Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 22 (1925)
- Issue
- Heft 6 (August 1925)
- Date
- 1925-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Mitteilungen des Präsidiums 199 c) ob der Eindruck besteht, daß die abgegebene Maassererklärung im Widerspruch zu der voraussichtlichen Höhe des Einkommens steht. d) ob die am Ende des Jahres vorzunehmende Endabrechnung erfolgt ist. Wenn festgestellt wird, daß Bundesbrüder im Rückstände im Sinne der Buchstaben a—d sind, so sollen sie unter Hinweis auf das Kartellstatut auf die Folgen aufmerksam gemacht werden, die die Nichterfüllung der Maasserpflicht nach sich zieht. Auf keinen Fall darf ein Verfahren eingeleitet werden, ohne daß eine vorherige persönliche Mahnung erfolgt ist. Zu Kategorie 2 sind zu unterscheiden: a) Bundesbrüder, die die Maassererklärung offen verweigern. b) Bundesbrüder, die die Maassererklärung aus besonderen Gründen nicht abgegeben haben (unvorhergesehene Ereignisse etc.). In Fällen, in denen eine offene Verweigerung der Maasserzahlung vorliegt, kann das Präsidium auf Vorschlag des Altherrenpräsidiums unter Einhaltung des nachstehend veröffentlichten Verfahrens auf Grund des Kartelltags-Beschlusses eine Streichung aus den Listen des Kartells vornehmen, doch wird im allgemeinen geeignete persönliche Fühlungnahme stattfinden müssen. Über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen eine Maassererklärung nicht stattfinden kann, entscheidet in Zweifelsfällen eine Kommission, für die wir folgenden Vorschlag machen: Bbr. Arthur Stein, Bbr. Martin Ascher, Bbr. Fritz Simon Neumann. Die Entscheidung dieser Kommission ist unanfechtbar. Das Verfahren der Streichung wegen Verweigerung der Abgabe der Maassererklärung findet in folgender Weise statt: Der Bundesbruder wird in einem ersten Brief darauf aufmerksam gemacht, daß er seiner Maasserpflicht nicht genügt hat, und wird auf die Folgen der Nichterfüllung unter Bezugnahme auf den Kartelltagsbeschluß hingewiesen. Erfolgt auf diesen Brief innerhalb vierzehn Tagen keine Antwort, so erfolgt nach weiteren vierzehn Tagen seine Streichung aus den Listen des Kartells unter gleichzeitiger entsprecnender Mitteilung im Einschreibebrief an diesen Bundesbruder. Das Präsidium hat beschlossen, wie aus dem in diesem Heft veröffentlichten Protokoll der Präsidiumssitzung vom 19. 7. zu ersehen ist, die Kartellkorrespondenz unter dem Namen „Der Jüdische Student" als internes Informationsblatt für das Kartell herauszugeben. Daneben soll eine externe Zeitschrift erscheinen, welche den Namen „Der Jüdische Wille" tragen wird. Während also der J.St. von jetzt an als vertrauliche Zeitschrift für unsere Bundesbrüder bestimmt ist, werden wir uns mit „Der jüdische Wille", welcher etwa den Rahmen unserer früheren externen Zeitschrift haben wird, gleichzeitig an eine breitere zionistische Öffentlichkeit wenden, wobei jedoch die Fragen unserer