde, den 7. Febr. 1930. An den Vorstand der Jüdischen Gemeind« zu Berlin. Auf das gefällig« Schreiben vom 13. Dezember 1929. I^Nr. 11325/29. IV. A. 46/26. Da di« Vergütung für den Religionsunterricht der jüdischen Schüler des Kaiserin-Augusta-Gymnasiums der Staatskasse übertragen ist, gitt «r als planmäßig. Somit ist auf ihn auch der Erlaß U. II. 1986 vom 25. November 1928 anzuwenden. (Zentralbl. Seite 400). Demnach gehört der Lehrer, der in der Oberprima planmäßigen jüdischen Religionsunterricht erteilt, bei der Abhaltung der Reifeprüfung dem Prüfungsausschuß als ordentticheS Mitglied an, und jüdischen Schülern, di« an diesem Unterricht teilgenommen haben, ist auf ihren Wunsch Gelegenheit zur Prüfung und Erlangung eines Zeugnisses in der Religion zu geben. (8 19 der Reifeprüfungsordnung.) (Unterschrift). W«r»»t»»rtlich sir »„ ,»,,»«,» Je,elt: «erti, Hirsch. »erli,.r»«^«»»»>r, Sa«etMl<« 6. - «»rl», »rmvlch« Lee»-»«»«» Ms»« «»Mtrtn,, «erli»«h«rl»«t»»»r, » «mtftre», 16& - Dre«: «fr,» wyr. «rrll» U «Mitimr «trat» «1