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Der jüdische Student · 1922-04-01 · Heft 4 (April 1922) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
19 (1922)
Issue
Heft 4 (April 1922)
Date
1922-04-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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DIE ENTWICKELUNG DER ZIONISTISCHEN POLITIK. Dr. Moritz Bileski - Charlottenburg, (V. J. St. Maccab&ea, Ruder-V. J. St. A. H.) Politik ist ein Ausdruck der Tatsache, daß die Lebensmöglichkeiten und der Lebensinhalt des einzelnen Individuums durch die Verbindung mit anderen gesteigert worden. Wären die Individuen irmstande, in vollkommener, starrer Isolierung von einander, ohne jede gegenseitige Berührung zu leben, so gäbe es keine Politik. Aber der Einzelne kann niemals in vollständiger Beschränkung auf den Kreis der eigenen Persönlichkeit Erfüllung seines Lebens finden. Der Starke ist niemals am mächtigsten allein, zum mindesten deswegen nicht, weil seine Kraft nur durch die Möglichkeit der Wirkung auf andere Kraft ist, also schon aus diesem Grunde Berührung mit anderen braucht. Der Lebensinhalt des Einzelnen wird bereichert, sein Leben wird überhaupt erst möglich dadurch, daß er in Beziehungen zu anderen steht, gesellig (anderen zugesellt) ist, in Gruppen hineingeht. Damit ist die Notwendigkeit der Politik gegeben. In jedem Verband, in jeder Vielheit von Einzelnen ist eine Regelung der Beziehungen notwendig; es muß bestimmt werden, in welcher Art sich der Einzelne zu den Anderen (und zur Gesamtheit) verhalten soll; es miuß festgestellt werden, auf welchen Gebieten und in welchen Formen der Einzelne seinen besonderen Willen durchsetzen, seine Eigenart ausdrücken und seine Persönlichkeit gestaltend herrschen lassen kann. Diese Bestimmungen regeln sich entweder in unorganisierter Form, indem jeweils die Kräfte der Einzelnen unmittelbar durch das Verhältnis des ihnen innewohnenden Druckes entscheiden, in welchem Umfange und in welcher Art jeder seinen Lebenswillen innerhalb der Gesamtheit zur Geltung bringen kann. Oder sie werden, wenn die Vielheit organisiert ist, nach bestimlmten Regeln getroffen: dann entscheidet,das Recht, die durch die Gesamtheit festgestellte und von ihr für verbindlich erklärte Norm über den Einzelnen. Wenn sich hier das Verhalten des Einzelnen nicht unmittelbar

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