Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 20 (1923)
- Issue
- Heft 3 (Mai 1923)
- Date
- 1923-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3537599-3537778-3537781--5889-3544015- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ST blüih, Emil Saloinon". Alfred Schwarz, Siegbert Stein, Abraham Steinen, Fritz Strauß, Manfred Tuchler.. Henry Unna, Ernst W-olü, Siegbert Woiff, Hans Zamory. Statuten des Alt-Herren-Bundes „Kadimäh". ' . § l*. ♦ Der A.H.B. „Kadimah" ist eine Vereinigung Alter Herren des K. J. V., welche die Verpflichtung zu ständiger zionistischer Arbeit anerkennen. Er will die zionistische Arbeit und jüdische Weiterbildung der Alten Herren des K. J. V. anregen und fördern und sie bundeshrüderlich zusammenfassen. Die Aufrahme in den Alt-Herren-Bund .,Kadimah" erfolgt durch Erklärung des Eintritts an die Leitung- §2. Die Beschlüsse Jes Altherrenbundes „Kadimah" werden auf der Versammlung der Mitglieder gefaßt. . §~3. . Die Versammlung der Mitglieder wählt die Bundesleitung in einer jeweils festzusetzenden Stärke für die Dauer eines Jahres. Die Versammlung der »Mitglieder kann auch' nach vorhergehender Ankündigung eines entsprechenden Antrages die Bandesleitung oder einzelne ihrer Augehörigen abberufen. §4. Die Bundesieiuing hat also Bundesangeiegenheiten zu erledigen^ welche nicht durch Beschluß der Versammlung der Mitglieder entschieden sind. Sie hat die zionistische Arbeit der ^Mitglieder anzuregen und zu überwachen. Die Mitglieder haben der Bundesieitung 'Rechenschaft zu ermatten. Die Beachtung der Anweisungen der Bundesleitung .ist Bundespflicht , §5. ■■ Die Teilnahme an./ienienigen Veranstaltungen, welche von der Bundesieitung als PiTichtveranstaltungen bezeichnet werden, ist Bundespflicht. \ \ ' ' §6. ,; , ' . " Die Bundesleitung fst 'berechtigt und verpflichtet, an Mitglieder, die wiederholt gegen die Bundespilichten verstoßen, Aufforderungen zur Beachtung der Bundespilichten zn richten. - '■Mitglieder, die trotz zweier Aufforderungen ihren Bundespflichten nicht nachgekommen sind, scheinen aus dem Bunde ans. Die Bundesieitung hat das Ausscheiden festzustellen. Mitglieder, die einmal ausgeschieden sind, können nur durch Beschluß der Versammlung der Mitglieder wieder aufgenommen werden. ■S ' - - ..§7. " Die Bundesieitung ist berechtigt, Mitglieder in dem ihr augemessen erscheinenden Umfange Befreiung von der Erfüllung der Bundespflichten zu gewähren.