Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 13 (1.7.1938)
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 202 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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202 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern Nr. 13 TT Die Mitglieder werden ersucht, zum Zwecke der Beitrags-Veranlagung den letzten Vermögensteuerbescbeid ihres Finanzamtes und nach Zustellung den Einkommensteuerbescheid ihres Finanzamtes für das Kalenderlahr 1937 alsbald der Beitragstelle der Israelitischen Kultusgemeinde, Her- '■ zog-Max-StraBe 3/0 (Parteiverkehr Montag mit Freitag _ 8.30—12.30 Uhr) vorzulegen. Es ist Sorge getragen, daß die Amtsverschwiegenheit aufs strengste gewahrt wird. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neumeyer. Bekanntmachungen da« Verbandes Bayer. Israel. Gemeinden Nachstehend geben wir Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 18.6. 1938 (RGBl. I S. 640) bekannt. M ü n c h e n, den 23. Juni 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m ty e r ,_—— Bekanntmachung hetrellend Verordnung Uber Anmeldung des Vermögens von Juden. Zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Reichsgesetzbl. S. 414) wird mit Ermächtigung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet: § 1 y Die Anmeldepflichtigen haben das für die Anmeldung vorgeschriebene amtliche Muster bei der für ihren Wohnsitz oder den Ort. ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Ortspolizeibehörde anzufordern. §2 . (1) In den Fällen, in denen ein anmeldepflichtiger deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, gilt als höhere Verwaltungsbehörde, bei der nach § 4 der Verordnung die Anmeldung abzugeben ist, der Polizeipräsident in Berlin. » (2) In diesen Fällen kann mit der Anmeldung und Bewertung des Vermögens ein Vertreter beauftragt werden, der seinen Wohnsitz im Reichsgebiet hat. Der Vertreter hat bei der Anmeldung eine schriftliche Vollmacht des Anmeldepflichtigen vorzulegen. (3) Das für die Anmeldung vorgeschriebene amtliche Muster kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin, in den Fällen des Abs. 2 außerdem auch bei der für den Wohnsitz des Vertreters zuständigen Ortspolizeibehörde angefordert werden. § 3 \ Für anmeldepflichtige deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb .des Reichsgebiets haben, wird die Anmeldefrist nach § 4 der Verordnung allgemein bis zum 31. Juli 1938, für solche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Europas — einschließlich der Türkei und der Mittelmeerländer — haben, allgemein bis zum 31. Oktober 1938 verlängert. Einer vorläufigen schätzungsweisen Angabe und Bewertung des Vermögens bis zum 30, Juni 1938 bedarf es in diesen Fällen nicht. § 4 Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erfüllung der Anzeigepflicht bei Vermögensveränderungen nach § 5 der Verordnung. Berlin, den 18. Juni 1938. Der Reichswirtschaftsminister: I.V.: Brinkmann Bekanntmachungen dar Israelit. Kultusgemeinde Münohen öffentliche Mahnung. > Diejenigen Gemeindemitglieder, welche ungeachtet der im Gemeindeblatt Nr. 10 vom 15. Mai 1938 erfolgten öffentlichen Aufforderung ihre Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge aus der Einkommensteuer rate vom 10. Juni 1938 nicht erfüllt haben, werden hierdurch öffentlich gemahnt. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß die säumigen Zahlungspflichtigen Einziehung der fälligen Schuldigkeit unter Kostenberechnung zu gewärtigen haben. München, den 30. Juni 1938. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neumeyer. öffentliche Aufforderung. Auf Grund des Beschlusses der gemeindlichen Kollegien vom 13. April 1938, bekanntgemacht durch Veröffentlichung in Nr. 9 des Gemeindeblattes vom 1. Mai 1938, sind die Gemeindemitglieder verpflichtet, die Steuerbescheide als Unterlagen für die Berechnung der Beiträge vorzulegen. Mahnung An unsere Gemeindemitglieder! Die Mitglieder der jüdischen Gemeinde haben bisher ein dankenswertes Verhalten Im Verkehr an öffentlichen Orten gezeigt Gleichwohl besteht, entsprechend den Umständen der Zelt, dringender. Anlaß darauf hinzuweisen, daß es sich empfiehlt. In öffentlichen Lokalen und Erholungsstätten größte Zurückhaltung sich aufzuerlegen. Insbesondere sollen Gaststätten, auch im Freien, nur In kleinstem Kreise besucht werden. Der gebotene Takt im äußeren Auftreten darf nicht verletzt werden. Wir laufen sonst Gefahr, daß die Beanstandung an einem Orte die Beurteilung unserer ganzen Gemeinschalt beeinflußt. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neumeyer Fürsorger-Stelle Bei der Wohlfahrtsstelle der Gemeinde München und des Verbandes Bayer. Israel. Gemeinden sind die Stellen einer Fürsorgerin und eines Fürsorgers alsbald neu zu besetzen. Bewerber, die eine entsprechende. Vorbildung haben und In der sozialen Fürsorge tätig waren, wollen unter Beiiügung von Zeugnissen, Lebenslauf und Lichtbild schriftlich ihre Gesuche bei der Geschäftsstelle des Verbandes Bayer. Isr. Gemeinden München, Herzog-Max- Straße 7. einreichen. Daneben besteht auch die Möglichkeit für nichtausgeblldete geeignete Bewerber(lnnen) als PraktlkantenOnnen) mit der Aussicht einer späteren Anstellung berücksichtigt zu werden. München, den 27. Juni 1938. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neumeyer STELLEN F 1|N DEN Jüngeres jüdisches Mädchen für nicht rituell.icteinereTrHaushalt (3 Pers.) f. sofort gesucht. Evtl. nur tagsüber. Joseph, Adelheidstr. 8/11. Junges, jüdisches Mädchen für stundenweise Beaufsichtigung zu einjähr. Kind, Nähe Schwabing, gesucht. Handschr. Angeb. u. Nr. 9094 a. d. Anz.-Abt. d. Bl. Das Altershelm In Augsburg sucht jüdisches Junges MSdchen zur gründl. Erlernung des gesamt. Wirtschaftsbetriebes bei nur freier Verköstigung. Wohngelegenheit z. 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