Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 7 (1910-1911)
- Issue
- Heft 1 (27.4.1910)
- Date
- 1910-04-27
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Der Südifche Student flXouatefäwift bes Smtbes Jübber <£ot?porati(weu 7. 3a1}v<&. Berlin, 27. ^prii ]9}0. £Io. |. Mitteilungen des Präsidiums. Erklärung. In Bezug auf die authentische Tendenzinterpretation hat sich seit dem letzten Rundschreiben des Präsidiums die Situation nicht unwesentlich geklärt. Das Präsidium stellt zunächst mit Befriedigung fest, dass sich eine Gegnerschaft gegen den Beschiuss des Kartelltages, die auf antizionistischer Gesinnung beruhte, im B. J. C. überhaupt nicht kund getan hat. Jedoch sind ßus anderen Motiven heraus gegen ihn so. viele und so gewichtige Stimmen laut geworden, dass die angenommene Resolution eine endgültige Interpretation unserer Tendenz nicht bilden können wird. Allein der der Zahl und der J. C.-Erfahrung nach überragende Teil der Resolutionsgegner wiU die Beseitigung des Kartelltagsbeschlusses erst durch den nächsten ordentlichen Kartelltag herbeigeführt sehen; offenbar weniger mit Rücksicht auf die ungewöhnlich grossen Kosten eines a. o. K. T. als auf Grund der Erwägung, dass die Einberufung eines besonderen a. o. K. T. lediglich zwecks Aufhebung der nun einmal angenommenen Resolution nach innen und nach aussen ein völlig schiefes Bild von der Stellung ergeben würde, die der B. J. C. zu dem in der Resolution erörterten Problem einnimmt: die Aktion würde nicht als Ablehnung einer sofortigen Zionisierung des B. J. C. erscheinen (denn jedermann weiss, dass wir in dieser Beziehung zu einig sind, um eines so gewaltigen Apparates zu einer derartigen Feststellung zu bedürfen), sondern als Absage an den Gedanken der allmählichen Zionisierung der B. J. C.er durch den B. J. C. überhaupt. Diese Sachlage entbindet* das Präsidium, das nach eingehender Beratung geglaubt hat, sich den schweren Bedenken gegen das Eingreifen eines ausserordentlichen Kartelltages anschliessen zu müssen, selbstverständlich nicht von der statutenmässigen Verpflichtung, auf Antrag zweier K. V. K. V. einen a. o. K. T. einzuberufen. Aber sie berechtigt es doch zweifellos, das Vorhandensein dieser formellen Notwendigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Da nun aus äusseren Gründen ein a. o. K. T. frühestens einige Zeit nach Semesterbeginn zusammentreten könnte — der V. J. St. Strassburg selbst beantragt seine Einberufung auf Pfingsten — erscheint es geboten, dass