Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- VI. Jahrg. (1868)
- Issue
- I. Heft. (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 18)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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- 16 — ob wir es von Wort zu Wort hierinnen begrifen, sonderlich gemeld u aus rechten Wissen aufgehebt u abgetan hetten, dann Wir auch dassselbig alles und jedes aus römischer königlicher Machtvollkommenheit, rechten Wissen und eigener Bewegntts abgetan, aufgehjjj)t u vernicht haben wollen jetzt als dann, u dann als jetzt in Kraft dies Briefs, also dass sich die Jiidischheit noch Jemand von ihrentwegen derselben Begnadigung, Freyheiten, Privilegien noch Statuten hinfüro wyler diesen Unsern Bevclch n Gebot gegen ewre Nachkommen, noch gemeine Stadt Nürnberg nicht behelfen noch gebrauchen, auch die Judischheit mit nichten schüzen, schirmen noch fürlragen sollen. ׳ In dem Allen u Jeden sollend ihr auch wider Uns u das heilig Reich noch Jemand Andern nicht übervaren, gefrevelt noch verschuldt haben, noch derhalben weder ihr, euer Nochkommen noch gemeine Stadt Nürnberg durch Uns, Unser Nachkommen am Reich, noch Unsere, oder ihre kaiserlichen oder königlichen Cainmer-Procurator oder Fiscal oder sonst in einig ander Weiss nicht angefochten, bekümmert oder be- Schwert werden, oder zu antworten schuldig seyn in keyn Weiss, were auch, ob ihr zu solchen, wie vorstehet, cinigs ferner oder weiteren Bevelchs oder Fürsehung von Uns zu haben nothdürflig weren, oder würden, sollen und wollen Wir auch dieselben nach aller Notdurft, aus Unsrer römischen königlichen Canzeley verschaffen u geben lassen, damit auch hieriunen nicht Abgang oder Mangel erscheine. - Doch dass ihr euch in solchem Allen und Jeden erbarlieh, aufrecht, ziemlich u gemeinem Nuz zu gut haltend und beweisend. Und gebieten darauf allen u jeglichen Churfürsten, * Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren,. Rittern, Knechten, Hauptlewten, Viztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptlewten, Schultheissen, Burgermeistem, Räten, Richtern, Burgern, Gemeinden und sonst allen Unsern u dess Reichs Untertanen und Getrcwen, in was Würden, Standes oder Wesens die seyn, — ernstlich mit diesem Brief u wollen, dass sie die genannten Bürgermeister, Rath und gemeine Stadt Nürnberg an solchen Unsern königiiehen