Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 20 (15.10.1938)
- Date
- 1938-10-15
- Page
- Seite 313 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 20 Bekamrtnachungen des Verbände» Bayer. Israel. Gemeinden Bekanntmachung Nachstehend «eben wir die Verordnung des Reichsmrnisteriums des Innern über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 (RGBl. I. Nr. 159 v. 7. 10. 38) bekannt. Manchen, den 9. Oktober 1938 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden > *Dr. Neumeyer Verordnung Uber Reisepässe von Juden. Vom 5, Oktober 1938 Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausränderpolizei- und das Meldewesen sowie 'über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I. S. 589) wind im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justitz folgendes, verordnet: §1. (1) ANe deutschen Reisepässe von Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reiobsbürgergesetz vom 14. November 1935 — ReiohsgesetzbL I. S. 1933). die sich im Reichsgebiet auftialten. werden ungültig. (2) Die Inhaber der im Albs. 1 erwähnten Pässe sind verpflichtet, diese Pässe der Paulbehörde im Inland, in deren Bezirk der Paßinhaber seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Für Juden., die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland aufhalten, beginnt die Frist von zwei Woohen mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet. (3) Die mit Geltung für 'das Ausland ausgestelltem Reisepässe werden wieder gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Reiohsminister des Innern bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhalber als Juden kennzeichnet. » §3 Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhimdertfürrfzig Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrläßig der im § 1 Abs. 2 umschriebenen Verpflichtung nicht nachkommt. §3 Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1938 Der Reichsminister des Innern. Im Auftrag , . Dr. Best v •■ V *" Bekanntmachung Nachstehend.geben wir die 3. Bekanntmachung des Reichsministeriums des Innern über den Kennkartenzwang v. 23.7.38 bekannt. München, den 9. Oktober 1938 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden _ Dr. Neumeyer Dritte Bekanntmachung Uber den Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 Auf Grund (der Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 913) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz folgendes: ---- §1 Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 — Reichsgesetzbl. I S. 1333), die deutsche Staatsangehörige sind, haben unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Jude bis zum 31. Dezember \93S bei der zuständigen Polizeibehörde die Ausstellung einer Kenhkarte zu beantragen. Für Juden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung geboren werden, ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. i2 Juden (§ 1) über 15 Jahre haben sich, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Erfordern jederzeit über ihre Person durch ihre Kennkarte auszuweisen. §3 (1) Juden (§ 1) haben, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten,"unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinzuweisen gpwie Kennort und Kennummer ihrer Kennkarte anzugeben oder, 313 falls die Anträge mündlich gestellt werden., unaufgefordert Jhre Kennkarte vorzulegen. Das gleiche gilt fUr jede Art von Anfragen und Eingäben, die Juden an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten, sowie bei der polizeilichen Meldung. (2) Wird in den Fällen des Abs. 1 ein Jude durch eine,dritte Person vertreten, so hat der Vertreter unaufgefordert auf die Eigenschaft des Vertretenen als Juden hinzuweisen sowie Kennort und Kennummer der Kennkarte des Vertretenen anzugeben. §4 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1—3 sind als besonders schwere Fälle im Sinne des § 13 Abs. 3 der Verordnung Uber Kennkarten vom 22. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 913) anzusehen. _ * § 5 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1938. ' Der Reichsminister des Innern i Frick Bekanntmachungen der Israelit Kultusgemelnde MPnehen Bekanntmachung Auf Grund der vorstehend abgedruckten Verordnung über die Ablieferung der Pässe geben wir nachstehende Richtlinien über die Anträge auf Ausstellung der Kennkarte (vgl. Gemerrsdeblatt Nr. 16 v. 15. 8. 38. S. 240) bekannt. 1. Die Anträge auf Ausstellung der Kennkarte werden zweckmässig vor Ablieferung der Pässe gestellt, die als Legitimation gelten. Nach Möglichkeit ist bei der Antragstetlung eine Geburtsurkunde vorzulegen; falls diese nicht rechtzeitig beschafft werden kann, ist ein Staatsangehörlgkeitsausweis oder Heimatscheid einzureichen. Nichtselbständige unverheiratete Jugendliche müssen eine Geburtsurkunde vorlegen. Die Anträge sind beim zuständigen Polizeirevier zu stellen. i2. Die Kemnlkarten werden erst nach dem 1. 1. 39 ausgegeben, da die Änderung der Vornamen berücksichtigt wind. Es ist zu empfehlen, den neuaugenommenen bzw. den zusätzlich zu führenden Vornamen bei dem Antrag auf Ausstellung der Kermkarte anzugeben, damit spätere Nachmetdurjg sich erübrigt. Die Führung der neuen Vornamen ist erst ab 1. 1. 39. die Meldung an Standesamt und Polizei,bis spätestens 31. 1. 39 vorgeschrieben. 3. Hinsichtlich der Größe der für die Keimkarte nötigen Bilder sind genaue Vorschriften ergangen, die unter ailen Umständen zu beachten sind. Bei dem -Arutag auf Ausstellung der Kennkarte sind 5 Lichtbilder vorzuliegen. Die Bildgröße beträgt 52 X 74, Kopfhöhe 30/35. Die Bilder sind ohne Kopfbedeckung und im HaillbpTofil nach rechts schauend so aufzunehmen, daß das linke Ohr 'mit seinen Erkenmingsunerkmaleii sichtbar ist: Wir empfehlen beim Photographen ausdrüchlich darauf hinzuweisen, daß es sich um Bilder für die Kennkarte handelt. 4. Die Pässe sind nicht auf den PoKzeievieren. sondern ausschließlich im Zimmer Ili2 des Polftzeipräsidikwns einzuliefern! Für das Ausland gültige Pässe werden mit dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen besonderen Kennzeichen versehen und sofort wieder zurückgegeben. * y v Der Vorstand der Israelit. Kultusgemeinde Dr. Neumeyer j Bekanntmachung des Rabbinats .1. Der Gottesdienst im Betsaal am Freitag. 14. 10., beginnt bereits um 17.15 Uhr. 2. An den Schlußfeiertagen werden neben den im Betsaal, stattfindenden auch im BfbHotheksaal. Herzog-Max-Str. 7. Gottesdienste abgehalten und zwar Sonntag. 16. 10.. 17.15 Uhr .• ' Montag, 1-7. 10.. 8.30 Uhr (mit Predigt) Dienstag. 18. 10.. 8.30 Uhr 3. Am Montag. 17. 10.. (Szimchas Thorah Vorabend) findet im Bibliotheksaal um 17.15 Uhr ein S c Ii ü I e r g o 11 e sd j eu s t statt. München,' 12. 10. 1938 Dr. L. Baerwald. Rabbiner SEYDEMANN & CO., MÜNCHEN £ lamllir und Goldschmied Bsror.tr. 47, Telelon 72911. Neu.rbelten. H.p.r. Stet» G.l«g.nh.lt.k«u(. Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern