Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 3-4. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 103 (sequence 41)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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109 welches alles einigerlty styn solle, schreiben und benennen dtzrfen und mögen. Drittens, und damst sie d»den hex ihren do^tp schleuniger «ms ihren Kosten gehenden anbau deren Häuser einige Ergötzlichkeit genieße» mügte», so verspricht ein vohl-Edler Rath und dessen Nachkommen in Kraft dieses, daß sie nicht allein zehen Jahre a Dato de- Risnnkischen frieden Schluffes, von gewöhnlichen HgpSzius ftey seyn, sondern auch »ach Berfließung solcher zehen Jahr die Heist der alten hiebeporigen und noch kurtz vor de» Brand gewöhnlichen HauS-Zinse« erfassen, welches Hang alfo zu ewigen Zeiten gehalten werden solle, und um allein den halben Haus-Zins zur löblichen Rechen-Stuben liefern, auch übrigengleich denen Burgern der Schäz- «ng und anderer Frey heit, falls dergleichen chnen sollen -eben werden, in bemelten zeben Jahren genießen sollen. lngleivhea und?um Vierten verspricht nicht weniger auch wohlermelter woblEdler Rath, daß ihnen Juden die zur löblichen Rechen-Stuben jährlich zu liefem habende schuldige oder auch andere extraordinari antzelegte gelber, alle und jede wie sie solche vor dem Brand »us die Rechen-Stuben geliefert nach kroportion der an-- wachsenden Zahl sollen moderirt werden; dahingegen declarirt und verbindet die gesamte Judeuschast vor sich und ihre Nachkommen, und in dero Nahmen dje jetztmahlige und obgemelte Vorsteher, daß sie jetzt und künftighin einen wohlEdlen Rath dieser Stadt und dessen Nachkommen am Regiment vor ihre ordentliche Obrigkeit, wie schuldig, erkennen, ihr treu, Hold, gehorsam und gewärtig seyn und bleiben, und bey dieser ihrer Obrigkeil von Kaysern zu Kaysern, sich auf da- Prächtigste ®aauteniren und beschirmen lassen, sich auch niemahlen einer andern, als gedachten eines wohlEdlen Rath Jurisdiction und Obrigkeit unterwerfig machen «olle», hier-