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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-05-01 · 9 (1.5.1938) · p. Seite 135

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
9 (1.5.1938)
Date
1938-05-01
Page
Seite 135 (sequence 12)
Language
German
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Nr. 9 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 143 Bekanntmachungen det Verbandes Bayer. Israel. Gemeinden Bekanntmachung Nachfolgend bringen wir die Bekanntmachung des Kultus- und Finanzministeriums vom 8. 4. 38 über die Kirchensteuer der Israeliten (Regierungsanzeiger Ausgabe 102 vom 12. 4. 38) zur. Kenntnis. München, den 12. April 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer Bek. d. Staatsmin. f. Unt. u. Kult. u. d. Finanzen v. 8. 4. 38 Nr. II 20521, über die Kirchensteuer der Israeliten. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl. I S. 338) verlieren die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände mit Ablauf des 31. März 1938 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen. Die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, der Verband bayerischer israelitischer Gemeinden, der Verband der israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz und der Bund gesetzestreuer israelitischer. Kultusgemeinden Bayerns sind daher ab 1. April 1938 nicht mehr Körperschaften des öffentlichen Rechts und, soweit sie dies bisher waren, auch nicht mehr Steuerverbände im Sinne des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923 (GVBI. S. 351). Damit ist für sie das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern nach dem Gesetz über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 (GVBI. S. 429) entfallen. Mit Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Vermögensteuer, die nach dem 31. März 1938 fällig sind, sind daher Vorauszahlungen auf die Kirchenumlagen der Israeliten nicht mehr zu entrichten . Zur Lohnsteuer aus Arbeitslohn, der für eine nach dem 31. März 1938 erfolgende Dienstleistung gewährt wird, ist Kirchensteuer für die Israeliten nicht mehr einzübehalten. Hat ein Arbeitgeber für eine solche Dienstleistung bereits Kirchenlohnsteuer einbehalten, jedoch an das Finanzamt noch nicht abgeführt, so erstattet er den, Abzugsbetrag dem Arbeitnehmer. Auch soweit es den Finanzämtern zweifelhaft ist, ob an sie abgeführte Kirchenlohnsteuer auf Arbeitslohn entfällt, der für eine nach dem 31. März. ertoigte Dienstleistung gewährt ist. werden sie die abgeführten Beträge zunächst nicht an den Verband bayerischer israelitischer Gemeinden abführen. Bekanntmachung Wir geben bekannt, daß die Verbandskollegien am 2k 4. 38 folgenden Beschluß gefaßt haben: Der Verband erhebt von den Mitgliedern der ihm angeschlossenen Gemeinden ab 1. April 1938. bis auf weiteres, als Landesbeitrag 3,75% von veranlagter Einkommen- und Vermögensteuer und 2% von der Lohnsteuer. Die Anschlußgemeinden sind verpflichtet, den Verband Gemäß § 25 der Verbandsverfassung wird dieser Beschluß hiermit öffentlich bekanntgegeben. Gegen den Beschluß ist binnen einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung die Beschwerde zum Landesschiedsgericht des Verbandes zulässig. München, den 12. April 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden . Dr. Neumeyer Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München v Bekanntmachung über Änderung der Verfassung Nachstehend geben wir Beschluß der gemeindlichen Kollegien vom 13. April 1938 bekannt: Die Verfassung der Israelitischen Kultusgemeinde München vom 27. Januar 1921 wird auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1938 über die Rechteverhältnisse der jüdischeir Kultusvereiuigimg bis auf weiteres ergänzt wie folgt: U Die Mitglieder der Gemeinde sind verpflichtet ab I. 4. 38 die Beträge, die sie bisher nach dem Kirchensteuergesetz als Kirchensteuern geleistet haben, in entsprechender Weise als Landes- und Ortsbeiträge zu entrichten, nämlich:, a) aus der Einkommensteuer 15% für die veranlagten Pflichtigen und 8% für die Lohnsteuerpflichtigen, b) 15% aus der Vermögensteuer. Hiervon treffen ein Viertel auf die Landesbeiträge und drei Viertel auf die Ortsbeiträge. Die Gemeindemitglleder sind verpflichtet, die Steuerbescheide als Unterlagen für die Berechnung der Beiträge vorzulegen. Die Lohnempfänger haben die für die Lohnsteuer einschlägigen Nachweise zu erbringen. 2. Die Gemeinde erhebt weiter die von ihren Mitgliedern bisher entrichteten Gebühren. 3. Die Beauftragten der Gemeinde sind zur-strengsten Verschwieeenlieit verpflichtet - April 1! München, den 25. April 1938. £ Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München gez. Dr. Neumeyer bei Wahrnehmurrg seines Umlagenrechtes zu unterstützen. München, den 21. April 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r Bekanntmachung über die Einhebung des Landesbeitrages Auf Grund des Beschlusses der Verbandskollegien vom 21. 4. 38 werden die Verbandsgemeinden mit der Erhebung des Landesbeitrages beauftragt. Die Mitglieder der Gemeinden sind demnach verpflichtet, gleichzeitig mit den Ortsbeiträgen auch den Landesbeitrag an ihre Gemeinden zu entrichten. Zahlungsaufforderung erfolgt durch die Gemeinden. München, den 25. April 1938.--^- Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer Bekanntmachung ., über Auilösung der Israelitischen Kultusgemeinde Arnstein Das Präsidium des Rats hat am 4., 6., 7. April 1938 auf schriftlichem Wege vorbehaltlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgenden Beschluß gefaßt: Die Israelitische Kultüsgemelnde Arnstein wird aufgelöst. öiientliche Aufforderung Auf Grund des Beschlusses der gemeindlichen Kollegien.vom 13. 4. 1938 werden die Landes- und Ortsbeiträge von der Israelitischen Kultusgemeinde München erhoben, wie folgt: A) Vermögensteuerpflichtige Gemeindemitglieder Anläßlich der am 10. Mai fälligen, an'das Finanzamt zu entrichtenden Vermögensteuerrate ist auch die Beitragsrate an die Kultusgemeinde in Höhe von 15% aus der Vermögensteuerrate zu bezahlen. B) Einkommensteuerpflichtige Gemeindemitgliedcr 1. Veranlagte Steuerpflichtige Anläßlich der am 10. Juni fälligen, an das Finanzamt zu entrichtenden Einkommensteuerrate ist auch die Beitragsratc au die Kultusgemeinde in Höhe von 15% aus der Einkommensteuerrate zu bezahlen. Neuveranlagung auf Grund des Steuerbescheides 1937 erfolgt nach Vorlage des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Raten in unveränderter Höhe wie bisher zu entrichten. ' 2. Lohnsteuerpflichtige Da aus dem Lohneinkommen mit Wirkung ab I. April 1938 K' cliensteuer vom Arbeitgeber nicht mehr einbehalten wird, haben die Lohnsteuerpflichtigen unter Angabe ihrer Lohnsteuer für die Zeit nach dem 1. ApriH938 aus dieser Lohnsteuer 8% unmittelbar an die Kultusgemeinde abzuführen. Bei der ersten Zahlung ist die monatliche Lohnsteuer anzugeben, die von dem Arbeitgeber für das Finanzamt einbehalten wird. \ Die erste Einzahlung für die nach dem 31. März 1938 vereinnahmten Lohn- und Gehaltsbezüge hat in der Zeit vom 5. bis Ii. Mai 1938 an die Kultusgemeinde zu geschehen. Sämtliche Zahlungen sind an die B e i t r a g s s t e 11 e der Israelitischen Kultusgemeinde München, Herzog-Max-Straßc 7 1. zu

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