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Der jüdische Student · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
27 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
[Seite] (sequence 45)
Language
German
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3. Verhandlungen des K. T. Die Verhandlungen des K. T. finden unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt. Die Verhandlungen sind interne und fallen als solche unter die Bestimmungen des § 78 der K. O. 4. Protokoll. i Der K. T. bestimmt, daß das Protokoll der Verhandlungen in kürzester Frist zu veröffentlichen ist. 5. Burschenprüfung. Der K. T. weist erneut auf die Bedeutung der Burschenprüfung für dem gesamten Erziehungsplan des K. J. V. hin und erklärt, daß die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit in allen Verbindtingen ein notwendiger Bestandteil der Prüfung ist. Dem Präsidium ist mit dem Ausfall der Prüfung jedesmal auch das Thema der schriftlichen Arbeit anzugeben und diese auf Verlangen einzusenden. 6. Uebergangsbestimimung für die A. H.ierung. Alle Bundesbrüder, die in oder vor dem W. S. 1926/27 im K. J. V. aktiv geworden sind, sind bei der A. H.ierung von der Bestimmung des § 72, Abs. 4 der K. O. auszunehmen. 7. Ordentliche V e r k eh r s - G ä s t e (O. V. G.). Der K. T. überläßt den Verbindungen die Herstellung des O. V. G.-Verhältnisses mit Personen, die der Verbindung nicht beitreten könmen oder wollen. Ordentliche Verkehrs-Gäste sind Personen, die das Recht haben, an allen Verbindungsveranstaltungen außer Konventen der betreffenden Verbindung, teilzunehmen. Die Genehmigung und Regelung des O. V. G.-Verhältnisses untersteht dem A. C. 8. Werbebroschüre. Der K. T. beauftragt das Präsidium mit der baldmöglichsten Herausgabe einer Werbebroschüre. Anträge zum Kartellstatut. Der K. T. ändert die folgenden Paragraphen der K. O., die von jetzt ab lauten sollen: 1. (Satisfaktion.) § «15. Satisfaktion mit der Waffe wird nicht gegeben. 2. (Wahl des Präsidiums.) § 35, Abs. 4. Die anderen Mitglieder des Präsidiums können in einem Wahlgange (en bloc) gewählt werden. 3. (Sitzungen des Präsidiums.) Durch Beschluß wieder einzufügen! § 45, Abs. 4. Die Sitzungen des Präsidiums sind öffentlich, sofern nicht zwei Drittel der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder Einspruch 45

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