Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 8 (15.4.1938)
- Date
- 1938-04-15
- Page
- Seite 125 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 7 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 127 R c k a ii ii t in a c Ii u i m j e n Bakanntamcliunqen des Vfbtndt» Btyer.Urtel. Gemeinde« Nachstehend bringen wir das Gesetz aber die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. Marz 1938 (RGBl. Seite 338) zur Kenntnis. München, den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Reichsgesetzblatt Teil 1 1938 Nr. 45. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.3.38. Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § r Die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Mit Ablauf des 31. 3. 38 verlieren die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen. Sie sind von diesem Zeitpunkt an rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts. Die Eintragung in das Vereinsregister ist nachzuholen. Bekanntmachung Wir geben nachstehend aus der zweiten Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeitraum (II. GrStDVO) vom 29. März 1938 (RGBl. I S. 360) die Vorschrift des § 3 bekannt. München, den 7. April 1938. _ ■_- . --VeTSand Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neuraeyer. % Zu § 4 Ziffern 5 bis 8 des Gesetzes. §3. Jüdische Kultusvereinigungen: ----Jüdische Kultusvereinigungen und Ihre Verbände, denen das Gesetz vom 28. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 338) die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung ab 1. April 1938 entzogen hat, gelten für die Befreiung von der Grundsteuer bereits ab 1. Januar 1938 nicht mehr als Körperschaften des öffentlichen Rechts. § 2 Die Beamten der in § 1 Ahs. 2 genannten Vereinigungen und Verbände verlieren mit Ablauf des 31.3.38 ihre Beamteneigenschaft. Sie treten mit demselben Zeitpunkt zu den Vereinigungen und Verbänden in ein bürgerlich-rechtliches Dienstverhältnis, auf das die bisherige Regelung ihrer Rechte und Pflichten entsprechende Anwendung findet. -_-- § 3 , -r-■-- Der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedürfen: Beschlüsse der Organe der jüdischen Kultusvereinigungen und ihrer Verbände a) bei Bildung. Veränderung und Auflösung der Vereinigungen und Verbände, b) bei Veräußerungen oder wesentlichen Veränderungen von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, insbesondere von Archivalien oder Teilen von solchen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann gegen die Berufung der Mitglieder der Organe der jüdischen Kultusvereinigungen und ihrer Verbände Einspruch erheben. ~v". ." . . § 4 Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten kann zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Bekanntmachung > Nachstehend geben wir einen Auszug aus dem Runderlaß des Reichsfinanzministers und Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 29.3.38 zur Durchführung des Grundsteuergesetzes. Reichssteuerblatt 1938 Nr. 31 vom 5.4.38 S. 386 bekannt. München, den 7. April 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u in e y e r. 6. Jüdische Kultulsvereinigungen keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. — . i n In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin. daß Bestattungsplätze nach 8 4 Ziffer 9e GrStG ohne Rücksicht darauf befreit sind, in wessen Eigentum sie stehen. . § 5 \ Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.1.38 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende Bestimmungen außer Krafi ■ Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Österreich bleibt vorbehalten. Berlin, den 28. März 1938. Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler ' : ' W ' ' -' Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten: JLejy Der Reichsminister des Innern: Fr ick. Bekanntmachung Uber Ausdehnung des Gebietes der Israelitischen Kultusgemeinde Bad Neustadt/Saale auf das Gebiet der polltischen Gemeinden Elchenhausen und Rödelmaler. Die Verwaltung der Israelitischen Kultusgeineinde Bad Neustadt/ Saale, zugleich als Steuerverbandsvertretung, hat am 28. März 1938 folgenden Beschluß gefaßt: a . Das Gebiet der Israelitischen Kultusgeineinde Bad Neustadt/ Saale wird auf das Gebiet, der politischen Gemeinden Eichenhausen und Rödelmaier erstreckt. Dieser Beschluß wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Den an der Umbildung Beteiligten, insbesondere den von der " Umbildung betroffenen utrilagenpflichtigen ßekenntnlsgenossen, wird hiermit Gelegenheit zur Einsprache gegeben. Die Einsprache soll genau die Gründe darlegen, welche gegen die bekanntgegebene Umbildung angeführt werden wollen. Die Einsprache muß binnen einer vom 20. April 1938 ab laufenden Frist von zwei Wochen bei der Verwaltung der Israelitischen Kultusgeineinde Bad Neustadt/Saale schriftlich eingereicht werden. Bad Neustadt/Saale, den 7. April 1938. Für die Verwaltung der Isr. Kultusgemelnde Bad Neustadt/Saale Siegfried Plaut, Kultusvorstand. Warnung <v Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums München treibt sich gegenwärtig ein junger Mann namens Silber mann, etwa 18 Jahre alt, 1.70 m groß, der Knicherbocker-Anzug trägt. In israelitsichen Kultusgemeinden in Bayern herum und sucht um Unterstützung nach, in einem Fall hat er dabei Geld gestohlen. / Wir geben diese Mitteilung zur Warnung der Kiritusgemeinden weiter und bitten, entsprechend dem Ersuchen der , Behörde der örtlichzuständigen PoHzef Mefthmg ZU erstatten. tal|s Silbermannin einer Gemeinde vorspricht. München, den 7. April 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u in e y e r. uor 15 i. talls