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Der jüdische Student · 1912-04-22 · Heft 1 (22.4.1912) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
9 (1912-1913)
Issue
Heft 1 (22.4.1912)
Date
1912-04-22
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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Der Jüdische Student 17 sönlichen Qualitäten als Stamminaktiver genehm wäre, daß er aber seine „Zustimmung" nicht erteilen könne, weil in Bonn siebente medizinische Semester prinzipiell nicht inaktiviert würden. — Das Präsidium entscheidet, daß die Verweigerung der „Zustimmung" mit dieser Begründung unzulässig ist. Aus der Begründung des Straßburger Beschlusses ergibt sich, daß der um seine „Zustimmung" ersuchte auswärtige K. V. lediglich die Frage zu entscheiden hat, ob ihm der zu inaktivierende Bundesbruder als Stamminaktiver genehm ist oder nicht. Nur unter diesen Gesichtspunkten muß die „Zustimmung" erteilt, oder darf sie verweigert werden. Die aktuellen Fragen der Inaktivierung, insbesondere also die Fragen, ob ein Bundesbruder mit Rücksicht auf seine Semesterzahl und seine persönlichen Verhältnisse, ferner mit Rücksicht auf die Lage des Kartells oder einzelner Vereine, oder im Hinblick auf seine persönliche Reife in einem bestimmtenZeitpunkt inaktivierungsfähig ist, hat ausschließlich der Verein des Aufenthaltsortes zu entscheiden. Diese Auslegung gilt auch für solche Fälle, in denen sich der zu inaktivierende Bundesbruder an den um seine „Zustimmung" ersuchten Kartellverein überweisen läßt. Zum letzten Protokoll Eines schweren Disziplinbruchs hat sich der V. J. St. München schuldig gemacht Er hat im Februar auf die Aufforderung des Präsidiums, das für die Voranschläge zu den Ueber Weisungen erforderliche Material einzusenden, nur über diejenigen Bundesbrüder berichtet, die nach seinem Ermessen aus München weggehen sollten. Er hat schließlich dieses Verhalten damit begründet, daß die Ueberweisungstätigkeit sich nur auf die Bundesbrüder erstreckte, die einen Ueberweisungsantrag gestellt hätten. Dieser Standpunkt ist absolut unhaltbar, wie sich schon daraus ergibt, daß Bundesbrüder gemäß § 58 KO gegen ihren Willen durch Konventsbeschluß überwiesen werden können. Die Ueberweisungstätigkeit des Präsidiums hat nie einen anderen Sinn gehabt, als die gesamten Präsenzverhältnisse des Kartells in unparteiischer Abwägung aller Interessen zu beeinflussen. Seit Bestehen des Präsidiums hat noch nie ein Kartellverein dem Präsidium das durch § 59 KO verbürgte Recht streitig gemacht, den Antrag auf Ueberweisung einzelner Bundesbrüder zu stellen, durch den sich natürlich die Konsequenzen der §§ 59, 60 und auch 61 KO ergeben können. Das Präsidium ist übrigens auch gar nicht imstande, die Ueberweisungen nach München zu regeln, wenn es keine Informationen über die dortigen Bundesbrüder erhält. Obwohl der V. J. St. München auf die Konsequenzen seines Verhaltens mehrfach aufmerksam gemacht wurde, war er

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